Common use of Vorläufige Deckung Clause in Contracts

Vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem nach einem vom Versicher- ungsnehmer geschlossenen Hauptvertrag oder einem weiteren Vertrag über vorläufige Deckung ein gleichartiger Versicherungsschutz beginnt. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande, weil der Versicherungsnehmer seinen Antrag nach § 8 des VVG widerruft oder einen Widerspruch nach § 5 Abs. 1 und 2 VVG erklärt, endet die vorläufige Deckung mit dem Zugang des Widerrufs oder des Widerspruchs beim Versicherer. Ist die vorläufige Deckung befristet, endet sie automatisch mit Fristablauf. Absatz 1 bleibt unberührt. Ist die vorläufige Deckung unbefristet, kann jede Vertragspartei ohne Einhaltung einer Frist in Textform kündigen. Die Kündigung des Versicherers wird erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang wirksam. Absatz 1 bleibt unberührt.

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Samples: www.corporate-insurance.de

Vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem nach einem vom Versicher- ungsnehmer Versicherungsnehmer geschlossenen Hauptvertrag oder einem weiteren Vertrag über vorläufige Deckung ein gleichartiger Versicherungsschutz beginnt. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande, weil der Versicherungsnehmer seinen sei- nen Antrag nach § 8 des VVG Versicherungsvertragsgesetzes widerruft oder einen Widerspruch Wider- spruch nach § 5 Abs. 1 und u. 2 VVG des Versicherungsvertragsgesetzes erklärt, endet die vorläufige Deckung mit dem Zugang des Widerrufs oder des Widerspruchs beim Versicherer. Ist die vorläufige Deckung ausnahmsweise befristet, endet sie automatisch automa- tisch mit Fristablauf. Absatz 1 bleibt unberührt. Ist die vorläufige Deckung unbefristetunbefris- tet, kann jede Vertragspartei ohne Einhaltung einer Frist in Textform kündigen. Die Kündigung des Versicherers wird erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang wirksam. Absatz 1 bleibt unberührt.

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Samples: www.philologenverband.de

Vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung stellt einen rechtlich selbständigen Versicherungsvertrag dar. Der Vertrag über vorläufige Deckung endet spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem nach einem vom Versicher- ungsnehmer Versicherungsnehmer geschlossenen Hauptvertrag oder einem weiteren Vertrag über vorläufige Deckung ein gleichartiger Versicherungsschutz beginntbeginnt oder zum vereinbarten Zeitpunkt. Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann jede Vertragspartei den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung des Versicherers wird jedoch erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang wirksam. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag Hauptvertrag mit dem Versicherer, mit dem der Vertrag über vorläufige Deckung besteht, nicht zustande, weil der Versicherungsnehmer seinen Antrag seine Vertragserklärung nach § 8 des VVG widerruft oder einen Widerspruch nach § 5 Abs. 1 Abs.1 und 2 VVG einen Widerspruch erklärt, endet die der Vertrag über vorläufige Deckung spätestens mit dem Zugang des Widerrufs oder des Widerspruchs beim Versicherer. Ist die vorläufige Deckung befristet, endet sie automatisch mit Fristablauf. Absatz 1 bleibt unberührt. Ist die vorläufige Deckung unbefristet, kann jede Vertragspartei ohne Einhaltung einer Frist in Textform kündigen. Die Kündigung des Versicherers wird erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang wirksam. Absatz 1 bleibt unberührtIm Übrigen gelten §§ 49 – 52 VVG.

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Samples: aporisk.de

Vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem nach einem vom Versicher- ungsnehmer Versicherungsnehmer geschlossenen Hauptvertrag oder einem weiteren Vertrag über vorläufige Deckung ein gleichartiger Versicherungsschutz beginnt. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag Versicherungsver- trag nicht zustande, weil der Versicherungsnehmer seinen Antrag nach § 8 des VVG Versicherungsvertragsgesetzes widerruft oder einen Widerspruch Wider- spruch nach § 5 Abs. 1 und u. 2 VVG des Versicherungsvertragsgesetzes erklärt, endet die vorläufige Deckung mit dem Zugang des Widerrufs oder des Widerspruchs beim Versicherer. Ist die vorläufige Deckung ausnahms- weise befristet, endet sie automatisch mit Fristablauf. Absatz 1 bleibt unberührt. Ist die vorläufige Deckung unbefristet, kann jede Vertragspartei Vertrags- partei ohne Einhaltung einer Frist in Textform kündigen. Die Kündigung Kündi- gung des Versicherers wird erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang wirksam. Absatz 1 bleibt unberührt.

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Samples: www.drb.de

Vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet spätestens zu dem ZeitpunktZeit- punkt, zu dem nach einem vom Versicher- ungsnehmer Versicherungsnehmer geschlossenen Hauptvertrag oder einem weiteren Vertrag Ver- trag über vorläufige Deckung ein gleichartiger Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz beginnt. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustandezu- stande, weil der Versicherungsnehmer seinen Antrag nach § 8 des VVG widerruft oder einen Widerspruch Wider- spruch nach § 5 Abs. 1 und 2 VVG VersVG erklärt, endet die vorläufige vor- läufige Deckung mit dem Zugang des Widerrufs oder des Widerspruchs beim Versicherer. Ist die vorläufige Deckung befristet, endet sie automatisch automa- tisch mit Fristablauf. Absatz 1 bleibt unberührt. Ist die vorläufige Deckung unbefristet, kann jede Vertragspartei Ver- tragspartei ohne Einhaltung einer Frist in Textform geschriebener Form kündigen. Die Kündigung des Versicherers wird erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang wirksamwirk- sam. Absatz 1 bleibt unberührt.

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Samples: www.4broker.de