Wartefrist. 5.1 Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten ab dem für das jeweils versicherte Risiko vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versiche- rungsschutz (vgl. Artikel 1). 5.2 Neben der allgemeinen Wartefrist des Pkt. 5.1 gelten die besonderen Fristen des Pkt. 3.
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Wartefrist. 5.1 4.1 Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten ab dem für das jeweils versicherte Risiko vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versiche- rungsschutz (vgl. Artikel 1).
5.2 4.2 Neben der allgemeinen Wartefrist des Pkt. 5.1 gelten gilt die besonderen Fristen besondere Frist des Pkt. 33.1.
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