Was gilt als Versicherungsfall?. Grundsätzlich gelten die Regelungen des Art.2, Pkt.3. Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig, ohne dass ein tatsächlicher oder behaupteter Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften vorliegt, so ist der Versi- cherungsfall das Ereignis, das den Betroffenen im Sinne des Datenschutzgesetzes nötigt, ein rechtliches Interesse wahrzunehmen. Bei mehreren Ereignissen gelten die Regelungen des Art.2, Pkt.3 sinngemäß.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Der Grazer Wechselseitigen Versicherung Ag Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2015), Allgemeine Bedingungen Der Grazer Wechselseitigen Versicherung Ag Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2015)
Was gilt als Versicherungsfall?. Grundsätzlich gelten die Regelungen des Art.2, Pkt.3Artikels 2.3. ARB. Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig, ohne dass ein tatsächlicher oder behaupteter Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften vorliegt, so ist der Versi- cherungsfall Versicherungsfall das Ereignis, das den Betroffenen im Sinne des Datenschutzgesetzes nötigt, ein rechtliches Interesse wahrzunehmen. Bei mehreren Ereignissen gelten die Regelungen des Art.2Artikel 2.3., Pkt.3 Absatz 2 ARB sinngemäß.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Vertragsgrundlagen
Was gilt als Versicherungsfall?. Grundsätzlich Es gelten die Regelungen des Art.2, Pkt.3Artikels 2.3. Wird die Wahrnehmung rechtlicher der rechtlichen Interessen notwendig, ohne dass ein tatsächlicher oder behaupteter Verstoß gegen die Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften vorliegt, so ist der Versi- cherungsfall Ver- sicherungsfall das Ereignis, das den einen Betroffenen im Sinne des Datenschutzgesetzes § 4 Z. 3 Datenschutzgesetz 2000 nötigt, ein rechtliches Interesse Interes- se wahrzunehmen. Bei mehreren Ereignissen gelten die Regelungen Rege- lungen des Art.2, Pkt.3 Artikels 2.3 sinngemäß.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung, Rechtsschutz Versicherung
Was gilt als Versicherungsfall?. Grundsätzlich gelten die Regelungen des Art.2, Pkt.3Artikel 2 Pkt. 3. Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig, ohne dass ein tatsächlicher tat- sächlicher oder behaupteter Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften vorliegt, so ist der Versi- cherungsfall Versicherungsfall das Ereignis, das den Betroffenen im Sinne des Datenschutzgesetzes nötigt, ein rechtliches Interesse wahrzunehmen. Bei mehreren Ereignissen gelten gel- ten die Regelungen des Art.2, Pkt.3 Art. 2 Pkt. 3 sinngemäß.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung