Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten? Musterklauseln

Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?. Ruheversicherung H.1.1 Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet. H.1.2 Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde uns die Außerbetrieb- setzung mitteilt, es sei denn, die Außerbetriebsetzung be- trägt weniger als zwei Wochen oder Sie verlangen die un- eingeschränkte Fortführung des bisherigen Versiche- rungsschutzes. H.1.3 Die Regelungen nach H.1.1 und H.1.2 gelten nicht für Wohnwagenanhänger sowie bei Verträgen mit ausdrück- lich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr.
Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?. Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkenn- zeichen?
Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?. H.1.1 Kein Ende des Vertrags durch Abmeldung
Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?. Ruheversicherung H.1.1 Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelas- sen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet. H.1.2 Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde uns die Außer- betriebsetzung mitteilt. Dies gilt nicht, wenn die Außer- betriebsetzung weniger als zwei Wochen beträgt oder Sie die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen Versicherungsschutzes verlangen. H.1.3 Die Regelungen nach H.1.1 bis H.1.2 gelten nicht für Fahrzeuge, die kein amtliches Kennzeichen führen müs- sen, sowie Wohnwagenanhänger, Gabelstapler, Wagnis- sen des Kfz-Handels und -Handwerks sowie bei Verträ- gen mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr. Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015) Ausgabe 9. Mai 2022 H.1.4 Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen während der Dauer der Außerbetriebsetzung ein- geschränkten Versicherungsschutz. Der Ruheversicherungsschutz umfasst - die Kfz-Haftpflichtversicherung mit Ausnahme der Fahrerschutzversicherung sowie des Auslandspakets (sofern zusätzlich vereinbart), - die Teilkasko, wenn für das Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine Voll- oder eine Teilkasko bestand. Im Autoschutzbrief besteht kein Versicherungsschutz.
Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?. Ruheversicherung H.1.1 Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet. H.1.2 Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde uns die Außerbetrieb- setzung mitteilt. Dies gilt nicht, wenn die Außerbetrieb- setzung weniger als zwei Wochen beträgt oder Sie die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen Versiche- rungsschutzes verlangen.
Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?. Ruheversicherung H.1.1 Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet. H.1.2 Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungs- behörde uns die Außerbetriebsetzung mitteilt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, den die Zulassungsbehörde als Ende der Zulassung angibt. Dies gilt nicht, wenn die Außerbe- triebsetzung weniger als zwei Wochen beträgt oder Sie die uneingeschränkte Fortfüh- rung des bisherigen Versicherungsschutzes verlangen. H.1.3 Besteht für das Fahrzeug keine Haftpflicht- oder Kaskoversicherung oder ist die bei- tragsfreie Ruheversicherung gemäß H.1.9 beendet, können Sie eine beitragspflichtige Haftpflicht- oder Kasko-Ruheversicherung abschließen.
Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?. Ruheversicherung Wird das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späte- ren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet.
Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?. Ruheversicherung K 6 7.2012 H.1.1 Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet. H.1.2 Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde uns die Außerbetrieb- setzung mitteilt, es sei denn, die Außerbetriebsetzung be- trägt weniger als zwei Wochen oder Sie verlangen die unein- geschränkte Fortführung des bisherigen Versicherungs- schutzes. H.1.3 Besteht für das Fahrzeug keine Kraftfahrzeug-Haftpflicht- oder Fahrzeugversicherung oder ist die beitragsfreie Ruhe- versicherung gemäß H.1.9 beendet, können Sie eine bei- tragspflichtige Ruheversicherung für die Kraftfahrzeug- Haftpflicht- und/oder Fahrzeugteilversicherung abschließen.
Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?. H.1.1 Ruheversicherung H.1.2 Umfang der Ruheversicherung H.1.3 Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung
Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?. Ruheversicherung (1) Wird das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden (Außerbetriebsetzung im Sinne des Straßenverkehrs- rechts und Wiederinbetriebnahme durch Sie), so wird dadurch Ihr Versicherungsvertrag nicht beendet. (2) Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehör- de uns gemäß § 24 FZV die Außerbetriebsetzung mitteilt, es sei denn, die Außerbetriebset- zung beträgt weniger als zwei Wochen oder Sie verlangen die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen Versicherungsschutzes. (3) Die Regelungen nach H.1.1 gelten nicht für Wohnwagenanhänger sowie bei Verträgen mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr.