Rückgabepflicht. Der Auftraggeber hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Gebrauchs- überlassung vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Er steht für alle während der Gebrauchsüberlassung eingetretenen Schäden und Verluste an Gerüstmaterial ein, es sei denn, dass der Auftragnehmer selbst die Schäden oder Verluste zu vertreten hat oder natürlicher Verschleiß bei vertragsgemäßer Nutzung Ursache war.
Rückgabepflicht. Bei Beendigung dieses Vertrages verpflichten sich die Parteien, sofort sämtliche schriftlichen Unterlagen und Datenträger, die sie von der anderen Partei erhalten haben, und auf denen vertrauliche Informationen aufgezeichnet oder gespeichert sind, zurückzugeben oder zu vernichten. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Rückgabe/Vernichtung sind sämtliche Kopien der geheimhaltungspflichtigen Informationen, die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen-/pflichten unterliegen oder von den Parteien zwingend zu Nachweiszwecken (z.B. Dokumentation des Geschäftsverlaufs) aufbewahrt werden müssen. Ausgenommen hiervon sind auch vertrauliche Informationen, deren Vernichtung bzw. Rückgabe technisch nicht möglich ist, z.B. da sie aufgrund eines automatisierten elektronischen Backup-Systems zur Sicherung von elektronischen Daten in einer Sicherungsdatei gespeichert wurden. Für vorgenannte Kopien gelten die Regelungen der vorliegenden Vereinbarung entsprechend fort. Liegt dieser Vereinbarung die Erstellung eines Angebotes zugrunde, so sind sämtliche Informationen dann zu löschen, wenn es nicht zu einer Auftragserteilung kommt.
Rückgabepflicht. Nach Beendigung des Leasingvertrages ist der Leasingnehmer verpflichtet, den Leasinggegenstand auf eigene Kosten und transportversichert an den Leasinggeber zurückzusenden. Hat der Leasingnehmer am Leasinggegenstand wesentliche Änderungen oder Einbauten vorgenommen, so ist er auf Verlangen des Leasinggebers verpflichtet, den ursprünglichen technischen Zustand des Leasinggegenstandes auf eigene Kosten wiederherzustellen. Stellt der Leasinggeber Mängel am Leasinggegenstand fest, die über den durch die vertragsgemäße Nutzung entstandenen Verschleiß wesentlich hinausgehen, ist der Leasinggeber berechtigt, diese auf Kosten des Leasingnehmers zu beseitigen zu lassen oder den Leasingnehmer aufzufordern, diese auf eigene Kosten zu beseitigen. Das Recht des Leasinggebers Mangelbeseitigung zu verlangen, erlischt innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet ab Wiederinbesitznahme des Leasinggegenstandes. Gibt der Leasingnehmer den Leasinggegenstand nach Beendigung des Leasingvertrages nicht zurück, so ist der Leasinggeber berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung des Leasinggegenstandes als Entschädigung das vereinbarte Entgelt zu verlangen. Soweit keine abweichende vertragliche Vereinbarung in Zukunft zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer getroffen wird, erfolgt die Vorenthaltung des Leasinggegenstandes gegen den Willen des Leasinggebers.
Rückgabepflicht. Die Arbeitnehmenden verpflichten sich, zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle ihnen von der SOB überlassenen Materialien sowie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit erforderlichen Dokumente, sei- en sie analog oder digital, zurückzugeben.
Rückgabepflicht. Der Besteller hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Vorhaltezeit vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Er steht für alle während der Vorhaltezeit eingetretenen Schäden und Verluste an Gerüstmaterial ein, es sei denn, daß wir selbst die Schäden oder Verluste zu vertreten haben oder sie durch höhere Gewalt verursacht worden sind.
Rückgabepflicht. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sämtliche Betriebsmittel des Arbeitgebers (z.B. Immobilienkarte, Laptop, Mobiltelefon, Schlüssel, Geschäftsunterlagen bzw Kopien davon) auf Verlangen jederzeit und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Aufforderung, dem Arbeitgeber unverzüglich zurückzustellen. Der Arbeitnehmer besitzt kein Zurückbehaltungsrecht an solchen Betriebsmitteln, Unterlagen, Speichermedien oder Abschriften.
Rückgabepflicht. 5.1. Der Auftraggeber hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Ist das Gerüst bei der Rückgabe nicht besenrein und befindet sich der Auftraggeber mit dieser Verpflichtung in Verzug, hat er die Reinigungs- kosten GERÜSTBAU GEMEINHARDT zu erstatten. Wird das Gerüst unvollständig oder beschädigt zurückgegeben, hat der Auftraggeber GERÜSTBAU GEMEINHARDT den von ihm zu vertretenden oder in seinem Risiko- bzw. Einflußbereich eingetretenen Schaden zu ersetzen. Er haftet insbesondere für die Schadensverursachung durch Dritte, die in seinem Auftrage oder mit seiner Kenntnis das Gerüst benutzen.
5.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, daß vor Beginn des Abbaus sämtliche Reklameschilder entfernt sind. Anderen- falls hat er die Kosten für die Entfernung derselben zu tragen.
Rückgabepflicht. Wurden Nutzungsrechte auf die Vertragslaufzeit beschränkt, hat der Vertragspartner bei Vertragsende die Nutzung einzustellen, die ihm überlassenen Materialien unaufgefordert, unverzüglich und vollständig an hartman marketing herauszugeben und sämtliche vorhandene Kopien irreversibel zu vernichten.
Rückgabepflicht. Wurden Nutzungsrechte auf die Vertragslaufzeit beschränkt, hat der Vertragspartner bei Vertragsende die Nutzung einzustellen, die ihm überlassenen Materialien unaufgefordert, unverzüglich und vollständig an Logic Joe herauszugeben und sämtliche vorhandene Kopien irreversibel zu vernichten. § 8 LAUFZEIT, KÜNDIGUNG
Rückgabepflicht. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie im Falle einer Freistellung von der Ver- pflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung hat die/der Mitarbeiter/in dem Arbeitgeber unverzüg- lich sämtliche Gegenstände und Unterlagen, insbesondere Schlüssel, Xxxxxx, Xxxxxxx, Pläne, Aufzeichnungen jeder Art einschließlich etwaiger Abschriften, Kopien oder Datenträger, die sich in seinem Besitz befinden und das Arbeitsverhältnis oder sonstige Angelegenheit des Arbeitgebers betreffend, vollständig und unaufgefordert herauszugeben. Gleiches gilt auch wäh- rend der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses nach ausdrücklichem Verlangen des Arbeitgebers. Ein Zurückbehaltungsrecht steht der/dem Mitarbeiter/in nicht zu. Die/Der Mitarbeiter/in ist weiter verpflichtet, die ihr/ihm überlassene Dienstkleidung auf Anforde- rung des Arbeitgebers unverzüglich am Ort der Betriebsstätte herauszugeben.