Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem für das jeweils versicherte Risiko vereinbarten Versiche- rungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz (vgl. Artikel 1). Diese Wartefrist gilt nicht für die Geltendmachung von Scha- denersatzansprüchen.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung, Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem für das jeweils versicherte Risiko vereinbarten Versiche- rungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz (vgl. Artikel 1). Diese Wartefrist gilt nicht für die Geltendmachung von Scha- denersatzansprüchen.
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Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem für das jeweils versicherte jeweilige Risiko vereinbarten Versiche- rungsbeginn Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz (vgl. Artikel 1). Diese Wartefrist gilt nicht für die Geltendmachung von Scha- denersatzansprüchen.
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