Common use of Weitere Ziele Clause in Contracts

Weitere Ziele. a) Blutzuckerteststreifen sollen in der Regel nur für insulinpflichtige Patienten mit Diabetes mellitus verordnet werden. Die Menge an verordneten Blutzuckerteststreifen soll sich am medizinisch notwendigen Messintervall orientieren. b) Die Indikationsstellung für die langfristige Verordnung von Protonenpumpeninhibitoren (insbesondere zur Prophylaxe) soll sich an der wiederholt zu prüfenden medizinischen Notwendigkeit orientieren. Eine unkritische Übernahme von Therapieempfehlungen aus dem Krankenhaus bzw. eine unkritische Weiterführung von Arzneimittel- verordnungen (z. B. Dauertherapie) sind zu vermeiden. c) Der Vertragsarzt stellt einen medizinisch sinnvollen und wirtschaftlichen Umgang mit aut-idem sicher: Die wirtschaftliche Auswahl eines Arzneimittels nimmt die Apotheke immer dann vor, wenn aut-idem zugelassen wird bzw. eine Wirkstoffverordnung durch den Vertragsarzt vorgenommen wird. Der Ausschluss von aut-idem im Einzelfall kann insbesondere bei Vorliegen medizinischer Gründe notwendig sein. Ein genereller Ausschluss von aut-idem kann jedoch zu erheblichen Mehrkosten führen. d) Die Vertragsärzte sollen bei der Verordnung von Arzneimitteln Multimedikation nach Möglichkeit vermeiden, um Arzneimittelinteraktionen zu verhindern. Insbesondere bei älteren Patienten sollte eine potentiell inadäquate Medikation vermieden werden. Das Vorliegen der Indikation ist bei dauerhafter Therapie regelmäßig zu prüfen. e) Bei der Verordnung von Arzneimitteln in parenteralen Zubereitungen sowie Arzneimitteln zur oralen Tumorbehandlung sollen preisgünstige generische, biosimilare oder rabattierte Präparate unter Berücksichtigung der zugelassenen Anwendungsgebiete bevorzugt eingesetzt werden. f) Arzneimittel zur Behandlung der Gicht sollen nur verordnet werden, wenn die Ausnahmebedingungen entsprechend der Anlage III Punkt 29 der Arzneimittel- Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses erfüllt sind. Zur medikamentösen Senkung der Harnsäure gilt Allopurinol als 1. Xxxx. Alle anderen Wirkstoffe zur Harnsäurereduktion (Benzbromaron, Febuxostat, Probenecid) sollen nur eingesetzt werden, wenn Allopurinol nicht vertragen wird, eine Kontraindikation besteht oder kein Ansprechen zu erzielen ist. g) Durch den Markteintritt zahlreicher Biosimilars können beträchtliche Einsparungen in der Therapie mit biologischen Arzneimitteln erreicht werden. Wann immer medizinisch möglich sind daher, auch bei parenteralen Zubereitungen und innerhalb des Medikationskataloges, Biosimilars und/oder rabattbegünstigte Präparate im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu bevorzugen. h) Im Rahmen der Hyposensibilisierung sollen zugelassene Therapieallergene (gemäß Therapieallergeneverordnung) bei Neueinstellung bevorzugt werden, sofern zugelassene Therapieallergene in gleicher Darreichungsform zur Verfügung stehen.

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Samples: Arzneimittelvereinbarung, Arzneimittelvereinbarung

Weitere Ziele. a) Blutzuckerteststreifen sollen in der Regel nur für insulinpflichtige Patienten mit Diabetes mellitus verordnet werden. Die Menge an verordneten Blutzuckerteststreifen soll sich am medizinisch notwendigen Messintervall orientieren. b) Die Indikationsstellung für die langfristige Verordnung von Menge an verordneten Protonenpumpeninhibitoren (insbesondere zur Prophylaxe) soll sich an der wiederholt zu prüfenden medizinischen Notwendigkeit orientieren. Eine unkritische Übernahme von Therapieempfehlungen aus dem Krankenhaus bzw. eine unkritische Weiterführung von Arzneimittel- verordnungen Arzneimittelverordnungen (z. B. Dauertherapie) sind zu vermeiden. c) Der Vertragsarzt stellt einen medizinisch sinnvollen und wirtschaftlichen Umgang mit aut-idem sicher: Die wirtschaftliche Auswahl eines Arzneimittels nimmt die Apotheke immer dann vor, wenn aut-idem zugelassen wird bzw. eine Wirkstoffverordnung durch den Vertragsarzt vorgenommen wird. Der Ausschluss von aut-idem im Einzelfall kann insbesondere bei Vorliegen medizinischer Gründe notwendig sein. Ein genereller Ausschluss von aut-idem kann jedoch zu erheblichen Mehrkosten führen. d) Die Vertragsärzte sollen bei der Verordnung von Arzneimitteln Multimedikation nach Möglichkeit vermeiden, um Arzneimittelinteraktionen zu verhindern. Insbesondere bei älteren Patienten sollte eine potentiell inadäquate Medikation vermieden werden. Das Vorliegen der Indikation ist bei dauerhafter Therapie regelmäßig zu prüfen. e) Bei der Verordnung von Arzneimitteln in parenteralen Zubereitungen sowie Arzneimitteln zur oralen Tumorbehandlung sollen preisgünstige generische, biosimilare oder rabattierte Präparate unter Berück- sichtigung der zugelassenen Anwendungsgebiete bevorzugt eingesetzt werden. f) Bei der Verordnung von Arzneimitteln zur oralen Behandlung von Tumorerkrankungen sollen preisgünstige generische oder rabattierte Präparate unter Berücksichtigung der zugelassenen Anwendungsgebiete bevorzugt eingesetzt werden. fg) Arzneimittel zur Behandlung der Gicht sollen nur verordnet werden, wenn die Ausnahmebedingungen entsprechend der Anlage III Punkt 29 der Arzneimittel- Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses erfüllt sind. Zur medikamentösen Senkung der Harnsäure gilt Allopurinol als 1. Xxxx. Alle anderen Wirkstoffe zur Harnsäurereduktion (Benzbromaron, Febuxostat, Probenecid) sollen nur eingesetzt werden, wenn Allopurinol nicht vertragen wird, eine Kontraindikation besteht oder kein Ansprechen zu erzielen ist. g) Durch den Markteintritt zahlreicher Biosimilars können beträchtliche Einsparungen in der Therapie mit biologischen Arzneimitteln erreicht werden. Wann immer medizinisch möglich sind daher, auch bei parenteralen Zubereitungen und innerhalb des Medikationskataloges, Biosimilars und/oder rabattbegünstigte Präparate im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu bevorzugen. h) Im Rahmen der Hyposensibilisierung sollen zugelassene Therapieallergene (gemäß Therapieallergeneverordnung) bei Neueinstellung bevorzugt werden, sofern zugelassene Therapieallergene in gleicher Darreichungsform zur Verfügung stehen.

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Weitere Ziele. a) Blutzuckerteststreifen sollen in der Regel nur für insulinpflichtige Patienten mit Diabetes mellitus verordnet werden. Die Menge an verordneten Blutzuckerteststreifen soll sich am medizinisch notwendigen Messintervall orientieren. b) Die Indikationsstellung für die langfristige Verordnung von Menge an verordneten Protonenpumpeninhibitoren (insbesondere zur Prophylaxe) soll sich an der wiederholt zu prüfenden medizinischen Notwendigkeit orientieren. Eine unkritische Übernahme von Therapieempfehlungen aus dem Krankenhaus bzw. eine unkritische Weiterführung von Arzneimittel- verordnungen (z. B. Dauertherapie) sind zu vermeiden. c) Der Vertragsarzt stellt einen medizinisch sinnvollen und wirtschaftlichen Umgang mit aut-idem sicher: Die wirtschaftliche Auswahl eines Arzneimittels nimmt die Apotheke immer dann vor, wenn aut-idem zugelassen wird bzw. eine Wirkstoffverordnung durch den Vertragsarzt vorgenommen wird. Der Ausschluss von aut-idem im Einzelfall kann insbesondere bei Vorliegen medizinischer Gründe notwendig sein. Ein genereller Ausschluss von aut-idem kann jedoch zu erheblichen Mehrkosten führen. d) Die Vertragsärzte sollen bei der Verordnung von Arzneimitteln Multimedikation nach Möglichkeit vermeiden, um Arzneimittelinteraktionen zu verhindern. Insbesondere bei älteren Patienten sollte eine potentiell inadäquate Medikation vermieden werden. Das Vorliegen der Indikation ist bei dauerhafter Therapie regelmäßig zu prüfen. e) Bei der Verordnung von Arzneimitteln in parenteralen Zubereitungen sowie Arzneimitteln zur oralen Tumorbehandlung sollen preisgünstige generische, biosimilare oder rabattierte Präparate unter Berück- sichtigung der zugelassenen Anwendungsgebiete bevorzugt eingesetzt werden. f) Bei der Verordnung von Arzneimitteln zur oralen Behandlung von Tumorerkrankungen sollen preisgünstige generische oder rabattierte Präparate unter Berücksichtigung der zugelassenen Anwendungsgebiete bevorzugt eingesetzt werden. f) Arzneimittel zur Behandlung der Gicht sollen nur verordnet werden, wenn die Ausnahmebedingungen entsprechend der Anlage III Punkt 29 der Arzneimittel- Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses erfüllt sind. Zur medikamentösen Senkung der Harnsäure gilt Allopurinol als 1. Xxxx. Alle anderen Wirkstoffe zur Harnsäurereduktion (Benzbromaron, Febuxostat, Probenecid) sollen nur eingesetzt werden, wenn Allopurinol nicht vertragen wird, eine Kontraindikation besteht oder kein Ansprechen zu erzielen ist. g) Durch den Markteintritt zahlreicher Biosimilars können beträchtliche Einsparungen in der Therapie mit biologischen Arzneimitteln erreicht werden. Wann immer medizinisch möglich sind daher, auch bei parenteralen Zubereitungen und innerhalb des Medikationskataloges, Biosimilars und/oder rabattbegünstigte Präparate im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu bevorzugen. h) Im Rahmen der Hyposensibilisierung sollen zugelassene Therapieallergene (gemäß Therapieallergeneverordnung) bei Neueinstellung bevorzugt werden, sofern zugelassene Therapieallergene in gleicher Darreichungsform zur Verfügung stehen.

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Weitere Ziele. a) Blutzuckerteststreifen sollen in der Regel nur für insulinpflichtige Patienten mit Diabetes mellitus verordnet werden. Die Menge an verordneten Blutzuckerteststreifen soll sich am medizinisch notwendigen Messintervall orientieren. b) Die Indikationsstellung für die langfristige Verordnung von Protonenpumpeninhibitoren (insbesondere zur Prophylaxe) soll sich an der wiederholt zu prüfenden medizinischen Notwendigkeit orientieren. Eine unkritische Übernahme von Therapieempfehlungen aus dem Krankenhaus bzw. eine unkritische Weiterführung von Arzneimittel- verordnungen Arzneimittelverordnungen (z. B. Dauertherapie) sind zu vermeiden. c) Der Vertragsarzt stellt einen medizinisch sinnvollen und wirtschaftlichen Umgang mit aut-aut- idem sicher: Die wirtschaftliche Auswahl eines Arzneimittels nimmt die Apotheke immer dann vor, wenn aut-idem zugelassen wird bzw. eine Wirkstoffverordnung durch den Vertragsarzt vorgenommen wird. Der Ausschluss von aut-idem im Einzelfall kann insbesondere bei Vorliegen medizinischer Gründe notwendig sein. Ein genereller Ausschluss von aut-idem kann jedoch zu erheblichen Mehrkosten führen. d) Die Vertragsärzte sollen bei der Verordnung von Arzneimitteln Multimedikation nach Möglichkeit vermeiden, um Arzneimittelinteraktionen zu verhindern. Insbesondere bei älteren Patienten sollte eine potentiell inadäquate Medikation vermieden werden. Das Vorliegen der Indikation ist bei dauerhafter Therapie regelmäßig zu prüfen. e) Bei der Verordnung von Arzneimitteln in parenteralen Zubereitungen sowie Arzneimitteln zur oralen Tumorbehandlung sollen preisgünstige generische, biosimilare oder rabattierte Präparate unter Berücksichtigung der zugelassenen Anwendungsgebiete bevorzugt eingesetzt werden. f) Arzneimittel zur Behandlung der Gicht sollen nur verordnet werden, wenn die Ausnahmebedingungen entsprechend der Anlage III Punkt 29 und Punkt 29a der Arzneimittel- Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses erfüllt sind. Zur medikamentösen Senkung der Harnsäure gilt Allopurinol als 1. Xxxx. Alle anderen Wirkstoffe zur Harnsäurereduktion (Benzbromaron, Febuxostat, Probenecid) sollen nur eingesetzt werden, wenn Allopurinol nicht vertragen wird, eine Kontraindikation besteht oder kein Ansprechen zu erzielen ist. g) Durch den Markteintritt zahlreicher Biosimilars können beträchtliche Einsparungen in der Therapie mit biologischen Arzneimitteln erreicht werden. Wann immer medizinisch möglich sind daher, auch bei parenteralen Zubereitungen und innerhalb des Medikationskataloges, Biosimilars und/oder rabattbegünstigte Präparate im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu bevorzugen. h) Im Rahmen der Hyposensibilisierung sollen zugelassene Therapieallergene (gemäß Therapieallergeneverordnung) bei Neueinstellung bevorzugt werden, sofern zugelassene Therapieallergene in gleicher Darreichungsform zur Verfügung stehen. i) Bei der Therapieentscheidung im Rahmen einer rheumatoiden Arthritis sind Wirkstoffe mit bekannten Langzeitdaten – wie sie z. B. für die TNF-alpha-Inhibitoren vorliegen – sowohl aus Aspekten der Arzneimitteltherapiesicherheit als auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorrangig zu den Wirkstoffen der Klasse der Januskinaseinhibitoren zu berücksichtigen. j) Bei der Therapie der Psoriasis, inklusive der Gelenkmanifestation soll die S3-Leitlinie „Therapie der Psoriasis vulgaris“ aus dem Februar 2021 als Entscheidungshilfe zu Grunde gelegt werden k) Bei der Ausstellung von Verordnungen für Pregabalin-haltige Arzneimittel sollten aufgrund des hohen Abhängigkeits- und Missbrauchspotentials die nachfolgend genannten Punkte berücksichtigt werden: Eine Verordnung kann nur ausgestellt werden, wenn eine Indikation gem. Zulassung vorliegt und dokumentiert ist. Die weitaus häufigste Indikation für den Einsatz von Pregabalin ist der neuropathisch bedingte Schmerz. Hier stehen therapeutische Alternativen zur Verfügung, die hinsichtlich des Abhängigkeitspotentials als risikoärmer gelten. Verordnungsmengen sollten regelmäßig auf Plausibilität hinsichtlich der ärztlich angesetzten Dosierung kontrolliert werden. Der Einsatz bei Patienten mit einer bekannten Suchtproblematik in der Vorgeschichte sollte nur in Ausnahmefällen und unter enger ärztlicher Kontrolle erfolgen. Bei neuen Patienten oder im Vertretungsfall, ist Zurückhaltung geboten, solange keine weiteren Informationen zur Vortherapie oder der zugrundeliegenden Indikation vorliegen. Gegebenenfalls sollte die Verordnung einer kleinen Packungsgröße in Betracht gezogen werden.

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Weitere Ziele. a) Blutzuckerteststreifen sollen in der Regel nur für insulinpflichtige Patienten mit Diabetes mellitus verordnet werden. Die Menge an verordneten Blutzuckerteststreifen soll sich am medizinisch notwendigen Messintervall orientieren. b) Die Indikationsstellung für die langfristige Verordnung von Protonenpumpeninhibitoren (insbesondere zur Prophylaxe) soll sich an der wiederholt zu prüfenden medizinischen Notwendigkeit orientieren. Eine unkritische Übernahme von Therapieempfehlungen aus dem Krankenhaus bzw. eine unkritische Weiterführung von Arzneimittel- verordnungen Arzneimittelverordnungen (z. B. Dauertherapie) sind zu vermeiden. c) Der Vertragsarzt stellt einen medizinisch sinnvollen und wirtschaftlichen Umgang mit aut-aut- idem sicher: Die wirtschaftliche Auswahl eines Arzneimittels nimmt die Apotheke immer dann vor, wenn aut-idem zugelassen wird bzw. eine Wirkstoffverordnung durch den Vertragsarzt vorgenommen wird. Der Ausschluss von aut-idem im Einzelfall kann insbesondere bei Vorliegen medizinischer Gründe notwendig sein. Ein genereller Ausschluss von aut-idem kann jedoch zu erheblichen Mehrkosten führen. d) Die Vertragsärzte sollen bei der Verordnung von Arzneimitteln Multimedikation nach Möglichkeit vermeiden, um Arzneimittelinteraktionen zu verhindern. Insbesondere bei älteren Patienten sollte eine potentiell inadäquate Medikation vermieden werden. Das Vorliegen der Indikation ist bei dauerhafter Therapie regelmäßig zu prüfen. e) Bei der Verordnung von Arzneimitteln in parenteralen Zubereitungen sowie Arzneimitteln zur oralen Tumorbehandlung sollen preisgünstige generische, biosimilare oder rabattierte Präparate unter Berücksichtigung der zugelassenen Anwendungsgebiete bevorzugt eingesetzt werden. f) Arzneimittel zur Behandlung der Gicht sollen nur verordnet werden, wenn die Ausnahmebedingungen entsprechend der Anlage III Punkt 29 der Arzneimittel- Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses erfüllt sind. Zur medikamentösen Senkung der Harnsäure gilt Allopurinol als 1. Xxxx. Alle anderen Wirkstoffe zur Harnsäurereduktion (Benzbromaron, Febuxostat, Probenecid) sollen nur eingesetzt werden, wenn Allopurinol nicht vertragen wird, eine Kontraindikation besteht oder kein Ansprechen zu erzielen ist. g) Durch den Markteintritt zahlreicher Biosimilars können beträchtliche Einsparungen in der Therapie mit biologischen Arzneimitteln erreicht werden. Wann immer medizinisch möglich sind daher, auch bei parenteralen Zubereitungen und innerhalb des Medikationskataloges, Biosimilars und/oder rabattbegünstigte Präparate im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu bevorzugen. h) Im Rahmen der Hyposensibilisierung sollen zugelassene Therapieallergene (gemäß Therapieallergeneverordnung) bei Neueinstellung bevorzugt werden, sofern zugelassene Therapieallergene in gleicher Darreichungsform zur Verfügung stehen. i) Bei der Therapieentscheidung im Rahmen einer rheumatoiden Arthritis sind Wirkstoffe mit bekannten Langzeitdaten – wie sie z. B. für die TNF-alpha-Inhibitoren vorliegen – sowohl aus Aspekten der Arzneimitteltherapiesicherheit als auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorrangig zu den Wirkstoffen der Klasse der Januskinaseinhibitoren zu berücksichtigen. j) Bei der Therapie der Psoriasis, inklusive der Gelenkmanifestation soll die S3-Leitlinie „Therapie der Psoriasis vulgaris“ aus dem Februar 2021 als Entscheidungshilfe zu Grunde gelegt werden.

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