Warenübernahme. 1. Die Ware wird entsprechend den Qualitätsbestimmungen von Mauthner BIO übernommen. Diese liegen im Büro von Mauthner BIO und bei jeder Lagerstelle zur Einsichtnahme auf bzw. sind auch auf www.mauthner- xxx.xx abrufbar.
2. Mauthner BIO übernimmt die gesamte angediente Ware des/der Landwirtes/In, soweit diese dem Vermarktungsvertrag und den vereinbarten Qualitätsbestimmungen entspricht, oder diese Qualitätsbestimmungen durch Trocknung und Aspiration erreicht werden können. Xxxxxxxx BIO ist nicht verpflichtet, verdorbene, nicht handelsübliche oder vermarktungsfähige oder nicht den vereinbarten Qualitätsbestimmungen entsprechende Waren zu übernehmen. Xxxxxxxx BIO ist weiters nicht zu Abnahme der vertraglich vereinbarten Produkte verpflichtet, wenn dem Landwirt aus welchem Grund auch immer die Bio- Zertifizierung entzogen oder aberkannt wird.
3. Sofern im (Vermarktungs)vertrag nichts Anderes ausdrücklich vereinbart wird, darf Xxxxxxxx BIO die Kosten für Aspiration, Trocknung und sonstige Dienstleistungen zur Erreichung der vereinbarten Qualitätskriterien dem/der LandwirtIn in Rechnung stellen oder bei der Abrechnung einbehalten. Der/die LandwirtIn kann in die Trocknungskosten- und Aspirationsabzugstabellen, die einen integrierenden Bestandteil des (Vermarktungs)vertrags bilden, gemäß Absatz 1dieses Artikels Einsicht nehmen. Xxxxxxxx Bio behält sich eine Änderung dieser Tabellen aufgrund außerordentlicher Umstände vor. In einem solchen Fall besteht eine Informationspflicht gemäß Absatz 1.
4. Bei jeder Warenübernahme wird durch den Übernehmer min. 1 Rückstellmuster gezogen und ein Abriss des Rückstellmusters mit dem Übernahmeschein dem/der Landwirten/in mitgegeben. Im Falle einer Reklamation gelten die Analysen dieser Muster durch die Labore der Lebensmittel Versuchsanstalt (LVA) für GMO- & chemische Analysen sowie der Versuchsanstalt für Getreideverarbeitung (VG) als final entscheidend.
Warenübernahme. Die Warenübernahme hat, sofern nicht anders vereinbart ist, in ungeteilter Menge und prompt zu erfolgen. Bei Annahmeverzug sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers einzulagern oder einlagern zu lassen. Gleichzeitig sind wir weiters unbeschadet unserer sonstigen Rechte befugt, vom Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist teilweise oder ganz zurückzutreten oder auf Vertragserfüllung zu bestehen. Für den Fall des Rücktritts haben wir die Xxxx, unabhängig von einem eingetretenen Schaden eine pauschalierte Vertragsstrafe von 10 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung eines höheren Schadens nicht aus. Der Käufer hat die für die Übernahme der Ware notwendigen Anschlüsse zum Transportfahrzeug bereitzustellen. Der Käufer hat die Übernahme der Ware entweder selbst oder durch einen Beauftragten zu überwachen. Für die Folgen der Vernachlässigung der Mitwirkungspflichten haftet der Käufer. Bei Abholungen ab Werk (ab benanntem Lieferort) sind wir berechtigt, die Ware an denjenigen zu übergeben, der die Ware mit gültiger Abholnummer abholt („der Abholer“). Unter Vorlage einer gültigen Abholnummer gelten daher insbesondere auch als „Abholer“: (a) Frächter und Spediteure des Käufers einschließlich deren Fahrer; (b) alle weiteren Käufer in einer etwaigen Verkaufskette; (c) Fahrer, Frächter und Spediteure eines jeden Käufers in der Verkaufskette. Uns trifft keine Verpflichtung, über die Prüfung der Abholnummer hinaus die Berechtigung des Abholers zu überprüfen. Der Käufer ist daher auch dann zur Bezahlung der Produkte verpflichtet, wenn der Abholer trotz Vorlage einer gültigen Abholnummer nicht zur Abholung berechtigt war. Der Käufer hat für das Verhalten der Abholer wie für eigenes Verhalten einzustehen und hält uns für alle vom Abholer verursachten Schäden schad- und klaglos.
Warenübernahme. 8.1. Bei Warenübernahme per Incoterms Parity FCA Trebnje hat der Käufer die Ware in Menge und Qualität noch vor der Verladung auf das Transportmittel zu übernehmen. Der Käufer hat die Abholung spätestens 3 Arbeitstage vor der geplanten Abholung anzukündigen und dem Verkäufer mitzuteilen, wie viele Lkws, einschließlich deren Maße, er zur Verladung schicken wird. Bei Eigentransport hat der Käufer einen für den Transport geeigneten Lastkraftwagen jeweils nach den Maßen der Waren bereitzustellen, andernfalls hat der Verkäufer das Recht, die Verladung abzulehnen.
8.2. Bei Warenübernahme an dem im Frachtbrief oder Lieferschein angegebenen Ort hat der Käufer die Ware innerhalb von 4 Stunden zu verladen und noch vor oder während der Verladung die Menge und die Qualität der Ware zu überprüfen. Über Transportschäden ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Transportunternehmen und dem Empfänger der Ware zu unterschreiben ist. Die beschädigte Ware ist vor bzw. spätestens während der Verladung zu fotografieren. Der Käufer bzw. Warenempfänger hat bei der Entladung die Anweisungen des Verkäufers zu befolgen. Der Käufer hat die Reklamation samt Fotos dem Verkäufer spätestens innerhalb von 48 Stunden zu übermitteln. Wenn der Käufer die Mängel nicht rechtzeitig, konkret und korrekt reklamiert, wird davon ausgegangen, dass die Reklamation unbegründet ist. Bei sichtbaren Schäden, die bereits vor der Abladung vorhanden waren, hat der Käufer Fotos der beschädigten Ware vor der Verladung zu übermitteln und eine Anmerkung zu den Mängeln in der Sprache des Lieferscheins zu machen, der vom Lkw-Fahrer und Käufer zu unterzeichnen ist.
8.3. Wenn eine Lieferung per Straßenverkehr mit einem vom Verkäufer beauftragten Lkw erfolgt und wenn der Käufer die Lieferfrist 2 Arbeitstage vor dem in der Auftragsbestätigung vereinbarten Datum des Versands/der Verladung geändert hat, ist der Verkäufer berechtigt, eine Gebühr in Höhe von 200 EUR pro Lkw zuzüglich aller tatsächlich anfallenden Kosten und Schäden (gemäß CMR, z.B. Kosten für die Bereithaltung etc.) zu berechnen.
8.4. Die standardmäßige Verladung erfolgt in der Regel mit dem Gabelstapler. Der Käufer hat spätestens zum Zeitpunkt des Transportauftrags auch die Art der Entladung festzulegen. Eine abweichende Entladeart hat der Käufer dem Verkäufer bei Bestellung der Ware schriftlich zu bestätigen.
8.5. Die an den Verkäufer zurückgesandte Ware darf keine anderen als die beanstandeten Mängel aufweisen und muss innerhalb der vereinbarten Frist...
Warenübernahme. Die Wareannahme in unserem Werk gilt noch nicht als Warenübernahme oder Abnahme.
Warenübernahme. Erkennbare Mängel sind längstens binnen eines Monats nach Wareneingang zu rügen, versteckte Mängel zum Zeitpunkt ihres Auftretens. Die bloße Mitteilung, dass ein Mangel vorliegt, gilt als Rüge; eine inhaltliche Substantiierung ist nicht erforderlich. Unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Ansprüche sind wir berechtigt, Mängel - auch durch Dritte - zu Lasten des Lieferanten nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist beheben zu lassen. Eine Nachfrist von 3 Wochen gilt als angemessen.
Warenübernahme. Warenabnahme von Natex: Mo - Do 8.00 - 12.30 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr, Fr 8.00 - 12.00 Uhr. Expresssendungen außerhalb der Warenanlieferungszeit müssen generell angemeldet und an der Pforte abgegeben werden.
Warenübernahme. Der Mieter bestätigt bei Mietbeginn durch seine Unter- schrift auf dem Mietvertrag, dass er die Geräte in Ein- wandfreiem Zustand und funktionstüchtig übernommen hat und er über das notwendige Wissen zu Bedienung und Installation verfügt. Unterlässt der Mieter bei Waren- übergabe die Prüfung der Mietgegenstände auf Zustand und Vollständigkeit, gilt der Zustand der Mangelfreiheit. Nachträglich angegebene Mängel können von X-Light nicht anerkannt werden.
Warenübernahme. Eni ist nicht verpflichtet, angelieferte Waren binnen gesetzlicher Frist - insbesondere auf offene Mängel und Vollständigkeit - zu überprüfen, sondern ist vielmehr berechtigt, diese Prüfung erst im Rahmen des Ablaufes des normalen Eni-Betriebes zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen. Sind Waren zur Weiterveräußerung oder Weiterlieferung an Dritte ohne Be- oder Verarbeitung durch Eni bestimmt, so entfällt eine besondere Prüfpflicht der Eni, die diese Waren somit ungeprüft an Dritte weiterzuleiten berechtigt ist.
Warenübernahme. 1. Die Ware wird entsprechend den Mauthner-Qualitätsbestimmungen übernommen. Diese liegen im Büro der Xxxxx Xxxxxxxx Handelsges.m.b.H. & Co KG und bei jedem Lagerhalterpartner zur Einsichtnahme auf bzw. sind auch über xxx.xxxxxxxx-xxx.xx abrufbar.
2. Die Xxxxx Xxxxxxxx Handelsges.m.b.H. & Co KG istübernimmt die gesamte angediente Ware des Landwirtes, soweit diese dem Vermarktungsvertrag und den vereinbarten Qualitätsbestimmungen entspricht, oder diese Qualitätsbestimmungen durch Trocknung und Aspiration erreicht werden können. Die Xxxxx Xxxxxxxx Handelsges.m.b.H. & Co KG ist nicht verpflichtet, verdorbene oder nicht den vereinbarten Qualitätsbestimmungen entsprechende Waren zu übernehmen. Die Xxxxx Xxxxxxxx Handelsges.m.b.H. & Co KG ist weiters nicht zu Abnahme der vertraglich vereinbarten Produkte verpflichtet, wenn dem Landwirt aus welchem Grund auch immer die Bio-Zertifizierung entzogen oder aberkannt wird.
3. Die Kosten für Aspiration, Trocknung oder sonstige Dienstleistungen, die nicht in einem Fixpreis inkludiert sind,. werden dem Landwirt durch die Xxxxx Xxxxxxxx Handelsges.m.b.H. & Co KG in Rechnung gestellt bzw. bei der Abrechnung einbehalten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird.
Warenübernahme. Der Käufer ist berechtigt, die Unversehrtheit der Verpackung zu überprüfen, ob die Sendung offensichtliche Anzeichen von Schäden aufweist. Wenn ein Schaden festgestellt wird, ist es notwendig einen Schadensbericht / ein Schadensprotokoll mit dem Zusteller zu schreiben; Anschließend kann der Käufer auf der Grundlage eines solchen Berichts, der dem Verkäufer zugestellt wird, die Annahme der gelieferten Ware mit einem Mangel verweigern und anschließend eine Reklamation des Mangels der Ware beim Verkäufer geltend machen. Stellt der Käufer nach Erhalt der Sendung einen Schaden oder sonstige Unregelmäßigkeiten fest, ist er verpflichtet, sich unverzüglich an den Verkäufer zu wenden. Vernachlässigt er dies, stehen ihm Mängelansprüche nur zu, wenn er nachweist, dass die Mängel bereits zum Zeitpunkt der Warenübernahme vorlagen. Wenn die Sendung beschädigt ist, nimmt der Käufer die Ware nicht an und fasst mit dem Zusteller ein Protokoll ab.