Wahrung von Betroffenenrechten. (1) Der Auftraggeber ist für die Wahrung der Betroffenenrechte allein verantwortlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber bei seiner Pflicht, Anträge von Betroffenen nach Art. 12-23 DSGVO zu bearbeiten, zu unterstützten. Der Auftragnehmer hat dabei insbesondere Sorge dafür zu tragen, dass die insoweit erforderlichen Informationen unverzüglich an den Auftraggeber erteilt werden, damit dieser insbesondere seinen Pflichten aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO nachkommen kann.
(2) Soweit eine Mitwirkung des Auftragnehmers für die Wahrung von Betroffenenrechten - insbesondere auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung - durch den Auftraggeber erforderlich ist, wird der Auftragnehmer die jeweils erforderlichen Maßnahmen nach Weisung des Auftraggebers treffen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung von Betroffenenrechten nachzukommen.
(3) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch Mitwirkungsleistungen im Zusammenhang mit Geltendmachung von Betroffenenrechten gegenüber dem Auftraggeber beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
Wahrung von Betroffenenrechten. Der Auftraggeber ist für die Wahrung der Betroffenenrechte allein verantwortlich.
Wahrung von Betroffenenrechten. (1) Der Auftraggeber ist für die Wahrung der Betroffenenrechte allein verantwortlich.
(2) Soweit eine Mitwirkung des Auftragnehmers für die Wahrung von Betroffenenrechten - insbesondere auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung - durch den Auftraggeber erforderlich ist, wird der Auftragnehmer die jeweils erforderlichen Maßnahmen nach Weisung des Auftraggebers treffen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatori- schen Maßnahmen dabei unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrneh- mung von Betroffenenrechten nachzukommen.
(3) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch Mitwirkungsleistungen im Zusammenhang mit Geltendmachung von Betroffenenrechten gegenüber dem Auftraggeber beim Auf- tragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
Wahrung von Betroffenenrechten. (1) Der Verantwortliche ist für die Wahrung der Betroffenenrechte allein verantwortlich. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, den Verantwortlichen bei seiner Pflicht, Anträge von Be- troffenen nach Artt. 12 – 23 DSGVO zu bearbeiten, zu unterstützen. Der Auftragsverarbeiter hat dabei insbesondere Sorge dafür zu tragen, dass die insoweit erforderlichen Informationen dem Verantwortlichen unverzüglich erteilt werden, damit dieser insbesondere seinen Pflich- ten aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO nachkommen kann.
(2) Soweit eine Mitwirkung des Auftragsverarbeiters für die Wahrung von Betroffenenrechten – insbesondere auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung – durch den Verantwortli- chen erforderlich ist, wird der Auftragsverarbeiter die jeweils erforderlichen Maßnahmen nach Weisung des Verantwortlichen treffen. Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortli- chen nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung von Betroffe- nenrechten nachzukommen.
(3) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch Mitwirkungsleis- tungen im Zusammenhang mit Geltendmachung von Betroffenenrechten gegenüber dem Verantwortlichen beim Auftragsverarbeiter entstehen, bleiben unberührt.
Wahrung von Betroffenenrechten. (1) Der Auftraggeber ist für die Wahrung der Betroffenenrechte allein verantwortlich. Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet, den Auftraggeber bei seiner Pflicht zur Bearbeitung von Anträgen von betroffenen Personen nach Art. 12 bis 22 DSGVO zu unterstützen. Der Auftragnehmer wird den to the Contractor (at least in text form) within 4 weeks after obtaining the information.
Wahrung von Betroffenenrechten. (1) Der Auftraggeber ist für die Wahrung der Betroffenenrechte allein verantwortlich. Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet, den Auftraggeber bei seiner Pflicht zur Bearbeitung von Anträgen von betroffenen Personen nach Art. 12 bis 22 DSGVO zu unterstützen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber informieren, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte an den Auftragnehmer richten.
(2) Benötigt der Auftraggeber die Mitwirkung des Auftragnehmers zur Wahrung der Betroffenenrechte (insbesondere auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung), wird der Auftragnehmer den Auftraggeber auf Anforderung (mind. in Textform) im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützen.
(3) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber dabei unterstützen, Informationen so schnell wie möglich bereitzustellen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer hierzu auffordert (mind. in Textform).
(4) Für Unterstützungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Betroffenenrechte ergriffen werden, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine Vergütung verlangen.
Wahrung von Betroffenenrechten. 7.1 Hinsichtlich dieses AV-Vertrags ist der Auftraggeber für die Wahrung der nach Kapitel III der DSGVO vorgesehenen Betroffenenrechte verantwortlich. Der Auftragnehmer wird den Auf- traggeber im Rahmen seiner Möglichkeiten mit geeigneten technischen und organisatori- schen Maßnahmen bei der Erfüllung seiner diesbezüglichen Verpflichtungen unterstützen. Der Auftragnehmer kann für diese Unterstützung eine angemessene Vergütung und die Er- stattung von Aufwendungen verlangen.
7.2 Wendet sich ein Betroffener mit der Geltendmachung von in der DSGVO geregelten daten- schutzrechtlichen Betroffenenrechten an den Auftragnehmer, wird der Auftragnehmer den Betroffenen an den Auftraggeber verweisen, sofern eine Zuordnung der Betroffenenanfrage an den Auftraggeber nach den Angaben des Betroffenen möglich ist.
Wahrung von Betroffenenrechten. (1) Der Auftraggeber ist für die Wahrung der Betroffenenrechte allein verantwortlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber bei seiner Pflicht, Anträge von Betroffenen nach
Wahrung von Betroffenenrechten. (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig, sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.
(2) Der Auftraggeber ist für die Wahrung der Betroffenenrechte allein verantwortlich.
a) Bei Inanspruchnahme der Betroffenenrechte gemäß Art. 13 ff. DS-GVO durch Dritte (x.X. Xxxxx/Mitarbeiter des Auftraggebers) informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber, wenn diese gegenüber dem Auftragnehmer formuliert werden.
b) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber bei der Umsetzung eines Betroffenenrechtes zu unterstützen. Jedoch obliegt die Zuständigkeit der Verantwortung und Erfüllung allein dem Auftraggeber, dem Eigentümer der Daten. Je nach Aufwand der Leistung kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen.
c) Eine Auskunft, Berichtigung, Einschränkung oder Löschung gegenüber Dritten (z.B. Kunde/Mitarbeiter des Auftraggebers) erfolgt nicht ohne die Zustimmung des Auftraggebers. , den Nürnberg, den Auftraggeber: Auftragnehmer: Brunner & Schmidt Datentechnik GmbH Xxxxxxxxxxx Xxx. 00 00000 Xxxxxxxx Name, Vorname Name, Vorname Unterschrift Unterschrift Anlage 1 – Technisch-organisatorische Maßnahmen – Brunner & Schmidt Datentechnik GmbH
Wahrung von Betroffenenrechten. Der Auftraggeber ist für die Wahrung der Betroffenenrechte allein verantwortlich. Für den Fall, dass der Auftrag- geber einer Berufsgeheimnispflicht i.S.d. § 203 StGB unterliegt, hat dieser Sorge dafür zu tragen, dass eine un- befugte Offenbarung durch den Auftragnehmer nicht erfolgt.