Common use of Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicher- ungsfalles Clause in Contracts

Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicher- ungsfalles. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

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