Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von 3 Monaten ab dem ver- einbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versiche- rungsschutz. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche aus Unfall- ereignissen, die nach Versicherungsbeginn eintreten.
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Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von 3 drei Monaten ab dem ver- einbarten vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versiche- rungsschutz. Dieser Ausschluss gilt nicht für Für Ansprüche aus Unfall- ereignissenUnfällen, die sich nach Versicherungsbeginn eintretenVersiche- rungsbeginn ereignen, besteht keine Wartefrist.
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Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von 3 drei Monaten ab dem ver- einbarten vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche Davon ausgenommen ist die Gel- tendmachung von Schadenersatzansprüchen aus Unfall- ereignissenUnfaller- eignissen, die welche nach Versicherungsbeginn eintreten.
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Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von 3 drei Monaten ab dem ver- einbarten vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versiche- rungsschutzVersi- cherungsschutz. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche Davon ausgenommen ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus Unfall- ereignissenUnfallereignissen, die welche nach Versicherungsbeginn eintreten.
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Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von 3 drei Monaten ab dem ver- einbarten vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versiche- rungsschutz. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche Für Schadenersatzansprüche aus Unfall- ereignissenUnfällen, die sich nach Versicherungsbeginn eintretenereignen, besteht keine Wartefrist.
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