Wegfall der Versicherungsfähigkeit und Weiterversicherung. Diese Besonderen Bedingungen entfallen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die wissenschaftliche Ausbildung oder die Schulausbildung endet, vorzeitig abgebrochen oder für die Dauer von mehr als 6 Monaten unterbrochen wird oder in dem die versicherte Person das 39. Lebensjahr vollendet Vom Folgemonat an wird die Versicherung, ohne dass es eines Antrags bedarf, ohne Unterbrechung mit dem Beitrag nach dem zu diesem Zeitpunkt erreichten Eintrittsalter weitergeführt. Dabei erfolgt keine neue Risikoprüfung und es sind keine neuen Wartezeiten zurückzulegen. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis der betroffenen Person innerhalb von zwei Monaten nach dem Änderungszeitpunkt zum Zeitpunkt der Änderung in Textform zu kündigen (vergleiche § 13 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013). Der Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach diesen Besonderen Bedingungen ist dem Versicherer innerhalb eines Monats ab Eintritt des Ereignisses in Textform anzuzeigen.
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Wegfall der Versicherungsfähigkeit und Weiterversicherung. Diese Besonderen Bedingungen entfallen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die wissenschaftliche Ausbildung oder die Schulausbildung endet, vorzeitig abgebrochen oder für die Dauer von mehr als 6 Monaten unterbrochen wird oder in dem die versicherte Person das 39. Lebensjahr vollendet vollendet. Vom Folgemonat an wird die Versicherung, ohne dass es eines Antrags bedarf, ohne Unterbrechung mit dem Beitrag nach dem zu diesem Zeitpunkt erreichten Eintrittsalter weitergeführt. Dabei erfolgt keine neue Risikoprüfung und es sind keine neuen Wartezeiten zurückzulegen. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis der betroffenen Person innerhalb von zwei Monaten nach dem Änderungszeitpunkt in Textform zum Zeitpunkt der Änderung in Textform zu kündigen (vergleiche vgl. § 13 Absatz Abs. 4 Teil I AVB/KK 2013). Der Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach diesen Besonderen Bedingungen ist dem Versicherer innerhalb eines Monats ab Eintritt des Ereignisses in Textform anzuzeigen.
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Wegfall der Versicherungsfähigkeit und Weiterversicherung. Diese Besonderen Bedingungen entfallen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die wissenschaftliche Ausbildung oder die Schulausbildung endet, vorzeitig abgebrochen oder für die Dauer von mehr als 6 sechs Monaten unterbrochen wird oder in dem die versicherte Person das 39. Lebensjahr vollendet vollendet. Vom Folgemonat an wird die Versicherung, ohne dass es eines Antrags bedarf, ohne Unterbrechung mit dem Beitrag nach dem zu diesem Zeitpunkt erreichten Eintrittsalter weitergeführt. Dabei erfolgt keine neue Risikoprüfung und es sind keine neuen Wartezeiten zurückzulegen. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis der betroffenen Person innerhalb von zwei Monaten nach dem Änderungszeitpunkt zum Zeitpunkt der Änderung in Textform zu kündigen (vergleiche § 13 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013). Der Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach diesen Besonderen Bedingungen ist dem Versicherer innerhalb eines Monats ab Eintritt des Ereignisses in Textform anzuzeigen.
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Wegfall der Versicherungsfähigkeit und Weiterversicherung. Diese Besonderen Bedingungen entfallen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die wissenschaftliche Ausbildung oder die Schulausbildung endet, vorzeitig abgebrochen oder für die Dauer von mehr als 6 sechs Monaten unterbrochen wird oder in dem die versicherte Person das 3934. Lebensjahr vollendet vollendet. Vom Folgemonat an wird die Versicherung, ohne dass es eines Antrags Antrages bedarf, ohne Unterbrechung mit dem Beitrag nach dem zu diesem Zeitpunkt erreichten Eintrittsalter weitergeführt. Dabei erfolgt keine neue Risikoprüfung und es sind keine neuen Wartezeiten zurückzulegen. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach dem Änderungszeitpunkt in Textform zum Zeitpunkt der Änderung in Textform zu kündigen (vergleiche § 13 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013). Der Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach diesen Besonderen Bedingungen ist dem Versicherer innerhalb eines Monats ab Eintritt des Ereignisses in Textform anzuzeigen.
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Wegfall der Versicherungsfähigkeit und Weiterversicherung. Diese Besonderen Bedingungen entfallen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die wissenschaftliche Ausbildung oder die Schulausbildung endet, vorzeitig abgebrochen oder für die Dauer von mehr als 6 sechs Monaten unterbrochen wird oder in dem die versicherte Person das 3934. Lebensjahr vollendet vollendet. Vom Folgemonat an wird die Versicherung, ohne dass es eines Antrags Antrages bedarf, ohne Unterbrechung mit dem Beitrag nach dem zu diesem Zeitpunkt erreichten Eintrittsalter weitergeführt. Dabei erfolgt keine neue Risikoprüfung und es sind keine neuen Wartezeiten zurückzulegen. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis der betroffenen Person innerhalb von zwei Monaten nach dem Änderungszeitpunkt zum Zeitpunkt der Änderung in Textform zu kündigen (vergleiche § 13 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013). Der Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach diesen Besonderen Bedingungen ist dem Versicherer innerhalb eines Monats ab Eintritt des Ereignisses in Textform anzuzeigen.
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Wegfall der Versicherungsfähigkeit und Weiterversicherung. Diese Besonderen Bedingungen entfallen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die wissenschaftliche Ausbildung oder die Schulausbildung endet, vorzeitig abgebrochen oder für die Dauer von mehr als 6 sechs Monaten unterbrochen wird oder in dem die versicherte Person das 3934. Lebensjahr vollendet vollendet. Vom Folgemonat an wird die Versicherung, ohne dass es eines Antrags Antrages bedarf, ohne Unterbrechung mit dem Beitrag nach dem zu diesem Zeitpunkt erreichten Eintrittsalter weitergeführt. Dabei erfolgt keine neue Risikoprüfung und es sind keine neuen Wartezeiten zurückzulegen. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis der betroffenen Person innerhalb von zwei Monaten nach dem Änderungszeitpunkt zum Zeitpunkt der Änderung in Textform schriftlich zu kündigen (vergleiche § 13 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013). Der Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach diesen Besonderen Bedingungen ist dem Versicherer innerhalb eines Monats ab Eintritt des Ereignisses in Textform anzuzeigen.
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Wegfall der Versicherungsfähigkeit und Weiterversicherung. Diese Besonderen Bedingungen entfallen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die wissenschaftliche Ausbildung oder die Schulausbildung endet, vorzeitig abgebrochen oder für die Dauer von mehr als 6 sechs Monaten unterbrochen wird oder in dem die versicherte Person das 3934. Lebensjahr vollendet vollendet. Vom Folgemonat an wird die Versicherung, ohne dass es eines Antrags Antrages bedarf, ohne Unterbrechung mit dem Beitrag nach dem zu diesem Zeitpunkt erreichten Eintrittsalter weitergeführt. Dabei erfolgt keine neue Risikoprüfung und es sind keine neuen Wartezeiten zurückzulegen. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis der betroffenen Person innerhalb von zwei Monaten nach dem Änderungszeitpunkt schriftlich zum Zeitpunkt der Änderung in Textform zu kündigen (vergleiche vgl. § 13 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013). Der Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach diesen Besonderen Bedingungen ist dem Versicherer innerhalb eines Monats ab Eintritt des Ereignisses in Textform schriftlich anzuzeigen.
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Wegfall der Versicherungsfähigkeit und Weiterversicherung. Diese Besonderen Bedingungen entfallen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die wissenschaftliche Ausbildung oder die Schulausbildung endet, vorzeitig abgebrochen oder für die Dauer von mehr als 6 sechs Monaten unterbrochen wird oder in dem die versicherte Person das 3934. Lebensjahr vollendet vollendet. Vom Folgemonat an wird die Versicherung, ohne dass es eines Antrags Antrages bedarf, ohne Unterbrechung mit dem Beitrag nach dem zu diesem Zeitpunkt erreichten Eintrittsalter weitergeführt. Dabei erfolgt keine neue Risikoprüfung und es sind keine neuen Wartezeiten zurückzulegen. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach dem Änderungszeitpunkt schriftlich zum Zeitpunkt der Änderung in Textform zu kündigen (vergleiche vgl. § 13 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013). Der Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach diesen Besonderen Bedingungen ist dem Versicherer innerhalb eines Monats ab Eintritt des Ereignisses in Textform schriftlich anzuzeigen.
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Wegfall der Versicherungsfähigkeit und Weiterversicherung. Diese Besonderen Bedingungen entfallen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die wissenschaftliche Ausbildung oder die Schulausbildung endet, vorzeitig abgebrochen oder für die Dauer von mehr als 6 sechs Monaten unterbrochen wird oder in dem die versicherte Person das 3934. Lebensjahr vollendet vollendet. Vom Folgemonat an wird die Versicherung, ohne dass es eines Antrags Antrages bedarf, ohne Unterbrechung mit dem Beitrag nach dem zu diesem Zeitpunkt erreichten Eintrittsalter weitergeführt. Dabei erfolgt keine neue Risikoprüfung und es sind keine neuen Wartezeiten zurückzulegenzurückzulegen . Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis der betroffenen Person innerhalb von zwei Monaten nach dem Änderungszeitpunkt zum Zeitpunkt der Änderung in Textform schriftlich zu kündigen (vergleiche vgl. § 13 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013). Der Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach diesen Besonderen Bedingungen ist dem Versicherer innerhalb eines Monats ab Eintritt des Ereignisses in Textform schriftlich anzuzeigen.
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Wegfall der Versicherungsfähigkeit und Weiterversicherung. Diese Besonderen Bedingungen entfallen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die wissenschaftliche Ausbildung oder die Schulausbildung endet, vorzeitig abgebrochen oder für die Dauer von mehr als 6 sechs Monaten unterbrochen wird oder in dem die versicherte Person das 34. Lebensjahr (für Versicherungsbeginne ab 01.01.2020: das 39. Lebensjahr vollendet Lebensjahr) vollendet. Vom Folgemonat an wird die Versicherung, ohne dass es eines Antrags Antrages bedarf, ohne Unterbrechung mit dem Beitrag nach dem zu diesem Zeitpunkt erreichten Eintrittsalter weitergeführt. Dabei erfolgt keine neue Risikoprüfung und es sind keine neuen Wartezeiten zurückzulegen. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis der betroffenen Person innerhalb von zwei Monaten nach dem Änderungszeitpunkt zum Zeitpunkt der Änderung in Textform zu kündigen (vergleiche § 13 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013). Der Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach diesen Besonderen Bedingungen ist dem Versicherer innerhalb eines Monats ab Eintritt des Ereignisses in Textform anzuzeigen.
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Wegfall der Versicherungsfähigkeit und Weiterversicherung. Diese Besonderen Bedingungen entfallen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die wissenschaftliche Ausbildung oder die Schulausbildung endet, vorzeitig abgebrochen oder für die Dauer von mehr als 6 sechs Monaten unterbrochen wird oder in dem die versicherte Person das 34. Lebensjahr (für Versicherungsbeginne ab 01.01.2020: das 39. Lebensjahr vollendet Lebensjahr) vollendet. Vom Folgemonat an wird die Versicherung, ohne dass es eines Antrags Antrages bedarf, ohne Unterbrechung mit dem Beitrag nach dem zu diesem Zeitpunkt erreichten Eintrittsalter weitergeführt. Dabei erfolgt keine neue Risikoprüfung und es sind keine neuen Wartezeiten zurückzulegen. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach dem Änderungszeitpunkt in Textform zum Zeitpunkt der Änderung in Textform zu kündigen (vergleiche § 13 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013). Der Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach diesen Besonderen Bedingungen ist dem Versicherer innerhalb eines Monats ab Eintritt des Ereignisses in Textform anzuzeigen.
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Wegfall der Versicherungsfähigkeit und Weiterversicherung. Diese Besonderen Bedingungen entfallen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die wissenschaftliche Ausbildung oder die Schulausbildung endet, vorzeitig abgebrochen oder für die Dauer von mehr als 6 sechs Monaten unterbrochen wird oder in dem die versicherte Person das 34. Lebensjahr (für Versicherungsbeginne ab 01.01.2020: das 39. Lebensjahr vollendet Lebensjahr) vollendet. Vom Folgemonat an wird die Versicherung, ohne dass es eines Antrags Antrages bedarf, ohne Unterbrechung mit dem Beitrag nach dem zu diesem Zeitpunkt erreichten Eintrittsalter weitergeführt. Dabei erfolgt keine neue Risikoprüfung und es sind keine neuen Wartezeiten zurückzulegen. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis der betroffenen Person innerhalb von zwei Monaten nach dem Änderungszeitpunkt zum Zeitpunkt der Änderung in Textform zu kündigen (vergleiche § 13 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013). Der Wegfall der Versicherungsfähigkeit nach diesen Besonderen Bedingungen ist dem Versicherer innerhalb eines Monats ab Eintritt des Ereignisses in Textform anzuzeigen.
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