Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten nach dem vereinbarten Versicherungs- beginn eintreten, besteht kein Versicherungs- schutz. Zu den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz- Versicherung (ARB 2008) § 6 (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung ei- ner Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Ver- pflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Ver- letzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Mo- nates nicht, so kann er sich auf die ver-einbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. § 6 (1a)Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie auf- rechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhält- nis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prä- mie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Oblie- genheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. § 6 (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versiche- rungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber – unabhängig von der Anwendbar- keit des Abs. 1a – zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungs- freiheit nicht berufen, wenn die Verletzung kei- nen Einfluss auf den Eintritt des Ver-sicherungs- falls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Um- fang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. § 6 (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versi- cherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die ver- einbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verlet- zung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahr- lässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Fest- stellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versi- cherers bedeutsam sind, so bleibt der Versiche- rer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verlet- zung weder auf die Feststellung des Versiche- rungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leis- tung Einfluss gehabt hat. § 6 (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versiche- rer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. § 6 (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Ver- letzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. § 12 (1)Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekannt geworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekannt geworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren. § 12 (2)Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer in ge- schriebener Form übermittelten Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zu- grunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein. § 12 (3)Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbunde- nen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches gehindert ist, gehemmt. § 38 (1)Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Ver-siche- rungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versi- cherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. § 38 (2)Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war. § 38 (3)Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat. § 38 (4)Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. § 39 (1)Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versiche- rungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen be- stimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist ver- bunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Be- achtung dieser Vorschriften, ist unwirksam. § 39 (2)Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprä- mie in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war. § 39 (3)Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung ei- ner Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Ver- zug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeit- punkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. § 39 (4)Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. § 39a Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit EUR 60,- im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein. § 64 (2)Die von dem oder den Sachverständigen getroffene Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch Urteil. Das gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
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Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten nach dem vereinbarten Versicherungs- beginn Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungs- schutz. Zu den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz- Versicherung (ARB 2008) § 6 Versicherungsschutz.
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung ei- ner einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Ver- pflichtung Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Ver- letzung Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Mo- nates Monates nicht, so kann er sich auf die ver-einbarte vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. § 6 ,
(1a)Bei 1 a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende zugrunde liegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie auf- rechterhalten aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhält- nis Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prä- mie Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Oblie- genheiten Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. § 6 .
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber – - unabhängig von der Anwendbar- keit Anwendbarkeit des Abs. 1a – - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungs- freiheit Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung kei- nen keinen Einfluss auf den Eintritt des Ver-sicherungs- falls Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Um- fang Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt gehabt. hat. § 6 .
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, . dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versi- cherer Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die ver- einbarte vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verlet- zung Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahr- lässigkeit Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Fest- stellung Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versi- cherers Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versiche- rer Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verlet- zung Verletzung weder auf die Feststellung des Versiche- rungsfalls Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leis- tung Leistung Einfluss gehabt hat. § 6 .
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versiche- rer Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. § 6 .
(5) Der Versicherer kann aus einer der fahrlässigen Ver- letzung Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder ihm eine andere Urkunde zugegangen sindausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. § 12 .
(1)Die 1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekannt geworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekannt geworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren. § 12 .
(2)Ist 2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer in ge- schriebener Form übermittelten schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zu- grunde zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein. § 12 .
(3)Der 3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbunde- nen verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; hat-, sie ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches gehindert ist, gehemmt. § 38 .
(1)Ist 1) Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen.
(2) Auf eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, wenn der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles nicht genügt wird, kann sich der Versicherer nicht berufen, sofern er in anderer Weise von dem Eintritt des Versicherungsfalles rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.
(1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Ver-siche- rungsvertrags Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versi- chererVersicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertag Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. § 38 .
(2)Ist 2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war. § 38 .
(3)Die 3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat. § 38 .
(4)Die 4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. § 39 .
(1)Wird 1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen be- stimmenbestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist ver- bunden verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Be- achtung Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam. § 39 .
(2)Tritt 2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprä- mie in Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war. § 39 .
(3)Der 3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung ei- ner einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Ver- zug Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeit- punkt Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. § 39 .
(4)Die 4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. § 39a Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH v.H. der Jahresprämie, Jahresprämie höchstens aber mit EUR 60,- 60 EURO im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein. § 64 (2)Die von dem oder den Sachverständigen getroffene Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch Urteil. Das gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
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Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten nach dem vereinbarten Versicherungs- beginn Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungs- schutz. Zu den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz- Versicherung (ARB 2008) § 6 Versicherungsschutz.
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung ei- ner einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Ver- pflichtung Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Ver- letzung Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Mo- nates Monates nicht, so kann er sich auf die ver-einbarte vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. § 6 ,
(1a)Bei 1 a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende zugrunde liegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie auf- rechterhalten aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhält- nis Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prä- mie Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Oblie- genheiten Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. § 6 .
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber – - unabhängig von der Anwendbar- keit Anwendbarkeit des Abs. 1a – - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungs- freiheit Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung kei- nen keinen Einfluss auf den Eintritt des Ver-sicherungs- falls Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Um- fang Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt gehabt. hat. § 6 .
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, . dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versi- cherer Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die ver- einbarte vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verlet- zung Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahr- lässigkeit Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Fest- stellung Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versi- cherers Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versiche- rer Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verlet- zung Verletzung weder auf die Feststellung des Versiche- rungsfalls Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leis- tung Leistung Einfluss gehabt hat. § 6 .
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versiche- rer Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. § 6 .
(5) Der Versicherer kann aus einer der fahrlässigen Ver- letzung Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder ihm eine andere Urkunde zugegangen sindausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. § 12 .
(1)Die 1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekannt geworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekannt geworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren. § 12 .
(2)Ist 2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer in ge- schriebener Form übermittelten schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zu- grunde zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein. § 12 .
(3)Der 3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe Xxxxxx der mit dem Ablauf der Frist verbunde- nen verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; hat-, sie ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches gehindert ist, gehemmt. § 38 (1)Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Ver-siche- rungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versi- cherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. § 38 (2)Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war. § 38 (3)Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat. § 38 (4)Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. § 39 (1)Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versiche- rungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen be- stimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist ver- bunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Be- achtung dieser Vorschriften, ist unwirksam. § 39 (2)Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprä- mie in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war. § 39 (3)Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung ei- ner Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Ver- zug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeit- punkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. § 39 (4)Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. § 39a Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit EUR 60,- im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein. § 64 (2)Die von dem oder den Sachverständigen getroffene Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch Urteil. Das gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
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Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten nach dem vereinbarten Versicherungs- beginn eintreten, besteht kein Versicherungs- schutz. Zu den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz- Versicherung (ARB 20082018) § 6 (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung ei- ner Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Ver- pflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Ver- letzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Mo- nates nicht, so kann er sich auf die ver-einbarte vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. § 6 (1a)Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie auf- rechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhält- nis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prä- mie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Oblie- genheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. § 6 (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versiche- rungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber – unabhängig von der Anwendbar- keit des Abs. 1a – zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungs- freiheit nicht berufen, wenn die Verletzung kei- nen Einfluss auf den Eintritt des Ver-sicherungs- falls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Um- fang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. § 6 (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versi- cherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die ver- einbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verlet- zung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahr- lässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Fest- stellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versi- cherers bedeutsam sind, so bleibt der Versiche- rer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verlet- zung weder auf die Feststellung des Versiche- rungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leis- tung Einfluss gehabt hat. § 6 (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versiche- rer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. § 6 (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Ver- letzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. § 12 (1)Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekannt geworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekannt geworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren. § 12 (2)Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer in ge- schriebener Form übermittelten Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zu- grunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein. § 12 (3)Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbunde- nen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches gehindert ist, gehemmt. § 38 (1)Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Ver-siche- rungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versi- cherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. § 38 (2)Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war. § 38 (3)Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat. § 38 (4)Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. § 39 (1)Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versiche- rungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen be- stimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist ver- bunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Be- achtung dieser Vorschriften, ist unwirksam. § 39 (2)Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprä- mie in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war. § 39 (3)Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung ei- ner Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Ver- zug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeit- punkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. § 39 (4)Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. § 39a Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit EUR 60,- im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein. § 64 (2)Die von dem oder den Sachverständigen getroffene Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch Urteil. Das gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2018)
Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten nach dem vereinbarten Versicherungs- beginn Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungs- schutz. Zu den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz- Versicherung (ARB 2008) § 6 Versicherungsschutz.
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung ei- ner einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Ver- pflichtung Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Ver- letzung Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Mo- nates Monates nicht, so kann er sich auf die ver-einbarte vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. § 6 ,
(1a)Bei 1 a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende zugrunde liegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie auf- rechterhalten aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhält- nis Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prä- mie Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Oblie- genheiten Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. § 6 .
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber – - unabhängig von der Anwendbar- keit Anwendbarkeit des Abs. 1a – - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungs- freiheit Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung kei- nen keinen Einfluss auf den Eintritt des Ver-sicherungs- falls Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Um- fang Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt gehabt. hat. § 6 .
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, . dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versi- cherer Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die ver- einbarte vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verlet- zung Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahr- lässigkeit Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Fest- stellung Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versi- cherers Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versiche- rer Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verlet- zung Verletzung weder auf die Feststellung des Versiche- rungsfalls Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leis- tung Leistung Einfluss gehabt hat. § 6 .
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versiche- rer Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. § 6 .
(5) Der Versicherer kann aus einer der fahrlässigen Ver- letzung Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder ihm eine andere Urkunde zugegangen sindausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. § 12 .
(1)Die 1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekannt geworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekannt geworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren. § 12 .
(2)Ist 2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer in ge- schriebener Form übermittelten schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zu- grunde zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein. § 12 .
(3)Der 3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbunde- nen verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; hat-, sie ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches gehindert ist, gehemmt. § 38 (1)Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Ver-siche- rungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versi- cherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. § 38 (2)Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war. § 38 (3)Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat. § 38 (4)Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. § 39 (1)Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versiche- rungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen be- stimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist ver- bunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Be- achtung dieser Vorschriften, ist unwirksam. § 39 (2)Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprä- mie in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war. § 39 (3)Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung ei- ner Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Ver- zug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeit- punkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. § 39 (4)Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. § 39a Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit EUR 60,- im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein. § 64 (2)Die von dem oder den Sachverständigen getroffene Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch Urteil. Das gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten nach dem vereinbarten Versicherungs- beginn Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungs- schutz. Zu den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz- Versicherung (ARB 2008) § 6 Versicherungsschutz.
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung ei- ner einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Ver- pflichtung Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Ver- letzung Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Mo- nates Monates nicht, so kann er sich auf die ver-einbarte vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. § 6 ,
(1a)Bei 1 a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende zugrunde liegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie auf- rechterhalten aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhält- nis Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prä- mie Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Oblie- genheiten Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. § 6 .
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber – - unabhängig von der Anwendbar- keit Anwendbarkeit des Abs. 1a – - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungs- freiheit Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung kei- nen keinen Einfluss auf den Eintritt des Ver-sicherungs- falls Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Um- fang Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt gehabt. hat. § 6 .
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, . dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versi- cherer Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die ver- einbarte vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verlet- zung Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahr- lässigkeit Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Fest- stellung Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versi- cherers Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versiche- rer Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verlet- zung Verletzung weder auf die Feststellung des Versiche- rungsfalls Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leis- tung Leistung Einfluss gehabt hat. § 6 .
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versiche- rer Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. § 6 .
(5) Der Versicherer kann aus einer der fahrlässigen Ver- letzung Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder ihm eine andere Urkunde zugegangen sindausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. § 12 .
(1)Die 1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekannt geworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekannt geworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren. § 12 .
(2)Ist 2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer in ge- schriebener Form übermittelten schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zu- grunde zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein. § 12 .
(3)Der 3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbunde- nen verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; hat-, sie ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches gehindert ist, gehemmt. § 38 .
(1)Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb 1) Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalles, nachdem er von 14 Tagen ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen.
(2) Auf eine Vereinbarung, nach dem Abschluss des Ver-siche- rungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versi- cherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. § 38 (2)Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist welcher der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne frei sein Verschulden verhindert war. § 38 (3)Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nursoll, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat. § 38 (4)Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles nicht aus. § 39 (1)Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahltgenügt wird, so kann sich der Versicherer dem Versiche- rungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen be- stimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist ver- bunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Be- achtung dieser Vorschriften, ist unwirksam. § 39 (2)Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprä- mie in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war. § 39 (3)Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung ei- ner Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Ver- zug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeit- punkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholtnicht berufen, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. § 39 (4)Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. § 39a Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit EUR 60,- im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein. § 64 (2)Die er in anderer Weise von dem oder den Sachverständigen getroffene Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch Urteil. Das gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögernEintritt des Versicherungsfalles rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.
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Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten Mo- naten nach dem vereinbarten Versicherungs- beginn Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungs- schutzVersicherungsschutz. Zu den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz- Versicherung (ARB 20082018) § 6 (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung ei- ner einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Ver- pflichtung Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge Rechts- folge nicht ein, wenn die Ver- letzung Verletzung als eine unverschuldete unver- schuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Kündi- gungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung Verlet- zung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Mo- nates Monates nicht, so kann er sich auf die ver-einbarte vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. § 6 (1a)Bei 1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie auf- rechterhalten aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhält- nis Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prä- mie Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Oblie- genheiten Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. § 6 (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versiche- rungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr Ge- fahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber – unabhängig von der Anwendbar- keit Anwendbarkeit des Abs. 1a – zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer Versi- cherer auf die vereinbarte Leistungs- freiheit Leistungsfreiheit nicht berufenbe- rufen, wenn die Verletzung kei- nen keinen Einfluss auf den Eintritt des Ver-sicherungs- falls sicherungsfalls oder soweit sie keinen kei- nen Einfluss auf den Um- fang Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. § 6 (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versi- cherer Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die ver- einbarte vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verlet- zung Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahr- lässigkeit Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit Ob- liegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht Leis- tungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Fest- stellung Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigenbeeinträchti- gen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versi- cherers bedeutsam sind, so bleibt der Versiche- rer Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verlet- zung Verletzung weder auf die Feststellung des Versiche- rungsfalls Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer Versiche- rer obliegenden Leis- tung Leistung Einfluss gehabt hat. § 6 (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versiche- rer Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt berech- tigt sein soll, ist unwirksam. § 6 (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Ver- letzung Verlet- zung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableitenab- leiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde Ur- kunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt mit- geteilt wird. § 12 .
(1)Die 1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren verjäh- ren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufenlau- fen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekannt geworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekannt geworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren. § 12 (2)Ist 2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer in ge- schriebener ge-schrie- bener Form übermittelten Entscheidung des Versicherers Versi- cherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zu- zu-grunde gelegten Tatsache Tat- sache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein. § 12 (3)Der 3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe Xxxxxx der mit dem Ablauf der Frist verbunde- nen Rechtsfolge verbundenen Rechts- folge abgelehnt hat; sie ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen Ver- gleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen gerichtli- chen Geltendmachung des Anspruches gehindert ist, gehemmtge- hemmt. § 38 (1)Ist 1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Ver-siche- rungsvertrags sicherungsver- trags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung Prämienzah- lung nicht gezahlt, so ist der Versi- chererVersicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertag zurückzutretenzu- rückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. § 38 (2)Ist 2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts Ein- tritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer Versi- cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen recht- zeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war. § 38 (3)Die 3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat. § 38 (4)Die 4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. § 39 (1)Wird 1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist Zahlungs- frist von mindestens zwei Wochen be- stimmenbestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen eigen- händigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist ver- bunden verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Be- achtung Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam. § 39 (2)Tritt 2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprä- mie Folgeprämie in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung Leis- tung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war. § 39 (3)Der 3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung ei- ner Kündigungsfrist einer Kün- digungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Ver- zug Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer in diesem Zeit- punkt Zeitpunkt mit der Zahlung Zah- lung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung Fristbe- stimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung Zah- lung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits be- reits eingetreten ist. § 39 (4)Die 4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. § 39a Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit EUR 60,- im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein. § 64 (2)Die 2) Die von dem oder den Sachverständigen getroffene Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch Urteil. Das gleiche gilt, wenn die Sachverständigen Sachverstän- digen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs drei Monaten nach ab dem vereinbarten Versicherungs- beginn Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
(1) Die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers, die geson- dert erklärt werden muss. Sie kann von jeder der Vertragsparteien jederzeit widerrufen werden. Auf dieses Recht ist der Versicherungs- schutznehmer vor Einholung seiner Zustimmung hinzuweisen.
(2) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation können sich die Vertragsparteien die Schriftform nur für Erklärungen, die Bestand oder Inhalt des Versicherungsverhältnisses betreffen, ausbedingen, sofern dies aus Gründen der Rechtssicherheit sachlich gerechtfertigt und für den Versicherungsnehmer nicht gröblich benachteiligend ist. Zu Eine solche Vereinbarung der Schriftform bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt wer- den Allgemeinen Bedingungen muss.
(3) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation kann der Versicherer Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine nach Maßgabe des § 3 Abs. 1, Erklärungen und andere Informationen, der Versicherungsnehmer Erklärungen und andere Informationen elektro- nisch übermitteln.
(4) Auch bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation haben die Vertragsparteien das Recht, ihre Erklärungen und Informationen auf Papier zu übermitteln. Macht der Versicherer davon oder vom Recht des Widerrufs dieser Vereinbarung Gebrauch, so muss er den Versicherungsnehmer rechtzeitig elektronisch davon verständigen und ihn dabei auf die Rechtsfolgen des § 10 hinweisen.
(5) Hat der Versicherungsnehmer Versicherungsbedingungen, Versi- cherungsscheine, Erklärungen oder andere Informationen nur elektro- nisch erhalten, so kann er jederzeit - jeweils einmalig kostenfrei - auch deren Ausfolgung auf Papier oder in einer anderen von ihm gewünschten und vom Versicherer allgemein zur Auswahl gestellten Art verlangen. Auf dieses Recht ist der Versicherungsnehmer vor Einholung seiner Zustimmung zur elektronischen Kommunikation hin- zuweisen.
(6) Von der Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bleibt die Erfüllung der Informationspflichten nach den § 252, § 253, § 254 und § 255 VAG 2016 unberührt.
(7) Bei elektronischer Übermittlung von vertragsrelevanten Inhalten ist der Versicherungsnehmer klar und deutlich darauf hinzuweisen, dass die Sendung einen Versicherungsschein oder eine bestimmte andere vertragsrelevante Information betrifft.
(8) Die elektronische Übermittlung erfordert, dass
1. die Vereinbarung über die elektronische Kommunikation die Übermittlungsart sowie die Verpflichtung beider Vertragspart- ner enthält, Angaben über ihren Zugang zum Internet zu machen und eine Änderung dieser Daten bekanntzugeben;
2. der Versicherungsnehmer nachweislich über einen regel- mäßigen Zugang zum Internet verfügt; dies gilt als nachge- wiesen, wenn er bei seiner Zustimmung entsprechende Anga- ben gemacht hat und der Versicherer keinen Anhaltspunkt darauf hat, dass dem Zugang ein Hindernis entgegenstehen könnte;
3. die vertragsrelevanten Inhalte direkt an den nach Z 1 ange- gebenen Zugang zum Internet übermittelt werden oder an diesen Zugang eine Mitteilung ergeht, die dem Versicherungs- nehmer gemäß Abs. 9 Zugang zu den vertragsrelevanten In- halten ermöglicht;
4. es dem Versicherungsnehmer möglich ist, die jeweils von der Übermittlung betroffenen Inhalte (Versicherungsbedingun- gen, Versicherungsscheine, Erklärungen und andere Informa- tionen) dauerhaft zu speichern und laufend wiederzugeben.
(9) Bezieht der Versicherer Inhalte einer Website, die der Öffentlich- keit frei zur Verfügung gestellt werden oder die sich in einem nur dem Versicherungsnehmer zugänglichen Bereich der Website befin- den, in die elektronische Übermittlung nach Abs. 8 mit ein, so muss er bei vertragsrelevanten Inhalten
1. dem Versicherungsnehmer die Adresse der Website und die Stelle, an der diese Inhalte (Versicherungsbedingungen, Erklärungen und andere Informationen) auf dieser Website zu finden sind, klar und deutlich mitteilen und ihm einen leichten und einfachen Zugang darauf ermöglichen sowie
2. Versicherungsbedingungen während der gesamten Ver- tragslaufzeit, Erklärungen und andere Informationen während der Zeit, in der sie bedeutend sind, unverändert auf der bekanntgegebenen Stelle dieser Website dauerhaft zur Abfra- ge bereitstellen und es dem Versicherungsnehmer auch er- möglichen, die Versicherungsbedingungen dauerhaft zu spei- chern und laufend wiederzugeben.
(10) Sind die Erfordernisse der Abs. 8 und 9 erfüllt und bei der Übermittlung auch beachtet worden, so wird vermutet, dass die Sendung dem Empfänger elektronisch zugegangen ist.
(11) Die Abs. 1 bis 9 gelten auch für die Rechtsschutz- Versicherung (ARB 2008) § 6 elektronische Kommunika- tion zwischen dem Versicherer und einem Versicherten oder einem sonstigen Dritten.
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung ei- ner einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber gegen- über zu erfüllen ist, der Versicherer von der Ver- pflichtung Verpflichtung zur Leistung Lei- stung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Ver- letzung Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Kün- digungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Mo- nates ei- nes Monates nicht, so kann er sich auf die ver-einbarte Leistungsfreiheit vereinbarte Leistungsfrei- heit nicht berufen. § 6 (1a)Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie auf- rechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhält- nis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prä- mie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Oblie- genheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. § 6 (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versiche- rungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber – unabhängig von der Anwendbar- keit des Abs. 1a – zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungs- freiheit nicht berufen, wenn die Verletzung kei- nen Einfluss auf den Eintritt des Ver-sicherungs- falls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Um- fang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. § 6 (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versi- cherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die ver- einbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verlet- zung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahr- lässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Fest- stellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versi- cherers bedeutsam sind, so bleibt der Versiche- rer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verlet- zung weder auf die Feststellung des Versiche- rungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leis- tung Einfluss gehabt hat. § 6 (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versiche- rer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. § 6 (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Ver- letzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. § 12 (1)Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekannt geworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekannt geworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren. § 12 (2)Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer in ge- schriebener Form übermittelten Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zu- grunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein. § 12 (3)Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbunde- nen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches gehindert ist, gehemmt. § 38 (1)Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Ver-siche- rungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versi- cherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. § 38 (2)Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war. § 38 (3)Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat. § 38 (4)Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. § 39 (1)Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versiche- rungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen be- stimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist ver- bunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Be- achtung dieser Vorschriften, ist unwirksam. § 39 (2)Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprä- mie in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war. § 39 (3)Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung ei- ner Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Ver- zug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeit- punkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. § 39 (4)Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. § 39a Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit EUR 60,- im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein. § 64 (2)Die von dem oder den Sachverständigen getroffene Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch Urteil. Das gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten nach ab dem vereinbarten Versicherungs- beginn Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungs- schutzVersicherungsschutz. Zu den Allgemeinen Bedingungen für Anhang Gesetzliche Rücktrittsrechte - Gemä9 g3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG): Versicherungsnehmer, die Rechtsschutz- Versicherung (ARB 2008) § 6 (1) Ist als Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) gelten, sind bei Vorliegen der im §3 KSchG genannten Voraussetzungen berechtigt, binnen vierzehn Tagen nach Erhalt der Versicherungsurkunde in geschriebener Form vom Vertrag bestimmtzurückzutreten. - Gemä9 g5b Abs. 2 sowie g5c Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Wenn der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung des Beitrages - soweit dieser nicht im Antrag bestimmt ist - und vorgesehene Änderungen des Beitrages nicht vor Abgabe des Versicherungsantrages erhalten hat oder diesem keine Kopie des Antrages ausgehändigt worden ist, kann er gemäß § 5b VersVG binnen zwei Wochen den Rücktritt vom Vertrag erklären. Das Gleiche gilt für den Fall, dass bei Verletzung ei- ner Obliegenheit, die der Versicherungsvertrag von einem Versicherungsagenten vermittelt wurde und der Versicherungsnehmer vor dem Eintritt Abgabe seiner Vertragserklärung nicht alle in den §§ 137f (7) bis (8) und 137g GewO vorgesehenen Mitteilungen (Beratungsprotokoll) erhalten hat. Darüber hinaus kann der Versicherungsnehmer als Verbraucher im Sinne des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer Konsumentenschutzgesetzes gemäß § 5c VersVG vom Versicherungsvertrag oder seiner Vertragserklärung ohne Angabe von der Ver- pflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht einGründen binnen 14 Tagen zurücktreten. Diese Rücktrittsrechte gelten nicht, wenn die Ver- letzung Vertragslaufzeit weniger als eine unverschuldete anzusehen ist6 Monate beträgt. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines MonatesDie Rücktrittsfrist beginnt mit Zugang der Versicherungsurkunde und der Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Beitragsfestsetzung oder -änderung bzw. mit Erfül-lung der Mitteilungspflichten nach §§ 252, nachdem er von 253 und 255 VAG und § 137f Abs. 7 und 8 und § 137g in Verbindung mit § 137h GewO zu laufen und endet spätestens einen Monat nach Zugang der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen istVersicherungsurkunde und Belehrung über das Rücktrittsrecht. Kündigt Die Ausübung der Versicherer innerhalb eines Mo- nates nicht, so kann er sich auf die ver-einbarte Leistungsfreiheit nicht berufenRücktrittsrechte bedarf der geschriebenen Form. § 6 (1a)Bei der Verletzung einer ObliegenheitGegen Einlösung dieser Versicherungsurkunde erlöschen jene Versicherungen, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie auf- rechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhält- nis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prä- mie zurückbleibtlaut Antrag durch diese Versicherungsurkunde ersetzt werden sollen. Bei der Verletzung von Oblie- genheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur einSie leben wieder auf, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. § 6 (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versiche- rungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber – unabhängig von der Anwendbar- keit hinsichtlich des Abs. 1a – zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungs- freiheit nicht berufen, wenn die Verletzung kei- nen Einfluss auf den Eintritt des Ver-sicherungs- falls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Um- fang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. § 6 (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die eingelösten Vertrages ein Rücktritt nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versi- cherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die ver- einbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verlet- zung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahr- lässigkeit beruhtKSchG bzw. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Fest- stellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versi- cherers bedeutsam sind, so bleibt der Versiche- rer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verlet- zung weder auf die Feststellung des Versiche- rungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leis- tung Einfluss gehabt hat. § 6 (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versiche- rer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. § 6 (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Ver- letzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. § 12 (1)Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekannt geworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekannt geworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren. § 12 (2)Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer in ge- schriebener Form übermittelten Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zu- grunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein. § 12 (3)Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem §5b Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbunde- nen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches gehindert ist, gehemmtbzw. § 38 (1)Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Ver-siche- rungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versi- cherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. § 38 (2)Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war. § 38 (3)Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat. § 38 (4)Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. § 39 (1)Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versiche- rungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen be- stimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist ver- bunden sind§5c VersVG erfolgt. Eine Fristbestimmung, ohne Be- achtung dieser Vorschriften, ist unwirksam. § 39 (2)Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprä- mie in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war. § 39 (3)Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung ei- ner Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Ver- zug istallenfalls als Folge-Versicherungsurkunde bezeichnete Vertragsausfertigung stellt versicherungsrechtlich einen Nachtrag dar. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeit- punkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. § 39 (4)Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. § 39a Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit EUR 60,- im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein. § 64 (2)Die von dem oder den Sachverständigen getroffene Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt gesetzlichen Rücktrittsrechte finden daher in diesem Fall durch Urteil. Das gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögernkeine Anwendung.
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