Was ist zur Wahrung des Versicherungsschutzes zu beachten (Obliegenheiten)? Musterklauseln

Was ist zur Wahrung des Versicherungsschutzes zu beachten (Obliegenheiten)?. 5.1 Zusätzlich zu den im Allgemeinen Teil dieser VB-RV dargelegten Obliegenheiten bewirkt die Verletzung nachstehender Obliegenheiten durch den Versicherten die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 VersVG. Demnach hat der Versicherte:
Was ist zur Wahrung des Versicherungsschutzes zu beachten (Obliegenheiten)?. Die Verletzung folgender Obliegenheiten bewirkt die Leistungsfreiheit des Versicherers:
Was ist zur Wahrung des Versicherungsschutzes zu beachten (Obliegenheiten)?. Zusätzlich zu den im Allgemeinen Teil dieser VB-RV dargelegten Obliegenheiten bewirkt auch die Verletzung nachstehender Obliegenheiten durch den Versicherten die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 VersVG: Nach der Rückkehr ist dem Versicherer ein Bericht des ausländischen Tierarztes vorzulegen, aus dem die einzelnen durchgeführten Verfahren hervorgehen, sowie ferner die Rechnungen und Zahlungsbelege über die veterinärmedizinische Betreuung, die verordneten medizinischen Produkte (einschließlich einer Kopie des Rezepts) und über die Transporte sowie zudem alle anderen Dokumente, die vom Versicherer und/oder der 24h-Einsatzzentrale verlangt werden, einschließlich eines Auszugs aus den vom behandelnden Tierarzt im Inland geführten Unterlagen.
Was ist zur Wahrung des Versicherungsschutzes zu beachten (Obliegenheiten)?. Der Versicherte muss einen Schadensfall unverzüglich der 24h-Einsatzzentrale des Versicherers melden und vor der Inanspruchnahme von Assistanceleistungen die 24h-Einsatzzentrale des Versicherers über die Inanspruchnahme informieren.
Was ist zur Wahrung des Versicherungsschutzes zu beachten (Obliegenheiten)?. 1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maß- gabe der Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Absatz 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, werden bestimmt: Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person haben
Was ist zur Wahrung des Versicherungsschutzes zu beachten (Obliegenheiten)?. Die versicherte Person hat – bei sonstiger Leistungsfreiheit ––

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