Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. Davon ausgenommen ist die Geltend- machung von Schadenersatzansprüchen aus Unfallereignissen, welche nach Versicherungsbeginn eintreten.
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Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. Davon ausgenommen ist die Geltend- machung Gel- tendmachung von Schadenersatzansprüchen aus UnfallereignissenUnfaller- eignissen, welche nach Versicherungsbeginn eintreten.
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Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein VersicherungsschutzVersi- cherungsschutz. Davon ausgenommen ist die Geltend- machung Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus Unfallereignissen, welche nach Versicherungsbeginn eintreten.
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Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei 3 Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein VersicherungsschutzVersiche- rungsschutz. Davon ausgenommen ist Dieser Ausschluss gilt nicht für – die Geltend- machung Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus UnfallereignissenUnfall- ereignissen und – die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtver- trägen, welche die nach Versicherungsbeginn eintretenabgeschlossen werden.
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