Vergütungsanspruch Musterklauseln

Vergütungsanspruch. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Vergütungsanspruch für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Rechnung wird per E-­‐Mail (PDF-­‐Datei) oder per Post übersandt und ist sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzüge zu begleichen. Als sofort im Sinne dieser AGB wird ein Zeitraum von 5 Werktagen angenommen.
Vergütungsanspruch. Der Praktikant hat keinen Rechtsanspruch auf eine Vergütung durch den Praktikumsbetrieb. Während der Praktikumsdauer besteht kein Urlaubsanspruch.
Vergütungsanspruch. Der Praktikant hat keinen Rechtsanspruch auf eine Vergütung durch den Prakti- kumsbetrieb. Während der Praktikumsdauer besteht kein Urlaubsanspruch. Im Rahmen des Praktikums werden die Fahrtkosten zwischen Schule und Betrieb (bis zu einer Entfernung von 25 km) vom Schulträger übernommen.
Vergütungsanspruch. Die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung entstandenen Auftragsgegenstände der RGPC sind abzurechnen und zu zahlen.
Vergütungsanspruch. Der Vergütungsanspruch entfällt, es sei denn, es liegt ein Fall der unverschuldeten Arbeitsversäumnis gem. § 616 BGB vor. Vergütungsanspruch für max. 5 – 10 Tage, es sei denn: - abweichende Regelung im Tarifvertrag - abweichende Regelung in der Betriebsvereinbarung - abweichende Regelung im Arbeitsvertrag
Vergütungsanspruch. Die Vergütung eventuell bestehender Guthaben erfolgt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gemäß Ziffer 8, sofern das unter Ziffer 8.3 definierte Mindestguthaben im Zeitpunkt der Beendigung erfüllt ist.
Vergütungsanspruch. Auftraggeber der Partnerschaft ist die Mandantschaft. Auch im Falle des Bestehens einer Rechtsschutzversicherung bzw. einem Prozesskostenfinanzierungsvertrag besteht daher der Vergütungsanspruch der Partnerschaft unmittelbar gegenüber der Mandantschaft. Der Mandantschaft ist bekannt, dass sie selbst für den Vergütungsanspruch der Partnerschaft haftet, falls eine Deckung durch ihre Rechtschutzversicherung bzw. dem Prozesskostenfinanzierer nicht erfolgt.
Vergütungsanspruch. 3. Claim for remuneration
Vergütungsanspruch. 9.1. Ein Vergütungsanspruch entsteht unter den Voraussetzungen des Punkt 5 dieser Vertriebspartnerbedingungen, wenn der Vertrag zwischen der equada und/oder dem Dienstanbieter mit dem Geschäftskunden mittels einge- reichtem Kundenauftrag angebahnt, wirksam zustande gekommen ist und ausgeführt wird. Die Vergütung für die Vermittlung von Neu-Aufträgen über Vertragsprodukte, Vertragsverlängerungen oder Erweiterungen nach diesen Vertriebspartnerbedingungen richtet sich nach der im Leistungszeitraum jeweils gültigen Provisionsregelung für Vertriebspartner (einsehbar im Vertriebspartnerportal), welche Bestandteil dieser Vertriebspartnerbedingungen sind. Des Weiteren gelten die Legitimationsrichtlinien/Leitlinien sowie Freischaltrichtlinien der equada und jeweili- gen Dienstanbieter. Diese werden regelmäßig im equada Vertriebspartnerportal aktualisiert bereitgestellt und sind ebenfalls Bestandteil dieses Vertrages.
Vergütungsanspruch. Während eines freiwilligen Praktikums hat der Praktikant einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§§ 26, 17 BBiG). Diese darf aber geringer sein als die Vergütung für einen Mitarbeiter mit ähnlicher Beschäftigung, da der Praktikant noch keine vollwertige Arbeitsleistung erbringt. Besteht ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung, dann hat der Praktikant auch einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Bei einem freiwilligen Praktikum haben auch Praktikanten Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub von mindestens vier Wochen (§§ 1, 3 Bundesurlaubsgesetz – BurlG), welcher anteilig auf die Praktikumszeit berechnet werden muss.