Was leisten wir?. (1) Was wir ersetzen
(2) Einsatz eines Gesundheits-/Rehadienstleisters
(3) Vorrangige Leistungspflicht Dritter
Was leisten wir?. A.2.6.7.2 Wir ersetzen Ihnen Ihren Schaden, für den der Unfallgegner einzutreten hat, so, als ob der Unfallgegner bei uns Kfz-Haftpflicht versichert wäre. Sie können Ihre Ansprüche direkt bei uns geltend machen. Bis zu welcher Höhe leisten wir? A.2.6.7.3 Ersetzt werden Sach- und Personenschäden in Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme. Wir entschädigen Sie nach deutschem Recht. Bei straßenverkehrsrechtlichen Fragen wenden wir das Recht des Unfalllandes an. Leistungen eines Dritten, insbesondere die eines ausländischen Kfz- Haftpflichtversicherers, rechnen wir auf unsere Leistung an. Wer ist versichert? A.2.6.7.4 Abweichend zu A.2.8 sind Sie, alle berechtigten Fahrzeuginsassen, der Halter und der Eigentümer des Fahrzeugs versichert. Ansprüche aus dem Vertrag können nur Sie als Versicherungsnehmer geltend machen.
Was leisten wir?. Der Unfallmeldedienst ermöglicht die technisch unterstützte Meldung eines Notfalls, Unfalls oder einer Panne mit dem versicherten Fahrzeug im Straßenverkehr.
Was leisten wir?. (1) Was wir ersetzen Wir ersetzen den unfallbedingten Personenschaden (z.B. Ver- dienstausfall, Hinterbliebenenrente, Schmerzensgeld) so, als ob ein Dritter schadenersatzpflichtig wäre. Dabei leisten wir nach den deutschen gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen des Privat- rechts. Die Kosten eines Rechtsanwalts ersetzen wir nur, wenn wir mit der Zahlung der Entschädigung im Verzug sind.
(2) Einsatz eines Gesundheits-/ Rehadienstleisters Wir sind berechtigt, den Genesungsprozess und die Rehabilitation durch einen Dienstleister (z.B. die Firma rehacare) unterstützen zu lassen. Dieser hilft auf Wunsch des Betroffenen und auf Basis dessen indi- vidueller Bedürfnisse innerhalb Deutschlands. Der Dienstleister plant in Kooperation mit dem Betroffenen, seinen Angehörigen und den Leistungserbringern und Kostenträgern indi- viduelle Maßnahmen zur Unterstützung des Genesungs- und Re- habilitationsprozesses. Angeboten werden z.B.: Medizinische Rehabilitation Berufliche Rehabilitation Pflegerische-Rehabilitation Soziale-Rehabilitation
(3) Vorrangige Leistungspflicht Dritter Wir erbringen keine Leistungen, soweit Sie gegenüber Dritten An- spruch auf Ersatz Ihres Schadens oder Anspruch auf deckungs- gleiche (kongruente) Leistungen haben. Dies sind z.B.: Ansprüche gegen Schädiger, Haftpflichtversicherer, Krankenkasse, Renten- versicherungsträger, Berufsgenossenschaft oder Arbeitgeber. Ausnahme: Soweit Sie einen solchen Anspruch nicht erfolgver- sprechend durchsetzen können, leisten wir dennoch, wenn nach- folgende Voraussetzungen vorliegen: Sie haben den Anspruch schriftlich geltend gemacht. Sie haben weitere zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderli- che Anstrengungen unternommen, die Ihnen billigerweise zu- mutbar waren. Sie haben ihren Anspruch wirksam an uns abgetreten. Hinweis: Ansprüche gegen Dritte sind nicht immer wirksam abtret- bar. Unter anderem können Ansprüche gegen Sozialversiche- rungsträger (z.B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger) häu- fig nicht oder nur mit deren Zustimmung abgetreten werden. In die- sen Fällen können wir nicht im Voraus leisten. Wir leisten erst dann, wenn abschließend geklärt ist, dass keine Ansprüche gegen- über Dritten bestehen. Vereinbarungen, die Sie mit Dritten über diese Ansprüche treffen, binden uns nur, wenn wir vorher zugestimmt haben. Eine Verein- barung mit dem Dritten wäre z.B. ein Abfindungsvergleich.
Was leisten wir?. 9.1. Der Versicherungsnehmer hat in jedem Schadenfall vom bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechneten Betrag den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt selbst zu tragen. Sind durch ein Ereignis mehrere Geräte / Anlagen oder mehrere Versicherungsorte betroffen, so wird nur ein Selbstbehalt, und zwar der höchste, angerechnet. Bei einem Schaden an folgenden versicherten Xxxxxx kommt der in der Polizze dokumentierte Selbstbehalt nicht zur Anwendung: - Datenverarbeitungsanlagen, Personalcomputer, Bildschirme, Eingabegeräte, Modems, Netzwerkkarten, Netzwerke, Laptops, Notebooks, Geräteverkabelungen ab Steckdose, Drucker, Plotter, Scanner und dgl., unterbrechungsfreie netzunabhängige Stromversorgungsanlagen und Überspannungsschutzanlagen für die vorgenannten Geräte sowie Verkabelungen der Anlagen bzw. Geräte untereinander; - Telefonanlagen, innerbetriebliche Gegensprechanlagen (nicht aber Gebäude- Gegensprechanlagen) und Telefax sowie Verkabelungen der Anlagen bzw. Geräte untereinander; - Kopiergeräte und Kombigeräte (Telefongeräte mit integriertem Faxgerät und / oder Kopiergerät und / oder Scangerät); - Geräte der Multimediatechnik, Beamer, Overhead- Projektoren, Video- Konferenztechnik, Ton- und Lichtanlagen (jedoch keine Fernsehgeräte); - elektronische Schankanlagen, Computerkassen und Boniersysteme, - Alarmanlagen, Brandmeldeanlagen.
9.2. In Abweichung von Art. 8 (1) der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) ist die Ersatzleistung für jede einzelne vom Versicherungsschutz umfasste Sache durch deren Versicherungswert, maximal jedoch mit der Höchstentschädigung gemäß Punkt 3 abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes, begrenzt. Die Ersatzleistung erfolgt:
a) Bei Wiederherstellung einer beschädigten Sache in den früheren betriebsfähigen Zustand aufgrund der vorzulegenden Rechnungen durch Ersatz - der Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles einschließlich - der Kosten für Demontage, Montage, Transporte und Zoll. Der Wert des Altmaterials (Austauschteile) wird angerechnet. Wird die Reparatur vom Versicherungsnehmer selbst ausgeführt, so dürfen dafür nur die Selbstkosten, höchstens jedoch die Reparaturkosten eines Fachbetriebes berechnet werden. Erfolgt keine Wiederherstellung, so wird so entschädigt, als ob repariert worden wäre.
b) Bei völliger Zerstörung oder Verlust einer versicherten Sache durch Ersatz des Zeitwertes zum Zeitpunkt des Eintrittes des Schadens. Zur Ermittlung des Zeitwertes wird eine Abschreibung von ...
Was leisten wir?. Im Versicherungsfall leisten wir für das bei uns versicherte Risiko die Prüfung der Haftpflichtfrage (Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht), die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche gegen Sie (notfalls auch im Prozesswege) und Ihre Freistellung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen in Form ei- ner Geldleistung (die Wiedergutmachung des Schadens in Geld bei berechtigten Schadenersatzansprüchen). Nähere Ein- zelheiten zu diesem Thema entnehmen Sie bitte der Ziffer 5 der AHB.
Was leisten wir?. Im Rahmen der Gefahr Feuer bezahlen wir Schäden an den versicherten Sachen, die durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion entstehen. Zusätzlich kann im Rahmen der EC-Deckung der Versicherungsschutz z. B. auch auf Schäden durch Fahrzeuganprall, Streik, Aussperrung und Rauch ausgedehnt werden. Im Rahmen der Gefahr Leitungswasser bezahlen wir Schäden an den versicherten Sachen, die durch Leitungswasser entstehen. Bei Abschluss der Gefahr Sturm ersetzen wir Schäden an den versicherten Sachen die durch Sturm und / oder Hagel entstehen. Zusätzlich kann im Rahmen der Ver- sicherung weiterer Naturgefahren der Versicherungsschutz z. B. auch auf Schäden durch Überschwemmung, Erdbeben oder Erdrutsch ausgedehnt werden. Welche Leistungen und bis zu welcher Höhe wir zahlen, ergibt sich aus den verein- barten Versicherungssummen, die Sie Ihrem Antrag sowie den Allgemeinen und Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen entnehmen können.
Was leisten wir?. Die Rechtsschutzversicherung trägt unter anderem Rechtsanwaltsvergütung, Ge- richtskosten, Zeugenentschädigungen, Kosten des Gerichtsvollziehers. Näheres entnehmen Sie § 5 ARB 2011.
Was leisten wir?. Im Rahmen der Gefahr Feuer bezahlen wir Schäden an den versicherten Sachen, die durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion entstehen. Zusätzlich kann im Rahmen der EC-Deckung der Versicherungsschutz z. B. auch auf Schäden durch Fahrzeuganprall, Streik, Aussperrung und Rauch ausgedehnt werden. Bei Vereinbarung der Gefahr Einbruchdiebstahl-/Raub-Versicherung begleichen wir Schäden die durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruchdiebstahl oder durch Raub entstehen. Im Rahmen der Gefahr Leitungswasser bezahlen wir Schäden an den versicherten Sachen, die durch Leitungswasser entstehen. Bei Abschluss der Gefahr Sturm ersetzen wir Schäden an den versicherten Sachen die durch Sturm und / oder Hagel entstehen. Zusätzlich kann im Rahmen der Ver- sicherung weiterer Naturgefahren der Versicherungsschutz z. B. auch auf Schäden durch Überschwemmung, Erdbeben oder Erdrutsch ausgedehnt werden. Welche Leistungen und bis zu welcher Höhe wir zahlen, ergibt sich aus den ver- einbarten Versicherungssummen, die Sie Ihrem Antrag sowie den Allgemeinen und Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen entnehmen können.
Was leisten wir?. Unser Notfall-Service ermöglicht Ihnen die technisch unterstützte Meldung eines Notfalls/Unfalls oder einer Panne mit Ihrem bei uns versicherten Fahrzeug.