Common use of Wartefrist Clause in Contracts

Wartefrist. Ab Inkrafttreten dieses Vertrags oder ab Einschluss neuer Risiken gilt eine Wartefrist von drei Monaten für alle Streitigkeiten mit Aus- nahme der folgenden Deckungsbereiche: Schadenersatzrecht, Versi- cherungsrecht sowie Straf- und Verwaltungsstrafrecht. Ein Rechtsstreit, der innerhalb der Wartefrist eintritt, ist nicht ver- sichert. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert Vermieterrechtsschutz B 10.11 Miet- und Pachtrecht Streitigkeiten des Gebäudeeigentümers in seiner Eigenschaft als Vermieter oder Verpächter von Einfamilien-, Mehrfamilien-, Fe- rienhäusern und gemischten Wohn-, Büro- und Gewerbegebäuden (Anzahl Mieteinheiten gemäss Versicherungsvertrag) sowie dazuge- hörenden Nebenräumen und Parkplätzen. Versicherbar ist nur die Gesamtheit aller Mieteinheiten in einem versicherten Gebäude bis zu maximal 10 Einheiten inklusive allenfalls vom Eigentümer selbst- bewohnter oder -genutzter Einheiten. Werden weniger Mieteinheiten deklariert als effektiv im versicherten Gebäude vorhanden sind, werden die Leistungen im Schadenfall an- teilsmässig gekürzt. xxx Xxxxxxx und zeitlich nahtlosem Übergang. Kein Versicherungsschutz besteht für B 10.15 Rechtsgebiete, die in B 10.2 bis B 10.11 nicht erwähnt sind, z. X. Xxxxxx- und Abgaberecht, öffentliches (Raum-) Planungsrecht, Schuldbetrei- bungs- und Konkursrecht. B 10.16 Streitigkeiten des Versicherten im Zusammenhang mit Erwerb/ Veräusserung (Verkauf, Tausch, Schenkung usw.), Vermittlung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen.

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Wartefrist. Ab Inkrafttreten dieses Vertrags oder ab Einschluss neuer Risiken und/oder für die neu mitversicherten Personen bei einem Wechsel von der Einzel- zur Familienversicherung gilt eine Wartefrist von drei Monaten für alle Streitigkeiten mit Aus- nahme Ausnahme der folgenden Deckungsbereiche: SchadenersatzrechtScha- denersatzrecht, Versi- cherungsrecht Versicherungsrecht sowie Straf- und VerwaltungsstrafrechtStrafrecht. Ein Rechtsstreit, der innerhalb der Wartefrist eintritt, ist nicht ver- sichertversichert. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert Vermieterrechtsschutz B 10.11 Miet- und Pachtrecht Streitigkeiten des Gebäudeeigentümers in seiner Eigenschaft als Vermieter oder Verpächter von Einfamilien-, Mehrfamilien-, Fe- rienhäusern und gemischten Wohn-, Büro- und Gewerbegebäuden (Anzahl Mieteinheiten gemäss Versicherungsvertrag) sowie dazuge- hörenden Nebenräumen und Parkplätzen. Versicherbar ist nur die Gesamtheit aller Mieteinheiten in einem versicherten Gebäude bis zu maximal 10 Einheiten inklusive allenfalls vom Eigentümer selbst- bewohnter oder -genutzter Einheiten. Werden weniger Mieteinheiten deklariert als effektiv im versicherten Gebäude vorhanden sind, werden die Leistungen im Schadenfall an- teilsmässig gekürzt. xxx Xxxxxxx Die Wartefrist entfällt bei Vorliegen einer Vorversicherung desselben Risikos und zeitlich nahtlosem Übergang. Kein Versicherungsschutz besteht für B 10.15 RechtsgebieteStreitigkeiten des Versicherten in seiner Eigenschaft als Pilot, Halter, Eigentümer, Käufer, Verkäufer, Mieter und Leasingnehmer von Luftfahrzeugen. Streitigkeiten aus Verträgen, die der Versicherte gewerbs- mässig getätigt hat. Streitigkeiten betreffend das Miteigentum unter den Eigentümern. Wahrung der Interessen des Versicherten als Lenker eines Fahrzeugs, wenn er zur Zeit des Ereignisses den erforder- lichen Führerausweis nicht besass oder dieser ihm ent- zogen war. Abwehr von ausservertraglichen Haftpflichtansprüchen, die an den Versicherten durch Dritte gestellt werden. Kosten, zu deren Übernahme ein Dritter oder ein Haft- pflichtversicherer verpflichtet ist. Inkasso von unbestrittenen Forderungen. Streitigkeiten in B 10.2 bis B 10.11 nicht erwähnt sindVerbindung mit einer aktiven Teilnahme an Rennen, z. X. Xxxxxx- und AbgaberechtRallyes, öffentliches (Raum-) Planungsrechtähnlichen Wettbewerben oder Fahrten auf Trainingsanlagen mit Fahrzeugen aller Art. Streitigkeiten unter den durch denselben Vertrag versi- cherten Personen, Schuldbetrei- bungs- und Konkursrechtausgenommen die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers selbst. B 10.16 Streitigkeiten, welche dem Versicherten als Beteiligter an Raufereien oder Schlägereien entstehen. Streitigkeiten des Versicherten im Zusammenhang mit Erwerb/ Veräusserung der Begehung von Verbrechen und anderen vorsätzlichen Vergehen sowie der Versuch dazu. Streitigkeiten in Verbindung mit einem gerichtlich oder behördlich eingezogenen bzw. beschlagnahmten Fahrzeug. Verfahren von internationalen und supranationalen Gerichtsinstanzen. Streitigkeiten gegen die Assista Rechtsschutz AG, deren Mitarbeitenden sowie gegenüber beigezogenen Rechts- anwälten und Sachverständigen. Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung, straf- oder verwaltungsrechtliche Verfahren oder sonstige ver- gleichbare Verfahren im Zusammenhang mit den oben genannten Ausschlüssen. F1 Sicherheitsbaustein Sorglos Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt: Die Baloise verzichtet bei grobfahrlässiger Verursachung bei einem im Versicherungsvertrag versicherten Ereignis auf das ihr gesetzlich zustehende Rückgriffs- bzw. Kür- zungsrecht. Bei «Schäden an gelegentlich benützten fremden Motor- fahrzeugen» findet der Verzicht auf das Rückgriffs- bzw. Kürzungsrecht keine Anwendung, wenn der Lenker das versicherte Ereignis in alkoholisiertem oder fahrunfähi- gem Zustand oder durch massive Geschwindigkeitsüber- tretung (VerkaufRaserei) verursacht hat. Nach einem über diesen Vertrag versicherten Grossscha- den am Hausrat/Mobilheim/Wohnwagen sind versichert • die Organisation und Koordination der notwendigen Arbeiten bis hin zur schlüsselfertigen Übergabe • die pauschale Auszahlung von CHF 10’000 Als Grossschaden gilt, Tauschwenn die Entschädigung der ver- sicherten Sachen mind. 60 % der Versicherungssumme für Hausrat/Mobilheim/Wohnwagen beträgt. • Regressansprüche Dritter und • bei Rechtsschutz-Schadenfällen F2 Sicherheitsbaustein Protection F2.1 Cyber Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt: Missbräuchliche Nutzung einer der versicherten Person gehörenden oder auf sie ausgestellten Kredit-, Schenkung usw.Debit-, Kunden- oder SIM-Karten durch Dritte, sofern diese Karten ausschliesslich zu privaten Zwecken verwendet werden • Übernahme der Kosten für die Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Täter und Ersatz des Scha- dens aus dem Kartenmissbrauch, dazu gehört auch der Ersatz für der versicherten Person belastete Geld- oder Warenbezüge Versicherte Kosten pro Ereignis bis CHF 20’000. Missbrauch von Daten der versicherten Person im Zusam- menhang mit der Abwicklung von privaten Finanz- und Onlinegeschäften (z. B. online und mobile Banking) • Übernahme der Kosten für die Durchsetzung von Ansprüchen auf Löschung oder Änderung von Daten im Internet und Ersatz allfälliger Vermögensschäden aus dem Datenmissbrauch Versicherte Kosten pro Ereignis bis CHF 20’000. Nicht vertragskonforme Erfüllung von Kauf- und Dienst- leistungsverträgen, welche zu privaten Zwecken über das Internet abgeschlossen worden sind • Kaufverträge: vom Verkäufer oder einem von diesem beigezogenen Dritten zu verantwortende nicht ver- tragskonforme Erfüllung. Die Deckung erlischt mit dem Zugang der bestellten Sache beim Versicherten • Dienstleistungsverträge: vom Dienstleister zu verant- wortende nicht vertragskonforme Erfüllung Übernahme der Kosten. Entschädigt wird maximal der vom Versicherungsnehmer bezahlte Preis. Versicherte Kosten pro Ereignis bis CHF 20’000. Infizierung eines elektronischen Gerätes mit Schadsoft- ware (z. B. Viren oder Trojaner), Vermittlung sofern das Gerät einer ver- sicherten Person gehört und von Grundstückendieser ausschliesslich zu privaten Zwecken genutzt wird • Übernahme der Kosten für die Entfernung der Schad- software sowie wenn nötig die Wiederherstellung des Betriebssystems. Voraussetzung für die Wieder- herstellung des Betriebssystems ist das Vorliegen des gültigen Betriebssystem-Lizenzschlüssels Versicherte Kosten pro Ereignis bis CHF 20’000. Datenverlust bei verloren gegangenen, Gebäuden beschädigten oder nicht mehr verfügbaren privat genutzten Daten im Falle eines technischen Defektes oder bei Beschädigung eines der versicherten Person gehörenden elektroni- schen Gerätes. Unter der gleichen Bedingung sind auch Schäden mitversichert, die auf durch Ransomware ver- schlüsselte Daten zurückzuführen sind • Übernahme der Kosten für die Datenrettung resp. -wiederherstellung. Ausgeschlossen sind hingegen die Kosten für die Neuerfassung der Daten Versicherte Kosten pro Ereignis bis CHF 20’000. Vorsätzliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte einer versicherten Person, sofern diese mit elektronischen Medien begangen wurde und Wohnungenfür Dritte erkennbar ist (z. B. Cyber-Mobbing, Identitätsdiebstahl oder Sexting). Gemeinschaftlich ausgeübte sowie Dauerdelikte gelten als ein Ereignis. Sofern durch einen Facharzt für Psychiatrie empfohlen, werden die folgenden Kosten übernommen: • die psychologische Betreuung durch einen diplomier- ten Arzt oder Psychotherapeuten • der Umzug an einen anderen Wohnort innerhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein, sofern der Umzug innert zwölf Monaten nach Eintritt des versicherten Ereignisses erfolgt. Die Frist startet mit dem Beginn der deliktischen Handlungen Versicherte Kosten pro Ereignis bis CHF 3’000. Ist die Persönlichkeitsverletzung die Folge eines Daten- missbrauchs, so werden zusätzlich die Kosten der Durch- setzung von Ansprüchen auf Löschung oder Änderung von Daten im Internet bis CHF 20’000 pro Ereignis über- nommen. • Schäden, zu deren Deckung Leistungen des Vertrags- partners oder Dritter beansprucht werden können. Erweist sich der Anspruch gegen den Vertragspartner oder Dritten nachweislich als uneinbringlich, so über- nimmt die Baloise den Schaden gegen die Zession des ursprünglichen Anspruches • Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Karten-, Identifikations- oder Legitimationsdaten vor Beginn dieses Vertrages abhandengekommen, in den Besitz eines Dritten gelangt sind oder von denen ein Dritter vor Vertragsbeginn Kenntnis hatte • Schäden aus dem Verlust von Bargeld oder elektro- nisch gespeichertem Geld (z.B. Spieleinsatz auf Online- Casino, Kursschwankungen, Kryptowährungen) • Schäden, die durch Personen verursacht worden sind, die mit dem Versicherten in gemeinsamen Haushalt leben • Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen im Zusammenhang mit einer selbstständigen Erwerbs- tätigkeit der verletzten Person • Aufwendungen zur Rettung von Daten, die zusätzlich auf einem anderen Medium (z. B. Rücksicherungs- oder Installationsmedium) aufbewahrt werden • Aufwendungen zur Rettung von Daten mit einem strafrechtlich relevanten Inhalt oder von Daten zu deren Nutzung keine Berechtigung besteht • Schäden an den elektronischen Geräten selbst • Zahlung von Erpressungsgeldern • Kosten für Lizenzen und Nutzungsrechte • Psychologische Betreuung: Regressansprüche Dritter Im Falle von nichtkonformer Erfüllung ist schriftlich eine ver- tragskonforme Erfüllung und/oder Schadenersatz vom Ver- käufer oder Dritten, sowie vom Dienstleister zu verlangen. Wurde der Schaden mutmasslich durch eine strafbare Handlung verursacht, so hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen der Baloise Strafanzeige zu erstatten.

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Wartefrist. Ab Inkrafttreten dieses Vertrags oder ab Einschluss neuer Risiken und/ oder für die neu mitversicherten Personen bei einem Wechsel von der Einzel- zur Familienversicherung gilt eine Wartefrist von drei Monaten für alle Streitigkeiten mit Aus- nahme Ausnahme der folgenden Deckungsbereiche: Schadenersatzrecht, Versi- cherungsrecht Versicherungsrecht sowie Straf- und Verwaltungsstrafrecht. Strafrecht.‌‌ Ein Rechtsstreit, der innerhalb der Wartefrist eintritt, ist nicht ver- sichertversi- chert. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert Vermieterrechtsschutz B 10.11 Miet- und Pachtrecht Streitigkeiten des Gebäudeeigentümers in seiner Eigenschaft als Vermieter oder Verpächter von Einfamilien-, Mehrfamilien-, Fe- rienhäusern und gemischten Wohn-, Büro- und Gewerbegebäuden (Anzahl Mieteinheiten gemäss Versicherungsvertrag) sowie dazuge- hörenden Nebenräumen und Parkplätzen. Versicherbar ist nur die Gesamtheit aller Mieteinheiten in einem versicherten Gebäude bis zu maximal 10 Einheiten inklusive allenfalls vom Eigentümer selbst- bewohnter oder -genutzter Einheiten. Werden weniger Mieteinheiten deklariert als effektiv im versicherten Gebäude vorhanden sind, werden die Leistungen im Schadenfall an- teilsmässig gekürzt. xxx Xxxxxxx Die Wartefrist entfällt bei Vorliegen einer Vorversicherung desselben Risikos und zeitlich nahtlosem Übergang. Kein Versicherungsschutz besteht für B 10.15 RechtsgebieteE2.20 Streitigkeiten des Versicherten in seiner Eigenschaft als Pilot, Halter, Eigentümer, Käufer, Verkäufer, Mieter und Leasingnehmer von Luftfahr- zeugen. E2.21 Streitigkeiten aus Verträgen, die der Versicherte gewerbsmässig getä- tigt hat. E2.22 Streitigkeiten betreffend das Miteigentum unter den Eigentümern. Wahrung der Interessen des Versicherten als Lenker eines Fahrzeugs, wenn er zur Zeit des Ereignisses den erforderlichen Führerausweis nicht besass oder dieser ihm entzogen war. E2.24 Abwehr von ausservertraglichen Haftpflichtansprüchen, die an den Ver- sicherten durch Dritte gestellt werden. E2.25 Kosten, zu deren Übernahme ein Dritter oder ein Haftpflichtversicherer verpflichtet ist. E2.26 Inkasso von unbestrittenen Forderungen. E2.27 Streitigkeiten in B 10.2 bis B 10.11 nicht erwähnt sindVerbindung mit einer aktiven Teilnahme an Rennen, z. X. Xxxxxx- und AbgaberechtRallyes, öffentliches (Raum-) Planungsrechtähnlichen Wettbewerben oder Fahrten auf Trainingsanlagen mit Fahrzeugen aller Art. E2.28 Streitigkeiten unter den durch denselben Vertrag versicherten Perso- nen, Schuldbetrei- bungs- und Konkursrechtausgenommen die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers selbst. B 10.16 E2.29 Streitigkeiten, welche dem Versicherten als Beteiligter an Raufereien oder Schlägereien entstehen. E2.30 Streitigkeiten des Versicherten im Zusammenhang mit Erwerb/ Veräusserung der Begehung von Verbrechen und anderen vorsätzlichen Vergehen sowie der Versuch dazu. E2.31 Streitigkeiten in Verbindung mit einem gerichtlich oder behördlich ein- gezogenen bzw. beschlagnahmten Fahrzeug. E2.32 Verfahren von internationalen und supranationalen Gerichtsinstanzen. E2.33 Streitigkeiten gegen die Assista Rechtsschutz AG, deren Mitarbeitenden sowie gegenüber beigezogenen Rechtsanwälten und Sachverständigen. E2.34 Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung, straf- oder verwal- tungsrechtliche Verfahren oder sonstige vergleichbare Verfahren im Zusammenhang mit den oben genannten Ausschlüssen. Zusatzdeckungen F1 Sicherheitsbaustein Sorglos Versicherungsschutz Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt: F1.1 Grobfahrlässigkeit Die Basler verzichtet bei grobfahrlässiger Verursachung bei einem im Versicherungsvertrag versicherten Ereignis auf das ihr gesetzlich zuste- hende Rückgriffs- bzw. Kürzungsrecht. Bei «Schäden an gelegentlich benützten fremden Motorfahrzeugen» fin- det der Verzicht auf das Rückgriffs- bzw. Kürzungsrecht keine Anwen- dung, wenn der Lenker das versicherte Ereignis in alkoholisiertem oder fahrunfähigem Zustand oder durch massive Geschwindigkeitsübertre- tung (VerkaufRaserei) verursacht hat. F1.2 Grossschadenservice Nach einem über diesen Vertrag versicherten Grossschaden am Haus- rat/Mobilheim/Wohnwagen sind versichert → die pauschale Auszahlung von CHF 10’000 Als Grossschaden gilt, Tauschwenn die Entschädigung der versicherten Sachen mind. 60% der Versicherungssumme für Hausrat/Mobilheim/Wohnwa- gen beträgt. Kein Versicherungsschutz besteht für F1.20 F2 Sicherheitsbaustein Protection F2.1 Cyber Versicherungsschutz Sofern im Versicherungsvertrag als versichert aufgeführt: F2.1.1 Kreditkartenmissbrauch Missbräuchliche Nutzung einer der versicherten Person gehörenden oder auf sie ausgestellten Kredit-, Schenkung usw.Debit-, Kunden- oder SIM-Karten durch Dritte, sofern diese Karten ausschliesslich zu privaten Zwecken verwendet werden Versicherte Kosten pro Ereignis bis CHF 20’000. F2.1.2 Datenmissbrauch Missbrauch von Daten der versicherten Person im Zusammenhang mit der Abwicklung von privaten Finanz- und Onlinegeschäften (z. B. online und mobile Banking), Vermittlung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen.

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Samples: Insurance Contract

Wartefrist. Ab Inkrafttreten dieses Vertrags Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von sechs Monaten nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. 1. Unverbindlich empfohlene Polizzenklauseln: Eingeschränkte Deckung für Singles (Single-Rechtsschutz bei ARS) Polizzenklausel Nr. 1 Eingeschränkte Deckung für Singles (Single-Rechtsschutz bei ARSV) Polizzenklausel Nr. 2 Eingeschränkte Deckung für Pensionisten (Pensionisten-Rechtsschutz bei ARS u. ARSV) Polizzenklausel Nr. 3 Deckungserweiterung für Disziplinarverfahren für Selbständige und Firmen (SRS, FI) Polizzenklausel Nr. 4 Deckungserweiterung für Streitigkeiten aus dem Bereich des Handelsvertreterrechtes (FI inkl. AVRS) Polizzenklausel Nr. 6 Einschluss selbstfahrender Arbeitsmaschinen (FI) Polizzenklausel Nr. 7 Einschluss selbstfahrender Arbeitsmaschinen und Land-Kfz ohne Kennzeichen (FI) Polizzenklausel Nr. 8 Europadeckung für Unselbständige im Arbeitsgerichts- und Sozialversicherungs- Rechtsschutz Polizzenklausel Nr. 9 Europadeckung für Unselbständige Polizzenklausel Nr. 10 Auslandsdeckung in den Nachbarstaaten Österreichs für Selbständige Polizzenklausel Nr. 11 1. Abweichend von Artikel 4.2. ARB erstreckt sich der Versicherungsschutz in allen versicherten Rechtsschutz-Bausteinen auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den Nachbarstaaten Österreichs. 2. In Versicherungsfällen, in denen diese Deckungserweiterung zur Anwendung kommt, gilt 2.1. ein Selbstbehalt von ... % der Schadenleistung, mindestens aber ... % der Versicherungssumme pro Versicherungsfall als vereinbart; 2.2. ein Selbstbehalt von ... % der Schadenleistung, mindestens aber ... % der Versicherungssumme pro Versicherungsfall als vereinbart, wenn der Versicherungsnehmer einen vom Versicherer vorgeschlagenen Rechtsanwalt wählt oder ab Einschluss neuer Risiken gilt eine Wartefrist der Rechtsanwalt gem. Artikel 10.4. oder 10.5. ARB vom Versicherer ausgewählt wird. 1. Der Versicherungsnehmer trägt – außer in den Fällen des Beratungs-Rechtsschutzes – von drei Monaten für alle Streitigkeiten mit Aus- nahme den pro Versicherungsfall entstehenden Kosten einen Selbstbehalt von ... % der folgenden Deckungsbereiche: SchadenersatzrechtSchadenleistung, Versi- cherungsrecht sowie Straf- und Verwaltungsstrafrechtmindestens aber ... % der Versicherungssumme. 2. Ein Rechtsstreit, Wählt der innerhalb der Wartefrist eintritt, ist nicht ver- sichert. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert Vermieterrechtsschutz B 10.11 Miet- und Pachtrecht Streitigkeiten des Gebäudeeigentümers in seiner Eigenschaft als Vermieter Versicherungsnehmer einen vom Versicherer vorgeschlagenen Rechtsanwalt oder Verpächter von Einfamilien-, Mehrfamilien-, Fe- rienhäusern und gemischten Wohn-, Büro- und Gewerbegebäuden (Anzahl Mieteinheiten gemäss Versicherungsvertrag) sowie dazuge- hörenden Nebenräumen und Parkplätzen. Versicherbar ist nur erfolgt die Gesamtheit aller Mieteinheiten Vertretung in einem versicherten Gebäude bis zu maximal 10 Einheiten inklusive allenfalls Gerichts- oder Verwaltungsverfahren durch einen gem. Artikel 10.4. bzw. 10.5. ARB vom Eigentümer selbst- bewohnter Versicherer ausgewählten Rechtsanwalt sowie in allen Fällen, in denen beim Versicherer eine Interessenskollision entstanden ist (Artikel 10.2. ARB), trägt der Versicherer die Kosten gem. Artikel 6 ARB voll. Im Straf-Rechtsschutz übernimmt der Versicherer über den gem. Artikel 17.2.2., 18.2.2. oder -genutzter Einheiten19.2.2. Werden weniger Mieteinheiten deklariert als effektiv ARB vereinbarten Versicherungsschutz hinaus Kosten im versicherten Gebäude vorhanden sindErmittlungsverfahren für die Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage bis max % der Versicherungssumme. In Fällen, werden in denen über den Versicherungsnehmer Untersuchungshaft verhängt wurde, erhöht sich das Kostenlimit auf % der Versicherungssumme, inklusive der Kosten der ersten Rechtsauskunft durch den Verteidiger. 1. In Erweiterung von Artikel 3.3. ARB besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als 2 Jahre, max. aber Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko geltend gemacht wird, soweit der Versicherungsfall in die Leistungen im Schadenfall an- teilsmässig gekürztursprüngliche Vertragsdauer bei (Name VU) fällt. 2. xxx Xxxxxxx und zeitlich nahtlosem Übergang. Kein Versicherungsschutz besteht für B 10.15 Rechtsgebietedie gesamte Nachdeckung im Rahmen und nach Maßgabe der zum Zeitpunkt des Eintrittes des jeweiligen Versicherungsfalles geltenden Vertragsbestimmungen und Versicherungssumme. 3. Der Versicherer leistet für alle innerhalb der verlängerten Nachdeckungsperiode eingetretenen Versicherungsfälle insgesamt nur ...-mal die im Zeitpunkt der Vertragsauflösung vereinbarte Versicherungssumme. Abweichend von Artikel 7.1.6. und 7.4.4. besteht Versicherungsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die in B 10.2 bis B 10.11 nicht erwähnt sindursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Produkte österreichischer Lebensversicherer, z. X. Xxxxxx- Mitarbeitervorsorgekassen und AbgaberechtPensionskassen sowie in solche Anleihen stehen, öffentliches die von österreichischen Banken und Sparkassen oder der Republik Österreich emittiert werden. Der Republik Österreich und österreichischen Unternehmen gleichgestellt sind die EU-Mitgliedsstaaten sowie vergleichbare Anbieter und Emittenten derartiger Produkte, die ihren Sitz innerhalb der EU haben. 2. Wiedergabe der in den ARB erwähnten Gesetzesbestimmungen: Versicherungsvertragsgesetz (Raum-VersVG) Planungsrecht, Schuldbetrei- bungs- und Konkursrechtin der Fassung des XXXx.Xx. B 10.16 Streitigkeiten des Versicherten 509/94 § 6 (1) Ist im Zusammenhang mit Erwerb/ Veräusserung (VerkaufVertrag bestimmt, Tauschdass bei Verletzung einer Obliegenheit, Schenkung uswdie vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.), Vermittlung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung