Vergütungsanspruch Musterklauseln

Vergütungsanspruch. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Vergütungsanspruch für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Rechnung wird per E-­‐Mail (PDF-­‐Datei) oder per Post übersandt und ist sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzüge zu begleichen. Als sofort im Sinne dieser AGB wird ein Zeitraum von 5 Werktagen angenommen.
Vergütungsanspruch. Der Praktikant hat keinen Rechtsanspruch auf eine Vergütung durch den Praktikumsbetrieb. Während der Praktikumsdauer besteht kein Urlaubsanspruch.
Vergütungsanspruch. Claim for remuneration
Vergütungsanspruch. Der Praktikant hat keinen Rechtsanspruch auf eine Vergütung durch den Prakti- kumsbetrieb. Während der Praktikumsdauer besteht kein Urlaubsanspruch. Im Rahmen des Praktikums werden die Fahrtkosten zwischen Schule und Betrieb (bis zu einer Entfernung von 25 km) vom Schulträger übernommen.
Vergütungsanspruch. Der Vergütungsanspruch entfällt, es sei denn, es liegt ein Fall der unverschuldeten Arbeitsversäumnis gem. § 616 BGB vor. Vergütungsanspruch für max. 5 – 10 Tage, es sei denn: - abweichende Regelung im Tarifvertrag - abweichende Regelung in der Betriebsvereinbarung - abweichende Regelung im Arbeitsvertrag
Vergütungsanspruch. Auftraggeber der Partnerschaft ist die Mandantschaft. Auch im Falle des Bestehens einer Rechtsschutzversicherung bzw. einem Prozesskostenfinanzierungsvertrag besteht daher der Vergütungsanspruch der Partnerschaft unmittelbar gegenüber der Mandantschaft. Der Mandantschaft ist bekannt, dass sie selbst für den Vergütungsanspruch der Partnerschaft haftet, falls eine Deckung durch ihre Rechtschutzversicherung bzw. dem Prozesskostenfinanzierer nicht erfolgt.
Vergütungsanspruch. Die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung entstandenen Dienstleistungen/Auftragsgegenstände der RGPE sind abzurechnen und zu zahlen.
Vergütungsanspruch. Die Vergütung eventuell bestehender Guthaben erfolgt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gemäß Ziffer 8, sofern das unter Ziffer 8.3 definierte Mindestguthaben im Zeitpunkt der Beendigung erfüllt ist.
Vergütungsanspruch. Die Vergütung für die Durchführung der Prüfungen ist in den Spezifischen Bedingungen aufge- führt. Sie versteht sich jeweils zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer zum Abrech- nungszeitpunkt. Veränderungen der in die Prüfung eingeschlossenen Standorte, der Personenzahl oder der Be- dingungen vor Ort können eine Anpassung des benötigten Zeitaufwands für die Prüfung erfor- derlich machen. Werden diese Änderungen der GUTcert bekanntgegeben, erhält der Auftrag- geber eine aktualisierte Aufwandskalkulation. Weiterhin behält sich die GUTcert eine Anpassung der Tagessätze für Prüfungen vor und macht diese rechtzeitig bekannt. Ein Vergütungsanspruch entsteht mit dem Abschluss eines Abschnitts des Prüfungsverfahrens unabhängig davon, ob tatsächlich eine Zertifizierung erfolgt. Im Fall einer Kündigung durch den Auftraggeber nach § 9 (1) entsteht der Vergütungsanspruch anteilig. Werden mehrere juristi- sche Personen in einem Zertifizierungsverfahren zertifiziert, haften diese als Gesamtschuldner für den Vergütungsanspruch. Sofern nicht anders vereinbart werden Wege- und Übernachtungskosten (Verpflegung und Un- terbringung) im Zusammenhang mit der Zertifizierung vom Auftraggeber getragen und durch die GUTcert gesondert berechnet. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Erfüllung der beauftragten Abschnitte des Prüfungsverfah- rens. Sofern nicht anders vereinbart sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zur Zahlung fällig. Die Zahlung kann ausschließlich per Überweisung vorgenommen werden.
Vergütungsanspruch. 9.1. Ein Vergütungsanspruch entsteht unter den Voraussetzungen des Punkt 5 dieser Vertriebspartnerbedingungen, wenn der Vertrag zwischen der equada und/oder dem Dienstanbieter mit dem Geschäftskunden mittels einge- reichtem Kundenauftrag angebahnt, wirksam zustande gekommen ist und ausgeführt wird. Die Vergütung für die Vermittlung von Neu-Aufträgen über Vertragsprodukte, Vertragsverlängerungen oder Erweiterungen nach diesen Vertriebspartnerbedingungen richtet sich nach der im Leistungszeitraum jeweils gültigen Provisionsregelung für Vertriebspartner (einsehbar im Vertriebspartnerportal), welche Bestandteil dieser Vertriebspartnerbedingungen sind. Des Weiteren gelten die Legitimationsrichtlinien/Leitlinien sowie Freischaltrichtlinien der equada und jeweili- gen Dienstanbieter. Diese werden regelmäßig im equada Vertriebspartnerportal aktualisiert bereitgestellt und sind ebenfalls Bestandteil dieses Vertrages. 9.2. Die Höhe der Vergütung in der gültigen Provisionsregelung wird bestimmt durch die vermittelten Vertragspro- dukte und/oder eventuell mit dem Vertriebspartner zusätzlich vereinbarte Aktions-, Sonder- oder sonstige Verein- barungen zu dieser Vertriebspartnerschaft. Die Provisionsregelung wird von equada regelmäßig neu erstellt und dem Vertriebspartner per email bzw. als Download über das Vertriebspartnerportal der equada zur Verfügung gestellt. 9.3. Der Vertriebspartner akzeptiert die dort genannten Bedingungen durch die Aufnahme bzw. Fortsetzung seiner Tätigkeit. 9.4. Vertragsabschlüsse im Rahmen eines Kundenprojekts (Leistungen, welche kein Standardprodukt der equada sind oder so abweichenden Konditionen angeboten werden) werden vergütet, wenn zwischen den Parteien eine Vergütung im Einzelfall schriftlich vereinbart ist. Existiert eine solche Sondervergütungsvereinbarung für den Ein- zelfall nicht, bestehen keine Ansprüche des Vertriebspartners auf Vergütung aus dem jeweiligen Kundenprojekt gegenüber der equada. 9.5. Ein von den Provisionsregelungen abweichender Vergütungsanspruch entsteht nur, wenn er schriftlich vereinbart ist und die dafür bestimmten Bedingungen und Voraussetzungen vom Vertriebspartner vollständig erfüllt sind (z. 9.6. Provisionsansprüche nach diesem Vertrag entstehen nur für wirksame Vertragsabschlüsse, gemäß den Bestim- mungen der equada und der Dienstanbieter (Legitimations- und Freischaltrichtlinien im equada Vertriebspartner- portal). Für Nachbestellungen und Folgeaufträge für ein Vertragsprodukt ohne direkte, unmittelbare...