Pflichtverletzungen. Sollten die Rechnungen für die Lieferungen zu der vorgesehenen Zahlungsfrist nicht bezahlt sein, kann der Händler von seinem Recht auf Auflösung des Vertrags wegen Pflichtverletzung Gebrauch machen und nach den Bestimmungen des italienischen Zivilgesetzbuches (Codice Civile) Schadenersatz einfordern.
Pflichtverletzungen. (1) Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsschluss und erlaubter Handlung haftet HBI - auch für leitende Angestellte und sonstige Erfüllungs- gehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den zum Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Unmittelbare Ansprüche gegen diese Personen sind in jedem Fall ausgeschlossen.
Pflichtverletzungen. (1) Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung von MR Folgendes:
Pflichtverletzungen. Die Haftung für Pflichtverletzungen von HilKa beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. HilKa haftet grundsätzlich nicht für die Pflichtverletzung, welche auf vom Besteller geprüfte Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, die vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, zurückzuführen sind. Für konstruktive Gestaltung und Richtigkeit von reproduzierten Vorlagen haftet HilKa grundsätzlich nicht. HilKa hat lediglich die Pflicht, den Besteller – soweit erkennbar – unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung von Vorlagen hinzuweisen. Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfpflicht besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter für HilKa nicht.
Pflichtverletzungen. 49 Art der Pflichtverletzung 33 § 50 Ordnungswidrigkeiten 33 § 51 Dienstvergehen 33 § 52 Verjährung 33 § 54 Ordnungsstrafen ................................... 34 § 55 Disziplinarstrafen .................................. 34 § 56 Bedingte Bestrafung .............................. 35 § 53 Art der Ahndung 34
Pflichtverletzungen. 49 Art der Pflichtverletzung § 50 Ordnungswidrigkeiten § 51 Dienstvergehen § 52 Verjährung § 53 Art der Ahndung § 54 Ordnungsstrafen § 55 Disziplinarstrafen § 56 Bedingte Bestrafung
Pflichtverletzungen. 1. Die Haftung für Pflichtverletzungen des Unternehmers beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflicht- verstöße.
Pflichtverletzungen. 1. Die gesetzlichen Rechte des Bestellers nach § 437 Nr. 1 BGB (Nacherfüllung) gelten nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
Pflichtverletzungen. Die Haftung für Pflichtverletzungen des Auftragnehmers beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverstöße. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, die aus Werkleistungen resultieren, die gemäß der vom Auftraggeber geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche vom Auftraggeber als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht werden. Der Auftragnehmer hat aber die Pflicht, den Auftraggeber – soweit erkennbar – unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Unterlagen hinzuweisen. Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Auftraggebers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.
Pflichtverletzungen. 8.1 MK Netzdienste gewährleistet die Einhaltung der in den entsprechenden Leistungsbeschreibungen aufge- führten Leistungsmerkmale nach Maßgabe der MK-Pro- mise (SLAs). Soweit die vereinbarte Mindestverfügbarkeit nicht unterschritten wird, haftet MK Netzdienste nicht für Vermögensschäden, die in den ersten 24 Stunden einer Unterbrechung oder Störung des Dienstes entstehen. Et- waige Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzan- sprüche des Kunden angerechnet.