Common use of Vorläufige Deckung Clause in Contracts

Vorläufige Deckung. Soll der Versicherungsschutz jedenfalls schon vor Einlösung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrück- liche Zusage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer erforderlich. Die vorläufige Deckung endet bei der Annahme des Antra- ges mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen wird und der Versi- cherungsnehmer mit der Zahlung der ersten oder der ein- maligen Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 2). Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit der Frist von zwei Wochen zu kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Falle die auf die Zeit des Versicherungs- schutzes entfallende anteilige Prämie.

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Vorläufige Deckung. Soll der Versicherungsschutz jedenfalls schon vor Einlösung der Polizze Poliz- ze beginnen (vorläufige Vorläufige Deckung), ist die ausdrück- liche Zusage ausdrückliche Zu- sage der vorläufigen Vorläufigen Deckung durch den Versicherer erforderlicherfor- derlich. Die vorläufige Deckung endet bei der Annahme des Antra- ges mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen wird und der Versi- cherungsnehmer mit der Zahlung der ersten oder der ein- maligen Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 21). Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit der Frist von zwei Wochen zu kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Falle die auf die Zeit des Versicherungs- schutzes entfallende anteilige Prämie.

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Vorläufige Deckung. Soll der Versicherungsschutz jedenfalls schon vor Einlösung der Polizze Poliz- ze beginnen (vorläufige Vorläufige Deckung), ist die ausdrück- liche Zusage ausdrückliche Zu- sage der vorläufigen Vorläufigen Deckung durch den Versicherer erforderlicherfor- derlich. Die vorläufige Deckung endet bei der Annahme des Antra- ges mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen wird und der Versi- cherungsnehmer mit der Zahlung der ersten oder der ein- maligen Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 2). Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit der Frist von zwei Wochen zu kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Falle die auf die Zeit des Versicherungs- schutzes entfallende anteilige Prämie.

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Vorläufige Deckung. Soll der Versicherungsschutz jedenfalls schon vor Einlösung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrück- liche aus- drückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer Ver- sicherer erforderlich. Die vorläufige Deckung endet bei der Annahme des Antra- ges mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen wird und der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ersten oder der ein- maligen einmaligen Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 2). Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit der Frist von zwei Wochen zu kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Falle die auf die Zeit des Versicherungs- schutzes entfallende anteilige Prämie.

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Vorläufige Deckung. Soll der Versicherungsschutz jedenfalls schon vor Einlösung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrück- liche ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer erforderlich. Die vorläufige Deckung endet bei der Annahme des Antra- ges Antrages mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen wird und der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ersten oder der ein- maligen einmaligen Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt. 2). Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit der Frist von zwei Wochen zu kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Falle die auf die Zeit des Versicherungs- schutzes entfallende anteilige Prämie.

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