Wartefrist. 4.1 Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten ab dem für das jeweils versicherte Risiko vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versiche- rungsschutz (vgl. Artikel 1). 4.2 Neben der allgemeinen Wartefrist des Pkt. 5.1 gilt die besondere Frist des Pkt. 3.1.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung, Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Wartefrist. 4.1 5.1 Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten ab dem für das jeweils versicherte Risiko vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versiche- rungsschutz (vgl. Artikel 1).
4.2 5.2 Neben der allgemeinen Wartefrist des Pkt. 5.1 gilt gelten die besondere Frist besonderen Fristen des Pkt. 3.13.
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