Zielvereinbarung Musterklauseln

Zielvereinbarung. 1. Zur intensiven Steuerung der Arznei- und Verbandmittelausgaben 2021 einigen sich die Vertragspartner auf die Zielgruppen der Anlage 1. Erstmals festgelegte neue Ziele werden hierbei entsprechend gekennzeichnet. Die Zielgruppendefinition erfolgt auf ATC-Basis gemäß Anlage 2.
Zielvereinbarung. 1. Zur intensiven Steuerung der Heilmittelausgaben 2023 einigen sich die Vertragspartner auf die 3 Zielgruppen der Anlage 1. Die Zielgruppendefinition erfolgt auf Basis der in der Heilmittel-Richtlinie des G-BA aufgeführten Heilmittel in Anlage 2.
Zielvereinbarung. Um eine nach gemeinsamer Beurteilung qualifizierte und wirtschaftliche Arznei- und Verbandmittelversorgung im Kalenderjahr 2023 zu erreichen, verweisen die Verein- barungspartner u. a. auf die Rahmenempfehlungen nach § 84 Abs. 6 SGB V (Arzneimittel) des GKV-Spitzenverbandes und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für das Jahr.
Zielvereinbarung. Zusätzlich zur Arzneimittelvereinbarung des Jahres 2021 gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V vereinbaren die KVT und die AOK PLUS nach § 84 Abs. 1 Satz 5 SGB V über die Regelungen der Arzneimittelvereinbarung hinaus folgendes Ziel: Der Anteil der verordneten bzw. abgegebe- nen rabattierten Arzneimittel gemäß § 130a Abs. 8 SGB V soll einen möglichst hohen Wert errei- chen.
Zielvereinbarung. 1Eine Zielvereinbarung ist eine schriftlich niedergelegte, freiwillige und verbindliche Abrede zwischen der Führungskraft und einzel- nen Beschäftigten oder Beschäftigtengruppen für einen festgeleg- ten Zeitraum über objektivierbare Leistungsziele und die Bedin- gungen ihrer Erfüllung. 2Die Leistungsziele sind eindeutig, konkret und präzise zu bestimmen. 3Das gilt auch für den Zeitraum bzw. den Zeitpunkt der Zielerreichung. 4Die Leistungsziele müssen rea- listisch, messbar und nachvollziehbar sein.
Zielvereinbarung. (1) Eine Zielvereinbarung ist eine freiwillige Abrede zwischen Führungskraft und ein- zelnen Besch‰ftigten oder einer Gruppe von Besch‰ftigten über Leistungsziele und die Bedingungen ihrer Erfüllung. Eine freiwillige Vereinbarung kann auch die Verst‰ndigung auf vorgegebene oder übergeordnete Ziele sein, insbesondere bei der Umsetzung gesetzlicher oder haushaltsrechtlicher Vorgaben sowie bei Grundsatzentscheidungen der Verwaltungsführung. (2) Ziele setzen Schwerpunkte in der T‰tigkeit der Besch‰ftigten oder eines Teams. Die vereinbarten qualitativen und quantitativen Ziele (mindestens 2, nicht mehr als 5) müssen messbar, z‰hlbar oder anderweitig objektivierbar sein. Ziele kˆn- nen sich auf Qualit‰tsmerkmale der allt‰glichen Arbeitsaufgaben beziehen. Ziele kˆnnen Qualit‰tsstandards setzen, die fortgeschrieben werden kˆnnen. Qualit‰ts- ziele kˆnnen sich auf qualifizierte Arbeit bzw. Bearbeitung beziehen, auf Arbeits- organisation, Schnelligkeit und Termintreue. Die angestrebten Ergebnisse müs- sen durch die Besch‰ftigten beeinflussbar und in der regelm‰fligen Arbeitszeit er- reichbar sein. (3) Zielvereinbarungen sind schriftlich zu formulieren und von allen Beteiligten der Zielvereinbarung zu unterschreiben. Die Besch‰ftigten erhalten eine Ausfertigung. Zielvereinbarungen sind grunds‰tzlich vor Beginn des Leistungszeitraumes abzu- schlieflen. (4) Zielvereinbarungen beinhalten insbesondere: - Bezeichnung der Beteiligten - Beschreibung der zu erreichenden Ziele und Rahmenbedingungen/Gewichtung der Ziele/Zielerreichungsgrade/ggf. Teilziele - Laufzeit/Befristung der Zielvereinbarung (5) Die Zielvereinbarungen werden zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung auf Fachbereichs- und Dezernatsebene abgestimmt. (6) Die Feststellung oder Bewertung von Leistungen erfolgt durch das Vergleichen von Zielerreichungen mit dem in der Zielvereinbarung angestrebten Zielen. Dabei werden folgende Zielerreichungsstufen zugrunde gelegt. - 0 = Zielvereinbarung nicht erfüllt - 1 = Zielvereinbarung ann‰hernd erfüllt - 2 = Zielvereinbarung voll erfüllt - 3 = Zielvereinbarung übertroffen Dabei ist die Skala im Einzelfall festzulegen und mit messbaren oder beurteilba- ren Werten zu füllen. (7) Die Feststellung der Zielerreichung erfolgt durch einen Soll-Ist-Vergleich zwischen vereinbarten und erreichten Zielen und obliegt der direkten Führungskraft. (8) Eine Anpassung von Zielvereinbarungen ist bei wesentlichen Änderungen von Gesch‰ftsgrundlagen vorzunehmen. Diese liegen insbesonde...
Zielvereinbarung. Beispiel:
Zielvereinbarung. Es werden auch künftig alle Anstrengungen unternommen, um den Beschäfti- gungsanteil von schwerbehinderten Menschen in der Bayerischen Staatskanzlei auf weiterhin hohem Niveau zu halten. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine ab- solute Größe angegeben werden kann, bei welcher Beschäftigungsquote das Maxi- mum erreicht ist. Die Grenze der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bildet ihre Integrationsfähigkeit. Das heißt, die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Bayerischen Staatskanzlei wird dort ihre Grenze erreichen, wo trotz wohlwol- lendster Integrationsbereitschaft und Integrationsbemühungen aller Beschäftigten bei weiterer Einstellung von schwerbehinderten Menschen geordnete Arbeitsabläufe nicht mehr gewährleistet sind. Hierbei ist die besondere Arbeitssituation im vorgese- henen Arbeitsbereich der Maßstab für die Integrationsfähigkeit.
Zielvereinbarung. Bei der Beschaffung von Mobiliar und technischer Ausstattung der Arbeitsplätze für den betroffenen Personenkreis wird auf behindertengerechte Ausführung geach- tet werden.
Zielvereinbarung. Die Personalabteilung unterbreitet spätestens ein halbes Jahr nach Unterzeichnung der Integrationsvereinbarung hierfür Vorschläge.