Pflichtverletzungen. Sollten die Rechnungen für die Lieferungen zu der vorgesehenen Zahlungsfrist nicht bezahlt sein, kann der Händler von seinem Recht auf Auflösung des Vertrags wegen Pflichtverletzung Gebrauch machen und nach den Bestimmungen des italienischen Zivilgesetzbuches (Codice Civile) Schadenersatz einfordern.
Pflichtverletzungen. 510 Vorgehen; Verwarnung
Pflichtverletzungen. (1) Ungeachtet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung des Unternehmens Folgendes:
a) Der Käufer hat dem Unternehmen zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche zwei Wochen nicht unterschreiten darf.
b) Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/ oder Schadensersatz verlangen.
c) Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist:
d) Schadensersatzansprüche des Käufers hinsichtlich der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmens oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Unternehmens beruhen, sind weder ausgeschlossen noch beschränkt.
e) Schadensersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Unternehmens oder grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehhilfen des Unternehmens verlangen.
(2) Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter (Urheberrechte) ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht seitens des Unternehmens besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.
Pflichtverletzungen. 49 Art der Pflichtverletzung 33 § 50 Ordnungswidrigkeiten 33 § 51 Dienstvergehen 33 § 52 Verjährung 33
Pflichtverletzungen. 49 Art der Pflichtverletzung § 50 Ordnungswidrigkeiten § 51 Dienstvergehen
(1) Dienstvergehen sind grobe Pflichtverletzungen, insbesondere solche, die den Dienstbetrieb, das Anse- hen oder überhaupt die Interessen der Bank gefähr- den oder schädigen oder unter die Begriffsbestim- mung des § 27 AngG bzw des § 11 Abs 10 dieses Kol- lektivvertrages fallen.
(2) Dienstvergehen sind demnach zB Dienstverweige- rung, Widersetzlichkeit, Verweigerung der Unterstüt- zung im Dienst, Befassung mit unerlaubten Geschäf- ten, Annahme von Geschenken für Diensthandlungen im Geschäftsverkehr, Unredlichkeit, Trunkenheit, un- gebührliches Benehmen gegen Vorgesetzte, Kollegen oder Kunden, Verletzung der Verschwiegenheits- pflicht, fortgesetzte oder wiederholte Ordnungswid- rigkeiten oder schließlich alle Pflichtverletzungen, die im Hinblick auf die Schwere der Verfehlung, auf die Wiederholung oder auf sonstige erschwerende Umstände eine strengere Bestrafung rechtfertigen.
(1) Ordnungwidrigkeiten können nicht mehr verfolgt werden, wenn seit der Pflichtverletzung drei Monate vergangen sind oder seit dem Zeitpunkt, da diese dem Vorstand dienstlich bekannt geworden sind, ein Monat verflossen ist.
(2) Dienstvergehen können nicht mehr verfolgt wer- den, wenn seit dem Zeitpunkt, da sie dem Vorstand dienstlich bekannt geworden sind, drei Monate ver- flossen sind oder wenn überhaupt seit der Handlung oder Unterlassung drei Jahre verstrichen sind, ohne dass der Fall zum Gegenstand eines Disziplinarverfah- rens gemacht oder Strafanzeige erstattet wurde. Dienstvergehen können über die genannten Fristen hinaus verfolgt werden, insofern es sich um strafrecht- liche Delikte handelt, die nicht bloß der Privatanklage unterliegen.
Pflichtverletzungen. (1) Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung unsererseits Folgendes:
a) Der Besteller hat uns zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche zwei Wochen nicht unterschreitet.
b) Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.
c) Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist:
Pflichtverletzungen. Die Haftung für Pflichtverletzungen von HilKa beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. HilKa haftet grundsätzlich nicht für die Pflichtverletzung, welche auf vom Besteller geprüfte Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, die vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, zurückzuführen sind. Für konstruktive Gestaltung und Richtigkeit von reproduzierten Vorlagen haftet HilKa grundsätzlich nicht. HilKa hat lediglich die Pflicht, den Besteller – soweit erkennbar – unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung von Vorlagen hinzuweisen. Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfpflicht besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter für HilKa nicht.
Pflichtverletzungen. 1) Vom Landgericht wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich folgende Pflichten verletzt:
a) die Einreichungspflicht nach Art. 3, 4 und 5 verletzt;
b) die Registrierungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 verletzt;
c) die Mitteilungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 verletzt.
2) Bei Fahrlässigkeit beträgt die Busse nach Abs. 1 bis zu 100 000 Franken.
Pflichtverletzungen. 1. Die gesetzlichen Rechte des Bestellers nach § 437 Nr. 1 BGB (Nacherfüllung) gelten nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) Soweit Liefergegenstände infolge von Mängeln ganz oder teilweise unbrauchbar sind, werden wir nach unserer Xxxx, die nach billigem Ermessen zu treffen ist, kostenlos die Mängel beseitigen oder kostenlos mangelfreie Liefergegenstände liefern (zusammen im Folgenden „Nacherfüllung“ genannt). Außerdem tragen wir die unmittelbaren Kosten des Aus- und Einbaus des Bestellers. Eine solche Kostentragungspflicht für unmittelbare Aus– und Einbaukosten besteht nicht, wenn diese im Ausland anfallen. Sie besteht ferner nicht, soweit zwischen ihnen und dem Lieferpreis der mangelhaften Liefergegenstände kein angemessenes Verhältnis besteht. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. Für Schäden, die auf eine der Gebrauchszeit entsprechende natürliche Abnutzung zurückzuführen sind, stehen wir nicht ein.
b) Zur Vornahme der uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nacherfüllung hat uns der Besteller die angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn wir mit der Nachbesserung in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. In einem solchen Fall sind wir sofort zu verständigen.
2. Die weiteren gesetzlichen Rechte des Bestellers gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Wir haften ausschließlich in folgenden Fällen:
Pflichtverletzungen. 43. Massnahmen zur geordneten Aufgabenerfüllung
1 Bei Verletzung arbeitsvertraglicher oder gesetzlicher Pflichten oder bei ungenügender Leistung können Vorgesetzte oder das Rektorat unter Wahrung des Lohnanspruchs und vor Ansetzung eines Abmahnungsgesprächs gemäss § 9 Abs. 4 geeignete Massnahmen ergreifen, um die geordnete Aufgabenerfüllung wieder sicherzustellen. Vorgesetzte oder das Rektorat können insbesondere die Mitarbeitenden ermahnen oder eine Weisung, wie beispielswiese die Freistellung, erlassen.
2 Zur Behebung des Fehlverhaltens oder der Mängel ist im Rahmen der Ermahnung in der Regel eine Frist anzusetzen, bis zu welcher eine Verbesserung zu erfolgen hat. Die Verbesserung der Mängel oder des Fehlverhaltens hat auch über die angesetzte Frist hinaus anzudauern.
3 Massnahmen sind schriftlich zu begründen. Sie sind nicht anfechtbar.