Weisungsgebundenheit. Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, die Versicherer nur entsprechend der Weisungen des Auftraggebers zu informieren. Darüberhinausgehende Informationen werden an Versicherer oder sonstige Dritte nicht weitergegeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
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Samples: Versicherungsmaklervertrag, Versicherungsmaklervertrag, Versicherungsmaklervertrag
Weisungsgebundenheit. Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, die Versicherer nur entsprechend der Weisungen des Auftraggebers zu informieren. Darüberhinausgehende Darüber hinausgehende Informationen werden an Versicherer oder sonstige Dritte nicht weitergegeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
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Weisungsgebundenheit. Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, die Versicherer nur entsprechend der Weisungen des Auftraggebers zu informieren. Darüberhinausgehende Darüber hinausgehende Informationen werden an Versicherer oder sonstige Dritte nicht weitergegeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte oder Ansprüche des Auftraggebers gegen den Versicherungsmakler sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar.
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Samples: Versicherungsmaklervertrag
Weisungsgebundenheit. Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, die Versicherer nur entsprechend der Weisungen des Auftraggebers Auf- traggebers zu informieren. Darüberhinausgehende Darüber hinausgehende Informationen werden an Versicherer oder sonstige sonsti- ge Dritte nicht weitergegeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
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Samples: Maklervertrag