Waisenrente. Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag auch dann gewährt, wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, entweder den Bundesfreiwilli- gendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Bundesfrei- willigendienstes nach dem BFDG befindet (§ 48 Sozialgesetzbuch VI).
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Samples: Vereinbarung Über Den Bundesfreiwilligendienst, Vereinbarung Über Den Bundesfreiwilligendienst, Vereinbarung Über Den Bundesfreiwilligendienst
Waisenrente. Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag auch dann gewährt, wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, entweder den Bundesfreiwilli- gendienst Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Bundesfrei- willigendienstes Bundesfreiwilligendienstes nach dem BFDG befindet (§ 48 Sozialgesetzbuch VI).
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Waisenrente. Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag auch dann gewährt, wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, entweder den Bundesfreiwilli- gendienst Bundes- freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet oder sich in einer Übergangszeit Übergangs- zeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Bundesfrei- willigendienstes Bundesfreiwilligendienstes nach dem BFDG befindet (§ 48 Sozialgesetzbuch VI).
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