Vorläufige Deckung. Soll der Versicherungsschutz jedenfalls schon vor Einlö- sung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer erforderlich. Ist eine vorläufige Deckung vereinbart, so tritt diese, wenn sie nicht gemäß den in Punkt 4.1. oder 4.2. enthal- tenen Regelungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt endet, jedenfalls und spätestens mit Ablauf einer verein- barten Befristung derselben außer Kraft. 4.1. Kommt der beantragte Versicherungsvertrag zustande, endet die Vorläufige Deckung: 4.1.1. mit jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der Vorläufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die ge- schriebene Form sowie eine Frist von mindestens 14 Ta- gen zwischen Zugang und Wirksamkeit der Kündigung zu wahren); ist eine solche Kündigung nicht erfolgt: 4.1.2. mit vereinbartem Versicherungsbeginn, wenn die erste oder einmalige Prämie fristgerecht (Punkt 2.1) oder da- nach ohne schuldhaften Verzug bezahlt wird. Liegen auch die in Pkt. 4.1.2 angeführten Umstände nicht vor: 4.1.3. mit Ablauf der Frist von 14 Tagen ab Abschluss des Versi- cherungsvertrages und Zugang der Aufforderung zur Prämienzahlung einschließlich Rechtsfolgenbelehrung (Punkt 2.1). 4.2. Kommt der beantragte Versicherungsvertrag nicht zu- stande, endet die Vorläufige Deckung: 4.2.1. mit jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der Vorläufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die ge- schriebene Form sowie eine Frist von 14 Tagen zwischen Zugang und Wirksamkeit der Kündigung zu wahren); ist eine solche Kündigung nicht erfolgt: 4.2.2. mit Zugang einer ausdrücklichen Ablehnung des Ver- tragsabschlusses durch eine der Parteien in geschriebener Form; ist auch eine solche Ablehnung nicht erfolgt: je- denfalls und spätestens 4.2.3. bei Abgabe einer Erklärung, während einer bestimmten Frist an den Versicherungsantrag gebunden zu sein: mit Ablauf dieser Bindungsfrist. Wurde eine solche Erklärung nicht abgegeben, so endet die Vorläufige Deckung jeden- falls und spätestens sechs Wochen nach Zugang des An- trags an den Erklärungsempfänger. 4.3. Dem Versicherer gebührt im Falle einer Vorläufigen De- ckung die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfal- lende anteilige Prämie.
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Samples: Elementarkasko Versicherung
Vorläufige Deckung. Soll der Versicherungsschutz jedenfalls schon vor Einlö- sung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer erforderlich. Ist eine vorläufige Deckung vereinbart, so tritt diese, wenn sie nicht gemäß den in Punkt 4.15.1. oder 4.25.2. enthal- tenen Regelungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt endet, jedenfalls und spätestens mit Ablauf einer verein- barten Befristung derselben außer Kraft.
4.15.1. Kommt der beantragte Versicherungsvertrag zustande, endet die Vorläufige Deckung:
4.1.15.1.1. mit jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der Vorläufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die ge- schriebene Form sowie eine Frist von mindestens 14 Ta- gen zwischen Zugang und Wirksamkeit der Kündigung zu wahren); ist eine solche Kündigung nicht erfolgt:
4.1.25.1.2. mit vereinbartem Versicherungsbeginn, wenn die erste oder einmalige Prämie fristgerecht (Punkt 2.13.1) oder da- nach ohne schuldhaften Verzug bezahlt wird. Liegen auch die in Pkt. 4.1.2 5.1.2 angeführten Umstände nicht vor:
4.1.35.1.3. mit Ablauf der Frist von 14 Tagen ab Abschluss des Versi- cherungsvertrages und Zugang der Aufforderung zur Prämienzahlung Prä- mienzahlung einschließlich Rechtsfolgenbelehrung (Punkt 2.13.1), wobei für den Beginn des Fristenlaufs der jeweils spätere der beiden Zeitpunkte maßgeblich ist.
4.25.2. Kommt der beantragte Versicherungsvertrag nicht zu- stande, endet die Vorläufige Deckung:
4.2.15.2.1. mit jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der Vorläufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die ge- schriebene Form sowie eine Frist von 14 Tagen zwischen Zugang und Wirksamkeit der Kündigung zu wahren); ist eine solche Kündigung nicht erfolgt:
4.2.25.2.2. mit Zugang einer ausdrücklichen Ablehnung des Ver- tragsabschlusses durch eine der Parteien in geschriebener Form; ist auch eine solche Ablehnung nicht erfolgt: je- denfalls und spätestens
4.2.35.2.3. bei Abgabe einer Erklärung, während einer bestimmten Frist an den Versicherungsantrag gebunden zu sein: mit Ablauf dieser Bindungsfrist. Wurde eine solche Erklärung nicht abgegeben, so endet die Vorläufige Deckung jeden- falls und spätestens sechs Wochen nach Zugang des An- trags an den Erklärungsempfänger.
4.35.3. Dem Versicherer gebührt im Falle einer Vorläufigen De- ckung die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfal- lende anteilige Prämie.
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Samples: Allgemeine Zurich Bedingungen Für Die Teilkasko Versicherung Ohne Parkschaden
Vorläufige Deckung. Soll der Versicherungsschutz jedenfalls schon vor Einlö- sung Einlösung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer erforderlich. Die Ausstellung der Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 KFG bewirkt die Übernahme einer vorläufigen De- ckung.
3.1 Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer gegen Übermittlung der Polizze innerhalb von 14 Tagen nach - Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und - Aufforderung zur Prämienzahlung, welche auf die Rechts- folgen des § 38 Abs. 1 und Abs. 2 VersVG (Rücktrittsrecht und Leistungsfreiheit des Versicherers bei Erstprämienver- zug sowie die dafür geltenden gesetzlichen Voraussetzun- gen) verweist zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Ist eine vorläufige Deckung vereinbart, so tritt diese, wenn sie nicht gemäß den in Punkt 4.15.1. oder 4.25.2. enthal- tenen Regelungen enthaltenen Rege- lungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt endet, jedenfalls und spätestens mit Ablauf einer verein- barten vereinbarten Befristung derselben der- selben außer Kraft.
4.15.1. Kommt der beantragte Versicherungsvertrag zustande, endet die Vorläufige Deckung:
4.1.1. mit : 0.0.0.xxx jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der Vorläufigen Vor- läufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die ge- schriebene geschriebene Form sowie eine Frist von mindestens 14 Ta- gen Tagen zwischen Zugang Zu- gang und Wirksamkeit der Kündigung zu wahren); ist eine solche Kündigung nicht erfolgt:
4.1.2. mit : 0.0.0.xxx vereinbartem Versicherungsbeginn, wenn die erste oder einmalige Prämie fristgerecht (Punkt 2.13.1) oder da- nach danach ohne schuldhaften Verzug bezahlt wird. Liegen auch die in Pkt. 4.1.2 angeführten Umstände nicht vor:
4.1.3. mit Ablauf der Frist von 14 Tagen ab Abschluss des Versi- cherungsvertrages und Zugang der Aufforderung zur Prämienzahlung einschließlich Rechtsfolgenbelehrung (Punkt 2.1).
4.2. Kommt der beantragte Versicherungsvertrag nicht zu- stande, endet die Vorläufige Deckung:
4.2.1. mit jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der Vorläufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die ge- schriebene Form sowie eine Frist von 14 Tagen zwischen Zugang und Wirksamkeit der Kündigung zu wahren); ist eine solche Kündigung nicht erfolgt:
4.2.2. mit Zugang einer ausdrücklichen Ablehnung des Ver- tragsabschlusses durch eine der Parteien in geschriebener Form; ist auch eine solche Ablehnung nicht erfolgt: je- denfalls und spätestens
4.2.3. bei Abgabe einer Erklärung, während einer bestimmten Frist an den Versicherungsantrag gebunden zu sein: mit Ablauf dieser Bindungsfrist. Wurde eine solche Erklärung nicht abgegeben, so endet die Vorläufige Deckung jeden- falls und spätestens sechs Wochen nach Zugang des An- trags an den Erklärungsempfänger.
4.3. Dem Versicherer gebührt im Falle einer Vorläufigen De- ckung die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfal- lende anteilige Prämie.
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Vorläufige Deckung. Soll der Versicherungsschutz jedenfalls schon vor Einlö- sung Einlösung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche aus- drückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer erforderlichuns er- forderlich. Ist eine vorläufige Deckung vereinbart, so tritt diese, wenn sie nicht gemäß den in Punkt 4.13.1. oder 4.23.2. enthal- tenen enthaltenen Regelungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt endet, jedenfalls je- denfalls und spätestens mit Ablauf einer verein- barten Befristung vereinbarten Be- fristung derselben außer Kraft.
4.13.1. Kommt der beantragte Versicherungsvertrag zustande, endet die Vorläufige Deckung:
4.1.13.1.1. mit jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der Vorläufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die ge- schriebene geschriebene Form sowie eine Frist von mindestens 14 Ta- gen Tagen zwischen Zugang und Wirksamkeit der Kündigung zu wahren); ist eine solche Kündigung nicht erfolgt:
4.1.23.1.2. mit vereinbartem Versicherungsbeginn, wenn die erste oder einmalige Prämie fristgerecht (Punkt 2.11.1.) oder da- nach ohne schuldhaften Verzug bezahlt wird. Liegen auch die in Pkt. 4.1.2 3.1.2. angeführten Umstände nicht vor:
4.1.33.1.3. mit Ablauf der Frist von 14 Tagen ab Abschluss des Versi- cherungsvertrages Ver- sicherungsvertrages und Zugang der Aufforderung zur Prämienzahlung Prämienzah- lung einschließlich Rechtsfolgenbelehrung (Punkt 2.1)1.1.):
4.23.2. Kommt der beantragte Versicherungsvertrag nicht zu- standezustan- de, endet die Vorläufige Deckung:
4.2.13.2.1. mit jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der Vorläufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die ge- schriebene Form sowie eine Frist von 14 Tagen zwischen Zugang und Wirksamkeit der Kündigung zu wahren); ): ist eine solche Kündigung nicht erfolgt:
4.2.23.2.2. mit Zugang einer ausdrücklichen Ablehnung des Ver- tragsabschlusses durch eine der Parteien („Vertrags“-)Parteien in geschriebener Form; ist auch eine solche Ablehnung nicht erfolgt: je- denfalls AUVB 2015 - 2 - jedenfalls und spätestens
4.2.33.2.3. bei Abgabe einer Erklärung, während einer bestimmten Frist an den Versicherungsantrag gebunden zu sein: mit Ablauf dieser Bindungsfrist. Wurde eine solche Erklärung nicht abgegeben, so endet die Vorläufige Deckung jeden- falls je- denfalls und spätestens sechs Wochen nach Zugang des An- trags Antrags an den Erklärungsempfänger.
4.33.3. Dem Versicherer gebührt im Falle einer Vorläufigen De- ckung die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfal- lende entfallen- de anteilige Prämie.
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