Rückgabepflicht Musterklauseln

Rückgabepflicht. Der Auftraggeber hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Er steht für alle während der Gebrauchsüberlassung eingetretenen Schäden und Verluste an Gerüstmaterial ein, es sei denn, dass wir selbst die Schäden oder Verluste zu vertreten haben oder natürlicher Verschleiß bei vertragsgemäßer Nutzung Ursache war.
Rückgabepflicht. Nach Beendigung des Leasingvertrages ist der Leasingnehmer verpflichtet, den Leasinggegenstand auf eigene Kosten und transportversichert an den Leasinggeber zurückzusenden. Hat der Leasingnehmer am Leasinggegenstand wesentliche Änderungen oder Einbauten vorgenommen, so ist er auf Verlangen des Leasinggebers verpflichtet, den ursprünglichen technischen Zustand des Leasinggegenstandes auf eigene Kosten wiederherzustellen. Stellt der Leasinggeber Mängel am Leasinggegenstand fest, die über den durch die vertragsgemäße Nutzung entstandenen Verschleiß wesentlich hinausgehen, ist der Leasinggeber berechtigt, diese auf Kosten des Leasingnehmers zu beseitigen zu lassen oder den Leasingnehmer aufzufordern, diese auf eigene Kosten zu beseitigen. Das Recht des Leasinggebers Mangelbeseitigung zu verlangen, erlischt innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet ab Wiederinbesitznahme des Leasinggegenstandes. Gibt der Leasingnehmer den Leasinggegenstand nach Beendigung des Leasingvertrages nicht zurück, so ist der Leasinggeber berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung des Leasinggegenstandes als Entschädigung das vereinbarte Entgelt zu verlangen. Soweit keine abweichende vertragliche Vereinbarung in Zukunft zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer getroffen wird, erfolgt die Vorenthaltung des Leasinggegenstandes gegen den Willen des Leasinggebers.
Rückgabepflicht. Die Arbeitnehmenden verpflichten sich, zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle ihnen von der SOB überlassenen Materialien sowie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit erforderlichen Dokumente, sei- en sie analog oder digital, zurückzugeben.
Rückgabepflicht. Bei Beendigung dieses Vertrages verpflichten sich die Parteien, sofort sämtliche schriftlichen Unterlagen und Datenträger, die sie von der anderen Partei erhalten haben, und auf denen vertrauliche Informationen aufgezeichnet oder gespeichert sind, zurückzugeben oder zu vernichten. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Rückgabe/Vernichtung sind sämtliche Kopien der geheimhaltungspflichtigen Informationen, die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen-/pflichten unterliegen oder von den Parteien zwingend zu Nachweiszwecken (z.B. Dokumentation des Geschäftsverlaufs) aufbewahrt werden müssen. Ausgenommen hiervon sind auch vertrauliche Informationen, deren Vernichtung bzw. Rückgabe technisch nicht möglich ist, z.B. da sie aufgrund eines automatisierten elektronischen Backup-Systems zur Sicherung von elektronischen Daten in einer Sicherungsdatei gespeichert wurden. Für vorgenannte Kopien gelten die Regelungen der vorliegenden Vereinbarung entsprechend fort. Liegt dieser Vereinbarung die Erstellung eines Angebotes zugrunde, so sind sämtliche Informationen dann zu löschen, wenn es nicht zu einer Auftragserteilung kommt.
Rückgabepflicht. Der Besteller hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Vorhaltezeit vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Er steht für alle während der Vorhaltezeit eingetretenen Schäden und Verluste an Gerüstmaterial ein, es sei denn, daß wir selbst die Schäden oder Verluste zu vertreten haben oder sie durch höhere Gewalt verursacht worden sind.
Rückgabepflicht. 1. Mit der Beendigung der gesamten Leistungserbringung ist das Gerüst inklusive aller Teile unbeschädigt und besenrein sowie frei von festhaftenden Stoffen (Mörtel, Kleber, Silikon, Putz, Farbe etc.) an MIT-G zurück zu übergeben.
Rückgabepflicht. Wurden Nutzungsrechte auf die Vertragslaufzeit beschränkt, hat der Vertragspartner bei Vertragsende die Nutzung einzustellen, die ihm überlassenen Materialien unaufgefordert, unverzüglich und vollständig an Hanseflow herauszugeben und sämtliche vorhandene Ko- pien irreversibel zu vernichten. § 7 LAUFZEIT, KÜNDIGUNG
Rückgabepflicht. 3.1. Der Auftraggeber hat das Gerüst mit allen Ein- richtungen nach Beendigung der Gebrauchsüberlas- sung vollständig, unbeschädigt und besenrein zurück zu geben. Ist das Gerüst zum vorgegebenen Abbau- termin nicht besenrein sind wir berechtigt den Abbau abzulehnen oder eine kostenpflichtige Reinigung durchzuführen. Im Interesse des Auftraggebers ist seine Anwesenheit oder die eines Vertreters zum Abbautermin empfohlen.
Rückgabepflicht. Bei Beendigung dieses Vertrages verpflichtet sich der Geheimnisträger, sofort sämtliche schriftliche Unterlagen und Datenträger, auf denen vertraulichen Informationen aufgezeichnet oder gespeichert sind und die er vom Geheimnisherrn erhalten hat, zurückzugeben. Zudem muss er alle anderen Unterlagen oder Datenträger, auf denen vertrauliche Informationen aufgezeichnet oder gespeichert sind, vernichten. Der Geheimnisträger wird die Vernichtung bzw. Löschung der vertraulichen Informationen dem Geheimnisherrn umgehend schriftlich bestätigen.
Rückgabepflicht. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und im Fall des Widerrufs hat der Arbeitnehmer das Handy samt überlassenem Zubehör unverzüglich zurückzugeben. Ein Anspruch auf Entschädigung für die entgangene private Nutzungsmöglichkeit besteht nicht. Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Recht zur privaten Nutzung des Handys in folgenden Fällen zu widerrufen: Der Arbeitnehmer ist von der Funktion, in der ihm das Handy ausgehändigt wurde, abberufen, hat aufgrund Weisungsrechts keine dienstlichen Pflichten mehr auszuüben, für die die Nutzung eines Diensthandys erforderlich wäre, ist nach einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt, ist ohne Fortzahlung der Vergütung freigestellt, ist arbeitsunfähig und hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, steht in einem ruhenden Arbeitsverhältnis (z.B. Elternzeit, Pflegezeit), oder der Arbeitnehmer begeht eine Pflichtverletzung (z.B. gegen § 4), die als wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB zu qualifizieren ist und den Widerruf der Handynutzung rechtfertigt. Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht steht dem Arbeitnehmer für den Fall des Widerrufs nicht zu. Ist das Recht zur privaten Nutzung widerrufen, kann der Arbeitgeber jederzeit die Herausgabe des Handys samt überlassenem Zubehör verlangen. Der Arbeitnehmer kann das Handy jederzeit ohne Angaben von Gründen zurückgeben, es sei denn, die Überlassung ist zur Aufrechterhaltung der Rufbereitschaft oder aus sonstigen betrieblichen Gründen erforderlich. ____________, den ....................................... ____________________________ ________________________________ FONTIVA Arbeitnehmer