Vergütungsanspruch Musterklauseln

Vergütungsanspruch. Der Praktikant hat keinen Rechtsanspruch auf eine Vergütung durch den Praktikumsbetrieb. Während der Praktikumsdauer besteht kein Urlaubsanspruch.
Vergütungsanspruch. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Vergütungsanspruch für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Rechnung wird per E-­‐Mail (PDF-­‐Datei) oder per Post übersandt und ist sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzüge zu begleichen. Als sofort im Sinne dieser AGB wird ein Zeitraum von 5 Werktagen angenommen.
Vergütungsanspruch. Claim for remuneration
Vergütungsanspruch. Der Praktikant hat keinen Rechtsanspruch auf eine Vergütung durch den Prakti- kumsbetrieb. Während der Praktikumsdauer besteht kein Urlaubsanspruch. Im Rahmen des Praktikums werden die Fahrtkosten zwischen Schule und Betrieb (bis zu einer Entfernung von 25 km) vom Schulträger übernommen.
Vergütungsanspruch. Auftraggeber der Partnerschaft ist die Mandantschaft. Auch im Falle des Bestehens einer Rechtsschutzversicherung bzw. einem Prozesskostenfinanzierungsvertrag besteht daher der Vergütungsanspruch der Partnerschaft unmittelbar gegenüber der Mandantschaft. Der Mandantschaft ist bekannt, dass sie selbst für den Vergütungsanspruch der Partnerschaft haftet, falls eine Deckung durch ihre Rechtschutzversicherung bzw. dem Prozesskostenfinanzierer nicht erfolgt.
Vergütungsanspruch. Die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung entstandenen Dienstleistungen/Auftragsgegenstände der RGPE sind abzurechnen und zu zahlen.
Vergütungsanspruch. Der Vergütungsanspruch entfällt, es sei denn, es liegt ein Fall der unverschuldeten Arbeitsversäumnis gem. § 616 BGB vor. Vergütungsanspruch für max. 5 – 10 Tage, es sei denn: - abweichende Regelung im Tarifvertrag - abweichende Regelung in der Betriebsvereinbarung - abweichende Regelung im Arbeitsvertrag
Vergütungsanspruch. Die Vergütung für die Durchführung der Prüfungen ist in den Spezifischen Bedingungen aufge- führt. Sie versteht sich jeweils zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer zum Abrech- nungszeitpunkt. Veränderungen der in die Prüfung eingeschlossenen Standorte, der Personenzahl oder der Be- dingungen vor Ort können eine Anpassung des benötigten Zeitaufwands für die Prüfung erfor- derlich machen. Werden diese Änderungen der GUTcert bekanntgegeben, erhält der Auftrag- geber eine aktualisierte Aufwandskalkulation. Weiterhin behält sich die GUTcert eine Anpassung der Tagessätze für Prüfungen vor und macht diese rechtzeitig bekannt. Ein Vergütungsanspruch entsteht mit dem Abschluss eines Abschnitts des Prüfungsverfahrens unabhängig davon, ob tatsächlich eine Zertifizierung erfolgt. Im Fall einer Kündigung durch den Auftraggeber nach § 9 (1) entsteht der Vergütungsanspruch anteilig. Werden mehrere juristi- sche Personen in einem Zertifizierungsverfahren zertifiziert, haften diese als Gesamtschuldner für den Vergütungsanspruch. Sofern nicht anders vereinbart werden Wege- und Übernachtungskosten (Verpflegung und Un- terbringung) im Zusammenhang mit der Zertifizierung vom Auftraggeber getragen und durch die GUTcert gesondert berechnet. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Erfüllung der beauftragten Abschnitte des Prüfungsverfah- rens. Sofern nicht anders vereinbart sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zur Zahlung fällig. Die Zahlung kann ausschließlich per Überweisung vorgenommen werden.
Vergütungsanspruch. Die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung entstandenen Auftragsgegenstände der RGPC sind abzurechnen und zu zahlen.
Vergütungsanspruch. Während eines freiwilligen Praktikums hat der Praktikant einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§§ 26, 17 BBiG). Diese darf aber geringer sein als die Vergütung für einen Mitarbeiter mit ähnlicher Beschäftigung, da der Praktikant noch keine vollwertige Arbeitsleistung erbringt. Besteht ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung, dann hat der Praktikant auch einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.