Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)?. 4.1. Neben den im Allgemeinen Teil der VB-RV angeführten Ausschlüssen besteht in der Unfallversicherung kein Versicherungsschutz für: a) Fälle, in denen der Versicherte vor Beginn des Versicherungsschutzes einen Unfall erleidet; b) das Auftreten und die Verschlechterung einer Abdominal- oder Leistenhernie irgendeiner Art; c) diabetische Gangrän, Tumore allerlei Typs und Ursprungs, das Auftreten und die Verschlechterung einer aseptischen Entzündung der Sehnenscheiden oder Muskelansätze, Entzündung der Gelenkschleimhaut (Synovitis), Schleimbeutelentzündung (Bursitis) und Tennisarm (Epicondylitis); d) Infektionskrankheiten; e) die Folgen einer diagnostischen, kosmetischen, ästhetischen und anderen Behandlung oder präventive Operationen, die nicht zur Behandlung der Folgen eines Unfalls durchgeführt werden; f) die Verschlechterung einer Krankheit infolge eines Unfalls, Unfälle, die infolge einer Krankheit eintreten, und die Verschlechterung der Folgen eines Unfalls durch eine Krankheit, an der der Versicherte bereits vor dem Unfall litt; g) kardiale oder zerebrovaskuläre Ereignisse und die Folgen eines Unfalls, der infolge eines kardialen oder zerebrovaskulären Ereignisses eintritt; h) die Folgen neurologischer oder psychischer Krankheiten und Störungen und damit verbundener Bewusstseinsstörungen oder -verluste; i) Mobilitätsstörungen oder Wirbelsäuleschäden, einschließlich Bandscheibenvorfall, außer wenn diese durch eine direkte äußere mechanische Kraft verursacht werden, sofern dies keine Verschlechterung einer bereits vor dem Unfall bestehenden Krankheit betrifft; j) Frakturen wegen angeborener Knochenbrüchigkeit, Stoffwechselerkrankungen oder pathologischer oder Stressfaktoren, Verstauchungen und Verrenkungen wegen angeborener Erkrankungen und Störungen; k) Fälle, in denen ein Unfall oder Todesfall unmittelbar oder mittelbar durch AIDS (Acquired Immunity Deficiency Syndrome) verursacht wird. 4.2. Der Versicherer ist von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherte den Unfall vorsätzlich herbeiführt. Die Person, die einen Anspruch auf Versicherungsleistung gemäß der Unfallversicherung geltend machen kann, ist nicht Versicherungsleistungsberechtigt, wenn sie den Tod des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt hat.
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Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)?. 4.13.1. Neben Zusätzlich zu den im Allgemeinen Teil der dieser VB-RV angeführten dargelegten Ausschlüssen besteht kein Versicherungsschutz in der Unfallversicherung kein Versicherungsschutz fürStornoversicherung im Hinblick auf Folgendes:
a) Fällewenn bereits vor dem Versicherungsbeginn die Behandlung eingeleitet wurde, in denen die Erkrankung oder der Versicherte Unfall geschehen ist, oder wenn sich bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes einen Unfall erleidetdem Versicherungsbeginn die Gesundheitsschädigung gezeigt hat, auch wenn sie nicht ärztlich untersucht oder behandelt wurde; der Ausschluss bezieht sich nicht auf stabilisierte chronische Erkrankungen;
b) das Auftreten wenn die Reise wegen medizinischer Behandlung abgesagt wurde, die zwar geeignet und zweckmäßig war, aber auf die Verschlechterung einer Abdominal- oder Leistenhernie irgendeiner ArtZeit nach der Rückkehr aus dem Ausland verschoben werden kann;
c) diabetische Gangränwenn ein Schadensfall infolge geplanter medizinischer Eingriffe, Tumore allerlei Typs Untersuchungen oder anderer Kontrolluntersuchungen oder eines geplanten Krankenhausaufenthalts, kosmetischer und Ursprungs, das Auftreten und die Verschlechterung einer aseptischen Entzündung der Sehnenscheiden ästhetischer Eingriffe oder Muskelansätze, Entzündung der Gelenkschleimhaut (Synovitis), Schleimbeutelentzündung (Bursitis) und Tennisarm (Epicondylitis)damit verbundener Komplikationen eintritt;
d) Infektionskrankheitenwenn ein Schadensfall infolge nachteiliger geopolitischer, klimatischer, Umwelt- oder epidemiologischer Situationen im Zielland eintritt; betrifft nicht Reiseabbruch und Reiserücktrittversicherung;
e) die Folgen wenn ein Schadensfall infolge einer diagnostischen, kosmetischen, ästhetischen und anderen Behandlung oder präventive Operationen, die nicht zur Behandlung Änderung der Folgen eines Unfalls durchgeführt werdenReisepläne eintritt;
f) die Verschlechterung einer Krankheit infolge eines Unfalls, Unfälle, die infolge einer Krankheit eintreten, und die Verschlechterung der Folgen eines Unfalls durch eine Krankheit, an der wenn der Versicherte bereits vor dem Unfall littkein Visum erhalten hat;
g) kardiale oder zerebrovaskuläre Ereignisse und die Folgen eines Unfalls, wenn der infolge eines kardialen oder zerebrovaskulären Ereignisses eintrittVersicherte keinen Urlaub bekommen hat;
h) die Folgen neurologischer wenn ein Schadensfall infolge finanzieller Schwierigkeiten des Versicherten eintritt oder psychischer Krankheiten und Störungen und damit verbundener Bewusstseinsstörungen oder -verlustewenn der Versicherte nicht verreisen möchte;
i) Mobilitätsstörungen oder Wirbelsäuleschäden, einschließlich Bandscheibenvorfall, außer wenn diese durch der Versicherte eine direkte äußere mechanische Kraft verursacht werden, sofern dies keine Verschlechterung einer bereits Reise abbricht und weniger als 36 Stunden vor dem Unfall bestehenden Krankheit betrifftursprünglich geplanten Zeitpunkt zurückkehrt;
j) Frakturen wegen angeborener Knochenbrüchigkeit, Stoffwechselerkrankungen oder pathologischer oder Stressfaktoren, Verstauchungen und Verrenkungen wegen angeborener Erkrankungen und Störungen;
k) Fälle, in denen ein Unfall oder Todesfall unmittelbar oder mittelbar durch AIDS (Acquired Immunity Deficiency Syndrome) verursacht wirdPauschalreiseannullierung vom Reisebüro.
4.23.2. Der Versicherer ist von seiner Verpflichtung zur Leistung freierstattet keine Ausgaben für etwaige Versicherungs- oder Visumgebühren. Weiter leistet der Versicherer keinen Ersatz für entgangene Urlaubsfreude.
3.3. Es kann kein Anspruch auf Versicherungsleistung geltend gemacht werden, wenn der Versicherte den Unfall vorsätzlich herbeiführteine gebuchte Pauschalreise oder Reiseleistung storniert, welche im selben Zeitraum und zu denselben Bedingungen von einer anderen Person (Ersatzperson) angetreten bzw. Die Person, die einen in Anspruch auf Versicherungsleistung gemäß der Unfallversicherung geltend machen kann, ist nicht Versicherungsleistungsberechtigt, wenn sie den Tod des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt hatgenommen wird.
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Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)?. 4.1. Neben den 6.1 Kein Versicherungsschutz besteht:
a) wenn der Eintritt des Schadensfalls vorhersehbar oder zur Zeit des Abschlusses des Versicherungsvertrags bereits eingetreten war;
b) wenn der Schadensfall in Folge von Selbstmord, Selbstmordversuch oder beabsichtigter Selbstverletzung des Versicherten entstand;
c) wenn der Schadensfall mittelbar oder unmittelbar dadurch eingetreten ist, dass der Versicherte einen Aufruhr hervorgerufen, ein Verbrechen verübt oder sonst gegen das Gesetz verstoßen hat, das in dem gesamten Gebiet des Landes gilt, in das der Versicherte reist.
d) wenn der Schadensfall mittelbar oder unmittelbar dadurch eingetreten ist, dass der Versicherte an einem Bürgerkrieg oder anderen Kriegshandlungen, Feindseligkeiten, Aufstand, Aufruhr, Störung der öffentlichen Ordnung oder Streiks und Demonstrationen teilgenommen oder sich am Krieg, an Friedensmissionen, Kampf- oder Kriegsaktionen, Unruhen, Demonstrationen, Ausschreitungen, öffentlichen Gewalttaten, Streiks beteiligt oder an Interventionen oder Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung teilnimmt;
e) wenn der Schadensfall mittelbar oder unmittelbar durch die Einwirkung chemischer oder biologischer Kontamination, durch Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen im Allgemeinen Teil der VB-RV angeführten Ausschlüssen besteht Sinne des Strahlenschutzgesetzes vom 8. Juli 1969 (BGBl. Nr. 227/69) in der Unfallversicherung kein Versicherungsschutz jeweils geltenden Fassung verursacht wurde;
f) wenn der Schadensfall mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit der aktiven Beteiligung des Versicherten an einem terroristischen Akt oder seiner Vorbereitung eingetreten ist;
g) wenn der Schadensfall auf einer Reise eintrat, die der Versicherte antrat, nachdem das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (Außenministerium) eine partielle Reisewarnung für ein bestimmtes Gebiet oder eine Reisewarnung für ein ganzes Land veröffentlicht hat;
h) wenn der Schadensfall mittelbar oder unmittelbar als Folge einer Bewusstseinsstörung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des physischen und/oder psychischen Zustandes des Versicherten durch Alkohol, Suchtgifte oder andere berauschende, giftige oder psychotrope Stoffe eingetreten ist;
i) wenn der Schadensfall im Zusammenhang mit psychischen Problemen, Behinderungen oder psychischen Erkrankungen des Versicherten eingetreten ist;
j) wenn der Schadensfall im Zusammenhang mit der Ausübung von Profisport, einschließlich des Trainings, oder während der Teilnahme an öffentlich organisierten Sportwettkämpfen und der Vorbereitungen auf sie eingetreten ist (dieser Ausschluss gilt nicht für die Stornoversicherung);
k) wenn der Schadensfall in Zusammenhang mit der Ausübung von extremen Sportarten (wie beispielsweise Flug- , Motor-, Tauchsport mit Atemgerät in einer Tiefe von mehr als 40 m, Wandern oder Trekking mit einem Schwierigkeitsgrad höher als 2 UIAA, Benutzung von Klettersteigen mit einem Schwierigkeitsgrad höher als B, Kajaking, Kanuing und Rafting mit einem Schwierigkeitsgrad höher als WW3, und beim Aufenthalt und der Bewegung in einer Höhe über 5500 m über dem Meeresspiegel, beim Segeln mehr als 3 km vom Festland, bei Teilnahme an Expeditionen an Orte mit extremen klimatischen oder sonstigen Natur- Bedingungen, bei Reisen zu einem geographisch entlegenen Ort oder in große und unbewohnte Gebiete (wie Wüste, offenes Meer, Polarregionen, etc.) eingetreten ist;
l) bei der Organisation außergewöhnlicher Maßnahmen zum Zweck der Rettung von Menschenleben oder der Suche nach Vermissten in einer abgelegenen Gegend oder in einer Umgebung mit extremen gesellschaftspolitischen, klimatischen oder Umweltbedingungen (z.B. in Rebellengebieten, in den Bergen, in tiefen Wäldern, auf dem weiten Meer, in dünn besiedelten Gebieten);
m) wenn der Schadensfall mittelbar oder unmittelbar bei der Verwendung oder Benützung von Feuerwerkskörpern oder der Handhabung von Schusswaffen durch den Versicherten eingetreten ist;
n) wenn der Versicherte oder die Person, die das Recht auf Versicherungsleistung beansprucht, den Versicherer und/oder die 24h- Einsatzzentrale wissentlich falsch oder unvollständig informierte;
o) wenn es zum Schadensfall im Zusammenhang mit den Aktivitäten eines Soldaten, eines Polizisten, eines anderen Mitglieds des uniformierten Korps oder anderer Sicherheitskräfte oder Korps kam; das gilt nicht für die Stornoversicherung;
p) wenn der Schadensfall in Verbindung mit einer manuellen Berufs- oder Erwerbstätigkeit eintrat; das gilt nicht für die Stornoversicherung;
q) wenn der Versicherte den Schadensfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.
6.2 Der Versicherer kommt weiter nicht auf für:
a) Fälle, die Kosten des Versicherten oder anderer Personen in denen Verbindung mit der Versicherte vor Beginn des Versicherungsschutzes einen Unfall erleidetKontaktaufnahme mit dem Versicherer oder mit der 24h-Einsatzzentrale;
b) das Auftreten und die Verschlechterung einer Abdominal- oder Leistenhernie irgendeiner Art;
c) diabetische Gangrän, Tumore allerlei Typs und Ursprungs, das Auftreten und die Verschlechterung einer aseptischen Entzündung alle Telefonkosten einschließlich der Sehnenscheiden oder Muskelansätze, Entzündung Kosten der Gelenkschleimhaut (Synovitis), Schleimbeutelentzündung (Bursitis) und Tennisarm (Epicondylitis);
d) Infektionskrankheiten;
e) die Folgen einer diagnostischen, kosmetischen, ästhetischen und anderen Behandlung oder präventive Operationen, die nicht zur Behandlung der Folgen eines Unfalls durchgeführt werden;
f) die Verschlechterung einer Krankheit infolge eines Unfalls, Unfälle, die infolge einer Krankheit eintreten, und die Verschlechterung der Folgen eines Unfalls durch eine Krankheit, an der der Versicherte bereits vor dem Unfall litt;
g) kardiale oder zerebrovaskuläre Ereignisse und die Folgen eines Unfalls, der infolge eines kardialen oder zerebrovaskulären Ereignisses eintritt;
h) die Folgen neurologischer oder psychischer Krankheiten und Störungen und damit verbundener Bewusstseinsstörungen oder -verluste;
i) Mobilitätsstörungen oder Wirbelsäuleschäden, einschließlich Bandscheibenvorfall, außer wenn diese durch eine direkte äußere mechanische Kraft verursacht werden, sofern dies keine Verschlechterung einer bereits vor dem Unfall bestehenden Krankheit betrifft;
j) Frakturen wegen angeborener Knochenbrüchigkeit, Stoffwechselerkrankungen oder pathologischer oder Stressfaktoren, Verstauchungen und Verrenkungen wegen angeborener Erkrankungen und Störungen;
k) Fälle, in denen ein Unfall oder Todesfall unmittelbar oder mittelbar durch AIDS (Acquired Immunity Deficiency Syndrome) verursacht wirdRoaming-Gebühren.
4.2. Der Versicherer ist von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherte den Unfall vorsätzlich herbeiführt. Die Person, die einen Anspruch auf Versicherungsleistung gemäß der Unfallversicherung geltend machen kann, ist nicht Versicherungsleistungsberechtigt, wenn sie den Tod des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt hat.
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Was ist nicht versichert (Ausschlüsse)?. 4.1Es besteht kein Versicherungsschutz
1. Neben den für Ereignisse, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die versicherte Person herbeigeführt werden. Dem Vorsatz wird gleichgehalten eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahr- scheinlichkeit erwartet werden muss, jedoch in Kauf genommen wird;
2. für Ereignisse, die mit Kriegsereignissen jeder Art zusammenhängen;
3. für Ereignisse, die durch Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung entstehen, sofern die versicherte Person aktiv daran teilnimmt;
4. für Ereignisse, die durch Selbstmord oder Selbstmordversuch der versi- cherten Person ausgelöst werden;
5. für Ereignisse, die aufgrund behördlicher Verfügungen hervorgerufen werden;
6. für Ereignisse, die durch Einfluss ionisierender Strahlen im Allgemeinen Teil der VB-RV angeführten Ausschlüssen besteht Sinne des Strahlenschutzgesetzes in der Unfallversicherung kein Versicherungsschutz für:jeweils geltenden Fassung oder durch Kernenergie verursacht werden;
a) Fälle7. für Ereignisse, in denen der Versicherte vor Beginn des Versicherungsschutzes einen Unfall die die versicherte Person infolge einer wesentlichen Beein- trächtigung ihres psychischen und physischen Gesundheitszustandes durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente erleidet;
b) das Auftreten und die Verschlechterung einer Abdominal- 8. wenn der Stornogrund in Zusammenhang steht mit folgenden Erkrankun- gen oder Leistenhernie irgendeiner Behandlungen: – Dialyse, Organtransplantationen, Aids, Schizophrenie; – psychische Erkrankungen (mit Ausnahme des erstmaligen Auftretens siehe Art. 5, Pkt. 1.1.); – wenn diese innerhalb von zwölf Monaten vor Versicherungsabschluss stationär behandelt wurden: Herzerkrankungen, Schlaganfall, Krebslei- den, Diabetes (Typ 1), Epilepsie, Multiple Sklerose;
c) diabetische Gangrän, Tumore allerlei Typs und Ursprungs, das Auftreten und die Verschlechterung einer aseptischen Entzündung 9. wenn der Sehnenscheiden Stornogrund bei Versicherungsabschluss bereits vorgelegen hat oder Muskelansätze, Entzündung der Gelenkschleimhaut (Synovitis), Schleimbeutelentzündung (Bursitis) und Tennisarm (Epicondylitis)voraussehbar gewesen ist;
d) Infektionskrankheiten10. wenn die Veranstaltung nicht stattfindet oder verschoben wird;
e11. wenn der vom Versicherer beauftragte Xxxxxxxx/Vertrauensarzt (siehe Art. 7, Pkt. 8.) die Folgen einer diagnostischen, kosmetischen, ästhetischen und anderen Behandlung oder präventive Operationen, die Unfähigkeit des Veranstaltungsbesuch nicht zur Behandlung der Folgen eines Unfalls durchgeführt werden;
f) die Verschlechterung einer Krankheit infolge eines Unfalls, Unfälle, die infolge einer Krankheit eintreten, und die Verschlechterung der Folgen eines Unfalls durch eine Krankheit, an der der Versicherte bereits vor dem Unfall litt;
g) kardiale oder zerebrovaskuläre Ereignisse und die Folgen eines Unfalls, der infolge eines kardialen oder zerebrovaskulären Ereignisses eintritt;
h) die Folgen neurologischer oder psychischer Krankheiten und Störungen und damit verbundener Bewusstseinsstörungen oder -verluste;
i) Mobilitätsstörungen oder Wirbelsäuleschäden, einschließlich Bandscheibenvorfall, außer wenn diese durch eine direkte äußere mechanische Kraft verursacht werden, sofern dies keine Verschlechterung einer bereits vor dem Unfall bestehenden Krankheit betrifft;
j) Frakturen wegen angeborener Knochenbrüchigkeit, Stoffwechselerkrankungen oder pathologischer oder Stressfaktoren, Verstauchungen und Verrenkungen wegen angeborener Erkrankungen und Störungen;
k) Fälle, in denen ein Unfall oder Todesfall unmittelbar oder mittelbar durch AIDS (Acquired Immunity Deficiency Syndrome) verursacht wirdbestätigt.
4.2. Der Versicherer ist von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherte den Unfall vorsätzlich herbeiführt. Die Person, die einen Anspruch auf Versicherungsleistung gemäß der Unfallversicherung geltend machen kann, ist nicht Versicherungsleistungsberechtigt, wenn sie den Tod des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt hat.
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