Änderungsverfahren Musterklauseln

Änderungsverfahren. 9.5.1 Während der Vertragslaufzeit können beide Vertragspartner jederzeit schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen sowohl in Bezug auf verschiedene Entwicklungsabschnitte als auch in Bezug auf den zeitlichen Verlauf oder in sonstiger Weise vorschlagen. 9.5.2 Im Falle eines Änderungsvorschlages durch den Auftraggeber wird ROSA Experts innerhalb von zehn Arbeitstagen schriftlich mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf diesen Vertrag hat, insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs, des Mehraufwands sowie der Neuregelung von Fristen. Werktage sind die Wochentage von Montag bis Xxxxxxx. Es gelten die Feiertage des Bundeslandes, in dem die Leistungen zu erbringen sind. 9.5.3 Der Auftraggeber hat innerhalb einer weiteren Frist von fünf Werktagen ROSA Experts schriftlich mitzuteilen, ob er seinen Änderungsvorschlag aufrechterhalten will, oder ob er den Vertrag zu den alten Bedingungen fortführen will. 9.5.4 Im Falle eines Änderungsvorschlages durch ROSA Experts wird der Auftraggeber in- nerhalb von 10 Werktagen mitteilen, ob er der Änderung zustimmt. 9.5.5 Soweit die Prüfung eines Änderungsvorschlages einen nicht unerheblichen Aufwand darstellt, kann ROSA Experts den durch die Prüfung bedingten Aufwand separat in Rechnung stellen. 9.5.6 Solange die Zustimmung durch den Auftraggeber nicht vorliegt, werden die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag fortgesetzt oder auf schriftliche Anweisung des Auftraggebers ganz oder teilweise unterbrochen.
Änderungsverfahren. S-Public wird dem Vertragspartner innerhalb von zwei (2) Wochen nach Eingang des Ände- rungsantrages in Textform (z.B. E-Mail) mittei- len, ob der Änderungsantrag angenommen wird, also insbesondere die Voraussetzungen des Änderungsantrages und der Besonderen AGB zum jeweiligen vereinbarten Bezahlverfah- ren erfüllt sind. Die Auszahlung auf das geän- derte Konto des Vertragspartners oder eines Dritten durch S-Public erfolgt ab Bestätigung – oder wenn anders vereinbart - zum vereinbarten Zeit-punkt.
Änderungsverfahren. 8.2.1 Das Änderungsverfahren findet Anwendung für jede Änderung, Anpassung oder Erweiterung des Vertrages und insbesondere der Services. 8.2.2 Der Auftraggeber kann jederzeit eine Änderung, Anpassung oder Erweiterung des Vertrages und der Services beantragen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber so schnell wie möglich auf eine entsprechende Anfrage detailliert die Folgen der vom Auftraggeber gewünschten Änderung, Anpassung oder Erweiterung, insbesondere für Termine, Aufwand und Vergütung, schriftlich darlegen und ein vollständiges Angebot über die angefragte Änderung, Anpassung oder Erweiterung zu kompetitiven Bedingungen unterbreiten. Ist dem Auftragnehmer die Umsetzung des Änderungsverlangens nicht möglich oder unzumutbar, so begründet dies der Auftragnehmer schriftlich. 8.2.3 Der Auftragnehmer ist auf Verlangen des Auftraggebers zum Abschluss einer Änderungsvereinbarung verpflichtet, wenn der Auftraggeber ihm eine angemessene Anpassung der Vergütung einschließlich des notwendigen zusätzlichen Aufwands für die Umsetzung des Änderungsverlangens zusagt, es sei denn, die Umsetzung des Änderungsverlangens ist für den Auftragnehmer unmöglich oder unzumutbar. 8.2.4 Jede Partei trägt die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung des Änderungsverfahrens entstehenden Kosten selbst. Ausgenommen sind Betriebschanges, die im Rahmen der definierten Services zu erbringen sind und nicht gesondert zu vergüten sind.
Änderungsverfahren. (1) Änderungen dieses Vertrages können durch Mitglieder des Lenkungskreises Ems vorge- schlagen werden. (2) Änderungen sind einvernehmlich durch die Vertragsparteien zu beschließen. (3) Von den Vertragsparteien schriftlich vereinbarte Änderungen treten am Tage der Unter- zeichnung in Kraft.
Änderungsverfahren. (1) Der Kunde ist berechtigt, schriftlich Änderungen der Leistungen zu verlangen. Der Anbieter wird vom Kunden gewünschte Änderungen nicht unbillig verweigern. (2) Der Anbieter wird das Änderungsverlangen des Kunden zeitnah prüfen. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsverlangens erforderlich, ist der Anbieter berechtigt, für den mit der Prüfung erforderlichen Aufwand eine gesonderte Vergütung zu verlangen. Ist dies der Fall, teilt der Anbieter dies dem Kunden unverzüglich mit und unterbreitet ihm zugleich ein entsprechendes Prüfungsangebot mit Angaben zum Zeitrahmen der Prüfung und zur Vergütung. Beauftragt der Kunde den Anbieter mit der Prüfung seines Änderungsverlangens gegen eine gesonderte Vergütung und beauftragt der Kunde den Anbieter später mit der Durchführung der angebotenen Änderung, so wird die für die Prüfung des Änderungsverlangens gezahlte Vergütung auf die für die Durchführung der Änderung zu zahlender Vergütung angerechnet. (3) Ist eine umfangreiche, vom Kunden gesondert zu vergütende Prüfung des Änderungsverlangens nicht erforderlich, wird der Anbieter dem Kunden binnen 14 Werktagen ein Realisierungsangebot mit allen für die Entscheidungsfindung des Kunden erforderlichen Informationen, insb. unter Angabe von Leistungszeiträumen und Vergütung, unterbreiten. Sollte es dem Anbieter im Einzelfall nicht möglich sein, dem Kunden innerhalb des vorstehenden Zeitraums ein Realisierungsangebot zu unterbreiten, wird er dies dem Kunden unter Nennung eines verbindlichen Datums, zu dem er das Realisierungsangebot vorlegen wird, mitteilen. (4) Leistungsänderungen sind durch eine entsprechende Vertragsanpassung schriftlich zu dokumentieren. Xxxxxxx die Vertragsparteien keine Vereinbarung über eine Leistungsänderung getroffen haben, wird der Anbieter die Leistungen gemäß der ursprünglichen Vereinbarung erbringen.
Änderungsverfahren. (1) Vor dem Ende der Vertragslaufzeit können beide Vertragspartner jederzeit schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen sowohl in Bezug auf verschiedene Entwicklungsabschnitte als auch in Bezug auf den zeitlichen Verlauf oder in sonstiger Weise vorschlagen. (2) Im Falle eines Änderungsvorschlages durch den Auftraggeber wird die DVGW S&C innerhalb von 10 Werktagen schriftlich mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf diesen Vertrag hat, insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs, des Mehraufwands, der Vergütung sowie der Neuregelung von Fristen. Der Auftraggeber hat innerhalb einer weiteren Frist von 5 Werktagen der DVGW S&C schriftlich mitzuteilen, ob er seinen Änderungsvorschlag aufrechter-halten will oder ob er den Vertrag zu den alten Bedingungen fortführen will. Soweit die Prüfung eines Änderungsvorschlages einen nicht nur uner-heblichen Aufwand darstellt, kann die DVGW S&C den durch die Prüfung bedingten Aufwand separat in Rechnung stellen. (3) Im Falle eines Änderungsvorschlages durch die DVGW S&C wird der Auftraggeber innerhalb von 10 Werktagen mitteilen, ob er der Änderung zustimmt. Wird dem Änderungsverlangen nicht durch den Auftraggeber zugestimmt, so werden die Arbeiten ohne Berücksichtigung des Ände- rungsverlangens fortgesetzt. (4) Solange die Zustimmung zum Änderungsverlangen nach Ziffer 8 (1) bzw. 8 (2) nicht vorliegt, werden die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag fortgesetzt oder auf schriftliche Anweisung des Auftraggebers ganz oder teilweise unterbrochen. Bei der Weiterführung der Arbeiten verlängern sich die Ausführungsfristen um die Zahl der Tage, an denen infolge des Änderungsverlangens die Arbeiten unterbrochen waren. Für die Dauer der Unterbrechung kann die DVGW S&C eine angemessene Vergütung in Anlehnung an die in diesen AGB festgelegten Vergütungsvereinbarungen verlangen, wenn und soweit die von der Unterbrechung betroffenen Mit- arbeiter nicht anderweitig eingesetzt werden konnten und dies dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt wurde.
Änderungsverfahren. 8.2.1 Das Änderungsverfahren findet Anwendung für jede Ände- rung, Anpassung oder Erweiterung des Vertrages und ins- besondere der Services. B20.002.09.018.09.E 02/22 Seite 2/4 8.2.2 Der Auftraggeber kann jederzeit eine Änderung, Anpassung oder Erweiterung des Vertrages und der Services beantra- gen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber so schnell wie möglich auf eine entsprechende Anfrage detailliert die Folgen der vom Auftraggeber gewünschten Änderung, Anpassung oder Erweiterung, insbesondere für Termine, Aufwand und Vergütung, schriftlich darlegen und ein voll- ständiges Angebot über die angefragte Änderung, Anpas- sung oder Erweiterung zu kompetitiven Bedingungen unter- breiten. Ist dem Auftragnehmer die Umsetzung des Änderungsverlangens nicht möglich oder unzumutbar, so begründet dies der Auftragnehmer schriftlich. 8.2.3 Der Auftragnehmer ist auf Verlangen des Auftraggebers zum Abschluss einer Änderungsvereinbarung verpflichtet, wenn der Auftraggeber ihm eine angemessene Anpassung der Ver- gütung einschließlich des notwendigen zusätzlichen Auf- wands für die Umsetzung des Änderungsverlangens zusagt, es sei denn, die Umsetzung des Änderungsverlangens ist für den Auftragnehmer unmöglich oder unzumutbar. 8.2.4 Jede Partei trägt die ihr im Zusammenhang mit der Durchfüh- rung des Änderungsverfahrens entstehenden Kosten selbst. Ausgenommen sind Betriebschanges, die im Rahmen der definierten Services zu erbringen sind und nicht gesondert zu vergüten sind.
Änderungsverfahren. 1. Sobald dieses Protokoll in Kraft ist, kann es entsprechend dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren geändert werden. 2. Jede Änderung zu diesem Protokoll, die von einer Vertragspartei vorgeschlagen wird, ist der Arbeitsgruppe Strassenverkehr der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen zur Prüfung vorzulegen. 3. Die Vertragsparteien werden jede Anstrengung unternehmen, um einen Konsens zu erreichen. Wenn es trotz dieser Bemühungen zu keinem Konsens bezüglich der vorgeschlagenen Änderung kommt, bedarf die Änderung zu ihrer Annahme einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien. Der Änderungsvorschlag, der entweder durch Xxxxxxx oder durch Abstimmung mit einer Zweidrittelsmehrheit zustande gekommen ist, wird dem Generalsekretär mitge- teilt, der ihn allen Vertragsparteien und den Unterzeichnerstaaten zwecks Genehmi- gung übermittelt. 4. Binnen neun Monaten nach dem Tag der Übermittlung des Änderungsvorschlags durch den Generalsekretär kann jede Vertragspartei diesem bekannt geben, dass sie gegen den Änderungsvorschlag Einspruch erhebt. 5. Ist kein Einspruch gegen den Änderungsvorschlag erhoben worden, so gilt er mit Ablauf der in Absatz 4 vorgesehenen Frist von neun Monaten als angenommen. Wird Einspruch gegen den Änderungsvorschlag erhoben, so gilt er als nicht ange- nommen und bleibt ohne jede Wirkung. 6. Xxxxx ein Staat diesem Protokoll zwischen der Übermittlung eines Änderungsvor- schlags und dem Ablauf der in Absatz 4 vorgesehenen Frist von neun Monaten bei, so informiert das Sekretariat der Arbeitsgruppe Strassenverkehr der Wirtschafts- kommission für Europa den neuen Vertragsstaat unverzüglich über den Änderungs- vorschlag. Dieser Vertragsstaat kann den Generalsekretär vor Ablauf der Frist von neun Monaten über seine allfällige Einsprache in Kenntnis setzen. 7. Der Generalsekretär notifiziert sobald als möglich allen Vertragsparteien, ob gegen den Änderungsvorschlag Einspruch nach den Absätzen 4 und 6 erhoben worden ist und ob die Änderung gemäss Absatz 5 als angenommen gilt. 8. Xxxx angenommene Änderung tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem sie den Vertragsparteien vom Generalsekretär notifiziert worden ist.
Änderungsverfahren. D.8.1 Jede der Vertragsparteien kann während der Vertragslaufzeit bei der anderen Vertragspartei in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger die Änderung daraufhin überprüfen, ob und zu welchen Bedingungen diese durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen.
Änderungsverfahren. 7.1 Während der Vertragslaufzeit können beide Vertragspartner jederzeit schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen sowohl in Bezug auf verschiedene Entwicklungsabschnitte als auch in Bezug auf den zeitlichen Verlauf oder in sonstiger Weise vorschlagen. 7.2 Im Falle eines Änderungsvorschlages durch den Auftraggeber wird die STC-Engineering GmbH innerhalb von zehn Arbeitstagen schriftlich mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf diesen Vertrag hat, insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs, des Mehraufwands sowie der Neuregelung von Fristen. Werktage sind die Wochentage von Montag bis Xxxxxxx. Es gelten die Feiertage des Bundeslandes, in dem die Leistungen zu erbringen sind. 7.3 Der Auftraggeber hat innerhalb einer weiteren Frist von fünf Werktagen der STC-Engineering GmbH schriftlich mitzuteilen, ob er seinen Änderungsvorschlag aufrechterhalten will, oder ob er den Vertrag zu den alten Bedingungen fortführen will. 7.4 Im Falle eines Änderungsvorschlages durch die STC-Engineering GmbH wird der Auftraggeber innerhalb von 10 Werktagen mitteilen, ob er der Änderung zustimmt. 7.5 Soweit die Prüfung eines Änderungsvorschlages einen nicht unerheblichen Aufwand darstellt, kann die STC-Engineering GmbH den durch die Prüfung bedingten Aufwand separat in Rechnung stellen. 7.6 Solange die Zustimmung durch den Auftraggeber nicht vorliegt, werden die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag fortgesetzt oder auf schriftliche Anweisung des Auftraggebers ganz oder teilweise unterbrochen.