Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz, ausgenommen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß Punkt 2.4.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz, ausgenommen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß Punkt 2.4Artikel 24.2.4.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung
Wartefrist. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei 3 Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. Ausfallsversicherung, ausgenommen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß Punkt 2.4.Besondere Bedingung RS 202-4
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Samples: Rahmenvereinbarung