Wann ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? Musterklauseln

Wann ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?. Wie es zur Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen gekommen ist, spielt für den Versicherungsschutz grundsätzlich keine Rolle. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für folgende Fälle: 4.1 Die versicherte Person hat die Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen durch vorsätzliche Ausfüh- rung oder den Versuch einer Straftat verursacht. Wir erbringen jedoch die volle Erwerbsunfähigkeitsleistung bei fahrlässigen und grob fahrlässigen Verstößen sowie bei Vergehen im Straßenverkehr, bei denen bei der versi- cherten Person eine Blutalkoholkonzentration von unter 1,1 Promille festgestellt wurde. 4.2 Die Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen wurde unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereig- nisse verursacht. Auch wenn die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter an inneren Unruhen teilge- nommen hat, ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Versicherungsschutz besteht aber in dem nachfolgenden Fall uneingeschränkt: Die Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen wurde während eines Aufenthalts außerhalb Deutsch- lands in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen verursacht, an denen die versicherte Person nicht selbst aktiv beteiligt war. 4.3 Die Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen wurde durch außer Kontrolle geratene Kernenergie verursacht und die Katastrophenschutzbehörde oder eine vergleichbare Einrichtung musste tätig werden. Kernenergie kann zum Beispiel in Folge eines Reaktorunfalls außer Kontrolle geraten. 4.4 Die Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen wurde durch versuchte vorsätzliche Selbsttötung oder absichtliche Selbstverletzung der versicherten Person verursacht. Dies gilt auch, wenn die versicherte Person selbst absichtlich Krankheit oder Kräfteverfall herbeiführt. Der Versicherungsschutz besteht aber in dem nach- folgenden Fall uneingeschränkt: Die versicherte Person hat diese Handlungen in einem die freie Willensbestim- mung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen. Dies muss uns nachge- wiesen werden. 4.5 Die Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen wurde durch Sie als Versicherungsnehmer vorsätzlich mit einer widerrechtlichen Handlung herbeigeführt. 4.6 Die Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen wurde unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzli- chen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen verursacht. Dies gilt auch für den vorsätzli- chen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von ra...
Wann ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?. Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Versicherungsleistungen beantragt werden?
Wann ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?. 1.11.1 Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, wie es zu dem Versicherungsfall gekommen ist. 1.11.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, leisten wir nicht, wenn der Versiche­ rungsfall verursacht ist: a) Unmittelbar oder mittelbar durch kriegerische Ereignisse oder innere Unruhen, sofern die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat. Dagegen besteht Versicherungsschutz, wenn – der Versicherungsfall in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen oder inneren Unruhen eintritt, denen die versicherte Person während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war (z. B. im Rahmen humani­ tärer Hilfeleistungen, wie bspw. Ärzte ohne Grenzen); – die versicherte Person als Angehöriger der Deutschen Bundeswehr oder ande­ rer staatlich beauftragter Organisationen an deren rein humanitären Hilfelei­ stungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland teilnimmt und während oder infolge derartiger Einsätze der Versicherungsfall eintritt;
Wann ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?. 1.11.1 Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, wie es zu der Berufsunfähigkeit gekommen ist. 1.11.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, leisten wir nicht, wenn die Berufsunfähigkeit verursacht ist: a) unmittelbar oder mittelbar durch kriegerische Ereignisse oder innere Unruhen, sofern die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teil- genommen hat. Dagegen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versi- cherungsfall in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit krie- gerischen Ereignissen oder inneren Unruhen eintritt, denen die versi- cherte Person während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepu- blik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war.
Wann ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?. Versicherungsschutz besteht nicht für: 3.1 Alle Schäden oder Verluste, 3.1.1 die unmittelbar oder mittelbar entstehen durch Krieg, Bürger- 3.5 unmittelbare und mittelbare Sachfolge- und Vermögensschä- den, z.B. Kosten, einschließlich derjenigen für die Wiederinbetriebnahme, der monatlichen Mobilfunkgebühr, die darauf beruhen, dass Sie aufgrund von Verlust, Beschädigung oder Zerstörung nicht in der Lage waren, das Gerät zu nutzen. Nicht autorisierte Anrufe von dem Gerät durch Dritte sowie jegliche anderen Schäden, mit Ausnahme von Reparatur des Xxxxxx und Bereitstellen eines Ersatzgeräts gleicher Art und Güte, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 3.6 Geräte in Verbindung mit einem Vodafone SIM only Tarif (ohne von Vodafone subventioniertes Smartphone).

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  • Wann entfällt der Versicherungsschutz? 4.1. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker- Rechtsschutz 4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken; 4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht, 4.2. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker-Rechtsschutz ferner, 4.2.1. dass der Lenker der gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen; 4.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht. 4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Pkt. 4.1.2. und Pkt. 4.2. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Kein Versicherungsschutz Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen wurden.

  • Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungs- fälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen sind den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. b) Angaben über die Art, den Umfang, die Fälligkeit und die Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten sowie in den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.