Weitere Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat folgende weitere Pflichten:
11.1 Besondere Anforderungen an Mitarbeiter des Auftragnehmers
11.2 Kopier- oder Nutzungssperre*
Weitere Pflichten des Auftragnehmers. 7.1. Der Auftragnehmer überwacht laufend die Funktionstüchtigkeit der Software EFR sowie des EFSTA-Systems und beseitigt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sämtliche Softwarefehler. Kritische Fehler, wenn die Software und/oder das EFSTA-System gesetzeskonforme Funktionsweisen (Fiskalisierung) nicht erfüllen, falsche Ergebnisse liefern, den Lauf unkontrolliert abbrechen oder in anderer Weise nicht funktionsgerecht arbeiten, so dass die Nutzung der Software unmöglich oder eingeschränkt ist, werden so rasch als möglich behoben. Alle anderen Fehler werden binnen angemessener Frist behoben.
7.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Software und das EFSTA-System in regelmäßigen Abständen nach Maßgabe der technischen Entwicklungen zu warten und in Form von Patches, Updates oder s.g. Bugfixes (7.4) dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
7.3. Der Auftragnehmer entwickelt die Software und das EFSTA-System in regelmäßigen Abständen nach den aktuellen gesetzlichen Anforderungen und technischen Entwicklungen weiter bzw. entwickelt nach eigenem Ermessen neue und weitere Funktionalitäten. Anpassungen an aktuelle beziehungsweise geänderte gesetzliche Anforderungen erfolgen unter Vorbehalt sachlicher Anforderungen, also notwendiger Entwicklungs-, Validierungs- und Testzeiten, o.ä., in dem dem Auftragnehmer zumutbaren beziehungsweise möglichen Rahmen zeitnah, mit dem Ziel die Software zu jedem Zeitpunkt konform mit der jeweiligen Gesetzeslage zu halten.
7.4. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber Patches, Bugfixes und/oder Updates zur Verfügung, damit den aktuellen technischen Entwicklungen und gesetzlichen Anforderungen zur technischen Umsetzung der Manipulationssicherheit entsprochen werden wird. Voraussetzung für die automatische Einspielung von Update-Paketen auf Grund von Fehlerbehebungen oder Funktionserweiterungen ist eine aufrechte Internetverbindung. Kann der Auftraggeber aus technischen oder organisatorischen Gründen keine Internetverbindung gewährleisten, so erfolgt die Einspielung nur im für den Auftragnehmer möglichen Ausmaß.
7.5. Störungen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, insbesondere solche, die im Einflussbereich des Auftraggebers, bzw. außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, können dem Auftragnehmer nicht angelastet werden. Insbesondere ist der Auftragnehmer nicht zur Fehlerbehebung verpflichtet, wenn Xxxxxx durch fremde Software oder das Zusammenwirken mit solcher bedingt sind.
Weitere Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat folgende weitere Pflichten: Besondere Anforderungen an Mitarbeiter des Auftragnehmers Mindestanforderungen an das einzusetzende Personal des Auftragnehmers: Lfd. Nr. Position Fachliche Qualifikation Sicherheitsüberprüfung SÜ 1, 2 oder 31 Sonstige Anforderungen, z.B. weitere Sicherheitsanforderungen 1 Stufen der Sicherheitsüberprüfung gemäß Sicherheitsüberprüfungsgesetz Mindestanforderungen an das einzusetzende Personal des Auftragnehmers ergeben sich aus Anlage Nr. .
Weitere Pflichten des Auftragnehmers. 15.1 Die Unterlagen, Zeichnungen und Pläne von KAUTEX müssen vom Auftragnehmer auf Vollständigkeit und Fehlerfreiheit vor Beginn der Herstellung des Investitionsgutes bzw. der Fertigung geprüft werden. Sind diese nach Ansicht des Auftragnehmers unvollständig oder enthalten sie Fehler oder Mängel, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, KAUTEX umgehend (aber in jedem Fall vor Beginn der Herstellung bzw. Fertigung) schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, damit Zeitverzögerungen bei der Vertragsdurchführung vermieden werden können; alle fehlenden Unterlagen, Zeichnungen oder Pläne sind unverzüglich schriftlich anzufordern. Weiterhin hat der Auftragnehmer KAUTEX Bedenken jeglicher Art gegen die Durchführung des Vertrages unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Ansprüche von KAUTEX wegen Mängelhaftung und sonstige Ansprüche gegen den Auftragnehmer werden hiervon nicht berührt.
15.2 Vor Beginn der Herstellung des jeweiligen Investitionsgutes sind KAUTEX sämtliche Ferti- gungsunterlagen, wie z. B. Zeichnungen, zur Freigabe vorzulegen. Durch die Freigabe wer- den Ansprüche von KAUTEX wegen Mängelhaftung und sonstige Ansprüche gegen den Auf- tragnehmer nicht berührt.
15.3 Von KAUTEX bereitzustellendes Material ist KAUTEX so rechtzeitig und in dem Umfang mitzuteilen, dass eine ordnungsgemäße und termingerechte Vertragsdurchführung gewähr- leistet ist.
15.4 Der Auftragnehmer wird im Rahmen seiner Leistungen ohne zusätzliche Vergütung sämtliche Maßnahmen treffen, welche zur Erreichung des zugrunde gelegten Vertragszweckes erforder- lich sind, auch wenn diese in den relevanten Vertragsdokumenten nicht ausdrücklich genannt sind. Insbesondere sämtliche Teile, die für das richtige Funktionieren des Investitionsgutes er- forderlich sind, sind Teil der Leistungen des Auftragnehmers, selbst wenn der Auftragnehmer und KAUTEX die jeweiligen Teile in den Vertragsdokumenten nicht im Einzelnen aufgeführt haben.
15.5 Soweit der Betrieb des Investitionsgutes einer Genehmigung bedarf, hat der Auftragnehmer diese auf eigene Kosten zu beschaffen.
Weitere Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat folgende weitere Pflichten:
Weitere Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat folgende weitere Pflichten:
11.1 Besondere Anforderungen an Mitarbeiter des Auftragnehmers Mindestanforderungen an das einzusetzende Personal des Auftragnehmers ergeben sich aus Anlage Nr. V2 (LB).
11.2 Kopier- oder Nutzungssperre* Die Leistungen des Auftragnehmers weisen keine Kopier- oder Nutzungssperren* auf. Die Leistungen des Auftragnehmers weisen folgende Kopier- oder Nutzungssperren* auf: . Näheres siehe Anlage Nr. .
Weitere Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat folgende weitere Pflichten:
11.1 Besondere Anforderungen an Mitarbeiter des Auftragnehmers (entfällt)
Weitere Pflichten des Auftragnehmers. 4.1 Der Auftragnehmer übernimmt die systematische Sicherung der Daten (Backup). Diese Sicherung der Daten wird entsprechend bewährten Industriestandards örtlich redundant gehalten und nächtlich gesichert. Bestehende Backups werden rollierend nach einem Jahr überschrieben. Ist der Auftraggeber gesetzlich (z. B. aufgrund für ihn geltender Aufbewahrungsfristen wie bspw. GoBD) verpflichtet, Daten darüber hinaus länger als ein Jahr aufzubewahren, obliegt dem Auftraggeber die Sicherung des Backups. Der Auftragnehmer wird, sofern es keine systemimmanente Exportfunktion gibt, vor Ablauf der Vertragslaufzeit, die vom Auftraggeber eingegebenen Daten nach gesonderter Beauftragung kostenpflichtig zur Verfügung stellen.
4.2 Der Auftragnehmer wird die Daten des Auftraggebers sechs Wochen nach Vertragsende unwiderruflich löschen. Ein Datenexport ist bis zu diesem Zeitpunkt möglich.
Weitere Pflichten des Auftragnehmers. (1) Der Auftragnehmer stellt zur Durchführung des Auftrags die erforderliche sächliche Ausstattung zur Verfügung, insbesondere das Grabungsgerät (Gra- bungsmaschinen, Fahrzeuge, Werkzeuge, usw.).
(2) Die Erfassung und Dokumentation der Funde und Befunde muss für eine Übernahme in die Datenverarbeitung der Denkmalfachbehörde geeignet sein.
(3) Im Einzelnen bestimmen sich die Verpflichtungen des Auftragnehmers nach Abs. 1 und 2 nach der Anlage 3 zu diesem Vertrag.
Weitere Pflichten des Auftragnehmers. 2.1 Der AN erbringt seine Leistungen in eigener Verant- wortung mit eigenem Personal. Er ist jedoch berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflich- tungen auch anderer nach § 34a Gewerbeordnung zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
2.2 Weitere Sicherheitsdienstleistungen (wie z. B. Revierwachdienst, Separatwachdienst oder Son- derdienst) sind durch den AN nur geschuldet, wenn dies gesondert vertraglich vereinbart wird.
2.3 Soweit von der vertraglichen Leistung des AN auch die Erbringung externer Iterventionsdienste um- fasst ist, gelten hierzu ergänzend die als Anlage beigefügten „Bedingungen externe Intervention“.