Common use of Vorzeitige Kündigung Clause in Contracts

Vorzeitige Kündigung. Jede Partei kann den vorliegenden VERTRAG durch schriftliche Bekanntgabe an die Gegenpartei mit so- fortiger Wirkung kündigen, sofern - die Gegenpartei in wesentlichem Masse gegen eine Bestimmung des vorliegenden VERTRAGS verstösst und diesen Verstoss nicht binnen vierzehn (14) Tagen nach Eingang einer schriftlichen Aufforderung, Abhilfe zu schaffen, korrigiert (sofern der Verstoss über- haupt korrigiert werden kann), - die Gegenpartei freiwillig oder zwangsweise li- quidiert wird oder für die Verwaltung der ge- samten Aktiven der Gegenpartei oder Teilen davon ein Liquidator oder Nachlassverwalter ernannt wird oder die Gegenpartei mit ihren Gläubigern ein Abkommen zu deren Gunsten abschliesst oder allgemein einen Vergleich mit ihnen vereinbart oder eine der genannten Mas- snahmen in Aussicht stellt oder ein Urteil ge- gen die Gegenpartei ergeht oder sich in einem beliebigen Zuständigkeitsbereich ein ähnliches Vorkommnis auf die Gegenpartei auswirkt, o- der - die Gegenpartei ihre Geschäftstätigkeit einstellt oder die Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit in Aussicht stellt, - der FIS Organisationsvertrag rechtsgültig aus- ser Kraft gesetzt worden ist. Der NSV kann den vorliegenden VERTRAG mit so- fortiger Wirkung schriftlich aussetzen oder kündigen, sofern − sich eine beliebige im Rahmen des vor- liegenden VERTRAGS oder anderswie erfolgte Zusicherung oder Zusage des ORGANISA- TORS als unwahr oder ungenau herausstellen oder durch den NSV und/oder den ORGA- NISATOR oder in dessen Namen nicht in vollem Umfang eingehalten und umgesetzt werden sollte, oder - sich Umstände ergeben, die gemäss vernünfti- ger Einschätzung durch den NSV die erfolgrei- che Durchführung der WETTKÄMPFE und/oder die Sicherheit der Athleten, der Funk- tionäre, der Mitarbeiter, der Zuschauer und Dritter gefährden oder einer Gefahr aussetzen könnten.

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Vorzeitige Kündigung. Jede Partei kann den vorliegenden VERTRAG durch schriftliche Bekanntgabe Be- kanntgabe an die Gegenpartei mit so- fortiger sofortiger Wirkung kündigen, sofern sofern: - die Gegenpartei in wesentlichem Masse gegen eine wesentliche Bestimmung des vorliegenden vorlie- genden VERTRAGS verstösst und diesen Verstoss nicht binnen vierzehn (14) Tagen nach Eingang einer schriftlichen AufforderungAufforde- rung, Abhilfe zu schaffen, korrigiert (sofern der Verstoss über- haupt korrigiert werden kann), - die Gegenpartei freiwillig oder zwangsweise li- quidiert liquidiert wird oder für die Verwaltung der ge- samten gesamten Aktiven der Gegenpartei oder Teilen davon ein Liquidator oder Nachlassverwalter ernannt wird oder die Gegenpartei mit ihren Gläubigern ein Abkommen zu deren de- ren Gunsten abschliesst oder allgemein einen Vergleich mit ihnen vereinbart oder eine der genannten Mas- snahmen Massnahmen in Aussicht stellt oder ein Urteil ge- gen gegen die Gegenpartei ergeht oder sich in einem ei- nem beliebigen Zuständigkeitsbereich ein ähnliches Vorkommnis auf die Gegenpartei auswirkt, o- der oder - die Gegenpartei ihre Geschäftstätigkeit einstellt oder die Einstellung Einstel- lung ihrer Geschäftstätigkeit in Aussicht stellt, - der . Die FIS Organisationsvertrag rechtsgültig aus- ser Kraft gesetzt worden ist. Der NSV kann den vorliegenden VERTRAG mit so- fortiger sofortiger Wirkung schriftlich schrift- lich aussetzen oder kündigen, sofern - sich eine beliebige im Rahmen des vor- liegenden vorliegenden VERTRAGS oder anderswie erfolgte Zusicherung oder Zusage des ORGANISA- TORS NSV und/oder des ORGANISATORS als unwahr oder ungenau herausstellen her- ausstellt oder durch den NSV und/oder den ORGA- NISATOR ORGANISATOR oder in dessen Namen nicht in vollem Umfang eingehalten und umgesetzt werden sollteumge- setzt wird, oder - sich Umstände ergeben, die gemäss vernünfti- ger vernünftiger Einschätzung durch den NSV die erfolgrei- che FIS die erfolgreiche Durchführung der WETTKÄMPFE und/oder die Sicherheit der Athleten, der Funk- tionäreFunktionäre, der MitarbeiterMitar- beiter, der Zuschauer und Dritter gefährden oder einer Gefahr aussetzen könnten.

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Vorzeitige Kündigung. Jede Partei kann den vorliegenden VERTRAG durch schriftliche Bekanntgabe Be- kanntgabe an die Gegenpartei mit so- fortiger sofortiger Wirkung kündigen, sofern - die Gegenpartei in wesentlichem Masse gegen eine wesentliche Bestimmung des vorliegenden vorlie- genden VERTRAGS verstösst und diesen Verstoss nicht binnen vierzehn (14) Tagen nach Eingang einer schriftlichen AufforderungAufforde- rung, Abhilfe zu schaffen, korrigiert (sofern der Verstoss über- haupt korrigiert werden kann), - die Gegenpartei freiwillig oder zwangsweise li- quidiert liquidiert wird oder für die Verwaltung der ge- samten gesamten Aktiven der Gegenpartei oder Teilen davon ein Liquidator oder Nachlassverwalter ernannt wird oder die Gegenpartei mit ihren Gläubigern ein Abkommen zu deren de- ren Gunsten abschliesst oder allgemein einen Vergleich mit ihnen vereinbart oder eine der genannten Mas- snahmen Massnahmen in Aussicht stellt oder ein Urteil ge- gen gegen die Gegenpartei ergeht oder sich in einem ei- nem beliebigen Zuständigkeitsbereich ein ähnliches Vorkommnis auf die Gegenpartei auswirkt, o- der oder - die Gegenpartei ihre Geschäftstätigkeit einstellt oder die Einstellung Einstel- lung ihrer Geschäftstätigkeit in Aussicht stellt, - der . Die FIS Organisationsvertrag rechtsgültig aus- ser Kraft gesetzt worden ist. Der NSV kann den vorliegenden VERTRAG mit so- fortiger sofortiger Wirkung schriftlich schrift- lich aussetzen oder kündigen, sofern - sich eine beliebige im Rahmen des vor- liegenden vorliegenden VERTRAGS oder anderswie erfolgte Zusicherung oder Zusage des ORGANISA- TORS NSV und/oder des ORGANISATORS als unwahr oder ungenau herausstellen her- ausstellt oder durch den NSV und/oder den ORGA- NISATOR ORGANISATOR oder in dessen Namen nicht in vollem Umfang eingehalten und umgesetzt werden sollteumge- setzt wird, oder - sich Umstände ergeben, die gemäss vernünfti- ger vernünftiger Einschätzung durch den NSV die erfolgrei- che FIS die erfolgreiche Durchführung der WETTKÄMPFE und/oder die Sicherheit der Athleten, der Funk- tionäreFunktionäre, der MitarbeiterMitar- beiter, der Zuschauer und Dritter gefährden oder einer Gefahr aussetzen könnten.

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Vorzeitige Kündigung. Jede Partei kann den vorliegenden VERTRAG durch schriftliche Bekanntgabe Be- kanntgabe an die Gegenpartei mit so- fortiger sofortiger Wirkung kündigen, sofern - die Gegenpartei in wesentlichem Masse gegen eine wesentliche Bestimmung des vorliegenden vorlie- genden VERTRAGS verstösst und diesen Verstoss nicht binnen vierzehn (14) Tagen nach Eingang einer schriftlichen AufforderungAufforde- rung, Abhilfe zu schaffen, korrigiert (sofern der Verstoss über- haupt korrigiert werden kann), - die Gegenpartei freiwillig oder zwangsweise li- quidiert liquidiert wird oder für die Verwaltung der ge- samten gesamten Aktiven der Gegenpartei oder Teilen davon ein Liquidator oder Nachlassverwalter ernannt wird oder die Gegenpartei mit ihren Gläubigern ein Abkommen zu deren de- ren Gunsten abschliesst oder allgemein einen Vergleich mit ihnen vereinbart oder eine der genannten Mas- snahmen Massnahmen in Aussicht stellt oder ein Urteil ge- gen gegen die Gegenpartei ergeht oder sich in einem ei- nem beliebigen Zuständigkeitsbereich ein ähnliches Vorkommnis auf die Gegenpartei auswirkt, o- der oder - die Gegenpartei ihre Geschäftstätigkeit einstellt oder die Einstellung Einstel- lung ihrer Geschäftstätigkeit in Aussicht stellt, - der . Die FIS Organisationsvertrag rechtsgültig aus- ser Kraft gesetzt worden ist. Der NSV kann den vorliegenden VERTRAG mit so- fortiger sofortiger Wirkung schriftlich schrift- lich aussetzen oder kündigen, sofern - sich eine beliebige im Rahmen des vor- liegenden vorliegenden VERTRAGS oder anderswie erfolgte Zusicherung oder Zusage des ORGANISA- TORS NSV und/ oder des ORGANISATORS als unwahr oder ungenau herausstellen heraus- stellt oder durch den NSV und/oder den ORGA- NISATOR ORGANISATOR oder in dessen Namen nicht in vollem Umfang eingehalten und umgesetzt werden sollteumge- setzt wird, oder - sich Umstände ergeben, die gemäss vernünfti- ger vernünftiger Einschätzung durch den NSV die erfolgrei- che FIS die erfolgreiche Durchführung der WETTKÄMPFE und/oder die Sicherheit der Athleten, der Funk- tionäreFunktionäre, der MitarbeiterMitar- beiter, der Zuschauer und Dritter gefährden oder einer Gefahr aussetzen könnten.

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Vorzeitige Kündigung. Jede Partei kann den vorliegenden VERTRAG durch schriftliche Bekanntgabe an die Gegenpartei mit so- fortiger Wirkung kündigen, sofern - die Gegenpartei in wesentlichem Masse gegen eine Bestimmung des vorliegenden VERTRAGS VER- TRAGS verstösst und diesen Verstoss nicht binnen vierzehn (14) Tagen nach Eingang einer schriftlichen Aufforderung, Abhilfe zu schaffen, korrigiert (sofern der Verstoss über- haupt korrigiert überhaupt korri- giert werden kann), - die Gegenpartei freiwillig oder zwangsweise li- quidiert wird oder für die Verwaltung der ge- samten Aktiven der Gegenpartei oder Teilen davon ein Liquidator oder Nachlassverwalter ernannt wird oder die Gegenpartei mit ihren Gläubigern ein Abkommen zu deren Gunsten abschliesst oder allgemein einen Vergleich mit ihnen vereinbart oder eine der genannten Mas- snahmen in Aussicht stellt oder ein Urteil ge- gen die Gegenpartei ergeht oder sich in einem beliebigen Zuständigkeitsbereich ein ähnliches Vorkommnis auf die Gegenpartei auswirkt, o- der - die Gegenpartei ihre Geschäftstätigkeit einstellt oder die Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit in Aussicht stellt, - der FIS Organisationsvertrag rechtsgültig aus- ser Kraft gesetzt worden ist. Der NSV kann den vorliegenden VERTRAG mit so- fortiger Wirkung schriftlich aussetzen oder kündigen, sofern − sich eine beliebige im Rahmen des vor- liegenden VERTRAGS oder anderswie erfolgte Zusicherung oder Zusage des ORGANISA- TORS als unwahr oder ungenau herausstellen oder durch den NSV und/oder den ORGA- NISATOR oder in dessen Namen nicht in vollem Umfang eingehalten und umgesetzt werden sollte, oder - sich Umstände ergeben, die gemäss vernünfti- ger Einschätzung durch den NSV die erfolgrei- che Durchführung der WETTKÄMPFE und/oder die Sicherheit der Athleten, der Funk- tionäre, der Mitarbeiter, der Zuschauer und Dritter gefährden oder einer Gefahr aussetzen könnten.

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Vorzeitige Kündigung. Jede Partei kann den vorliegenden VERTRAG durch schriftliche Bekanntgabe Bekannt- gabe an die Gegenpartei mit so- fortiger sofortiger Wirkung kündigen, sofern - die Gegenpartei in wesentlichem Masse gegen eine wesentliche Bestimmung des vorliegenden vorlie- genden VERTRAGS verstösst und diesen Verstoss nicht binnen vierzehn (14) Tagen nach Eingang einer schriftlichen AufforderungAufforde- rung, Abhilfe zu schaffen, korrigiert (sofern der Verstoss über- haupt überhaupt korrigiert werden kann), - die Gegenpartei freiwillig oder zwangsweise li- quidiert liquidiert wird oder für die Verwaltung der ge- samten gesamten Aktiven der Gegenpartei oder Teilen davon ein Liquidator oder Nachlassverwalter ernannt wird oder die Gegenpartei mit ihren Gläubigern ein Abkommen zu deren Gunsten Guns- ten abschliesst oder allgemein einen Vergleich mit ihnen vereinbart oder eine der genannten Mas- snahmen Massnahmen in Aussicht stellt oder ein Urteil ge- gen gegen die Gegenpartei ergeht oder sich in einem beliebigen Zuständigkeitsbereich ein ähnliches Vorkommnis auf die Gegenpartei Gegen- partei auswirkt, o- der oder - die Gegenpartei ihre Geschäftstätigkeit einstellt oder die Einstellung Einstel- lung ihrer Geschäftstätigkeit in Aussicht stellt, - der . Die FIS Organisationsvertrag rechtsgültig aus- ser Kraft gesetzt worden ist. Der NSV kann den vorliegenden VERTRAG mit so- fortiger sofortiger Wirkung schriftlich schrift- lich aussetzen oder kündigen, sofern - sich eine beliebige im Rahmen des vor- liegenden vorliegenden VERTRAGS oder anderswie erfolgte Zusicherung oder Zusage des ORGANISA- TORS NSV und/oder des ORGANISATORS als unwahr oder ungenau herausstellen herausstellt oder durch den NSV und/oder den ORGA- NISATOR ORGANISATOR oder in dessen Namen Na- men nicht in vollem Umfang eingehalten und umgesetzt werden solltewird, oder - sich Umstände ergeben, die gemäss vernünfti- ger vernünftiger Einschätzung durch den NSV die erfolgrei- che FIS die erfolgreiche Durchführung der WETTKÄMPFE und/oder die Sicherheit der Athleten, der Funk- tionäreFunktionäre, der MitarbeiterMitar- beiter, der Zuschauer und Dritter gefährden oder einer Gefahr aussetzen aus- setzen könnten.

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