Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz, ausgenommen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß Artikel 24.2.4.
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Samples: www.versichern24.at, www.wuestenrot.at
Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz, ausgenommen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß Artikel 24.2.4Punkt 2.4.
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Samples: durchblicker.at, makler.chegg.net
Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei 3 Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. Ausfallsversicherung, ausgenommen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß Artikel 24.2.4.Besondere Bedingung RS 202-4
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Samples: www.wko.at