Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem für das jeweils versicherte Risiko vereinbarten Versiche- rungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz (vgl. Artikel 1).
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Samples: unterhaltsrecht.at, www.unterhaltsrecht.at, www.allianz.at
Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem für das jeweils versicherte Risiko vereinbarten Versiche- rungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz (vgl. Artikel 1). Diese Wartefrist gilt nicht für die Geltendmachung von Scha- denersatzansprüchen.
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Samples: unterhaltsrecht.at, www.unterhaltsrecht.at, www.allianz.at
Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem für das jeweils versicherte Risiko vereinbarten Versiche- rungsbeginn Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz (vgl. Artikel 1)Versicherungsschutz, ausgenommen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß Punkt 2.4.
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Samples: durchblicker.at, makler.chegg.net
Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem für das jeweils versicherte jeweilige Risiko vereinbarten Versiche- rungsbeginn Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz (vgl. Artikel 1).
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Samples: www.allianz.at