Weiterveräußerung. Nutzer dürfen ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Genehmigung des Anbieters, die entweder direkt oder über ein rechtmäßiges Reseller-Programm gewährt wird, diese Anwendung und den Dienst in keiner Art reproduzieren, duplizieren, kopieren, verkaufen, weiterverkaufen oder ausschöpfen.
Weiterveräußerung. Sie sind zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware treten Sie schon jetzt an uns in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Sie bleiben zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von uns, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommen, nicht in Zahlungsverzug sind und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Weiterveräußerung. Der Verkäufer weist darauf hin, dass bei einer Weiterver- äußerung der gelieferten Ware Ausfuhrbestimmungen zur Anwendung kommen können. Darüber hinaus können in der vom Verkäufer gelieferten Ware auch US-Bestandteile (Ware, Software, Technologie) erhalten sein und dieser Umstand kann die Einhaltung US-amerikanischer Vor- schriften erfordern. Der Käufer verpflichtet sich gegen- über dem Verkäufer, die Einhaltung der bei einem Export einschlägigen Exportvorschriften sicher zu stellen.
Weiterveräußerung. 11.1 Produkte dürfen nicht an Zwischenhändler weiterveräußert werden, ausgenommen jedoch an Apotheken, die direkt an die Allgemeinheit verkaufen.
Weiterveräußerung. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt er schon jetzt an STURM Isotech in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von STURM Isotech, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. STURM Isotech wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber erfolgt stets namens und im Auftrag von STURM Isotech. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, STURM Isotech nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt STURM Isotech das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber STURM Isotech anteilmäßig Miteigentum übertragen und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für STURM Isotech verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen gegen den Auftraggeber tritt dieser auch solche Forderungen an STURM Isotech ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; STURM Isotech nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
Weiterveräußerung. Die Forderungen des Vertragspartners aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werde bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen von VERDER aus dem Geschäftsverhältnis an VERDER abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung ist und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die Befugnis von VERDER die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich VERDER, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungspflichten ordnungsgemäß nachkommt. VERDER kann verlangen, dass der Vertragspartner ihm abgetretene Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Vertragspartner gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Vertragspartners gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen VERDER und dem Vertragspartner vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Der Vertragspartner ist nur berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf VERDER übergeht. Auf Verlangen von VERDER ist der Vertragspartner verpflichtet, die Abtretung an einen Dritten zur Zahlung an VERDER bekannt zu geben.
Weiterveräußerung. 1. Produkte von Santen dürfen nicht an Zwischenhändler weiterveräußert werden, ausgenommen jedoch an Apotheken oder andere Stellen, die direkt an die Allgemeinheit verkaufen.
Weiterveräußerung. Ist der Auftraggeber ungeachtet des Eigentums- vorbehaltes zur Weiterveräußerung berechtigt, so ist der Auftraggeber verpflichtet diese nur unter Beifügung der jeweiligen Bedienungs- und Betriebsanleitung in der erforderlichen Landessprache und entsprechender Einweisung in die sicherheitsrelevanten Aspekte der Nutzung der Spitzer Silo-Fahrzeuge weiterzuveräußern. Der Auftraggeber ist verpflichtet diese Obliegenheit auch seinen Vertragspartner vertraglich aufzuerlegen. Der Auftraggeber stellt Xxxxxxx unwiderruflich von etwaigen 14.Not affected by the exclusion of liability is further a liability of Xxxxxxx in case of injury to life, the body or the health. 15.For the event that a third party is liable to assume responsibility in a damaging event (coverage by an insurance) Spitzer shall only be liable for thus associated disadvantages such as for example higher insurance premiums. The liability is also limited in this respect to gross negligence and wilful intent. 00.Xx the event of the damages owing to default of Spitzer this is limited to a maximum of 5% of the contractual value. The claim for damages instead of a performance is limited to a maximum of 25 % of the contractual value. The contractual value is determined according to the purchase price of the object of contract or of the agreed wage for the work. 00.Xxxxxx according to the Product Liability Act shall remain unaffected by the afore-mentioned regu- lations. 00.Xxxxxx for damages of Spitzer against the customer amount to 15% of the agreed contractual value within the afore-mentioned meaning. In addition, Xxxxxxx remains at liberty to prove higher, the customer lower, damages. The claim for damages of the customer for the breach of essential contractual duties is however limited to the typical, foreseeable damages for the contract if there is not at the same time another of the exceptional cases listed herein. 19.The vehicles of Spitzer are designed for the use in the country/territory which is known to Spitzer. Should the vehicle be envisaged for the use in other countries/territories, such vehicles may require a modified type of construction. The customer must therefore coordinate the use in other countries/territories in time in advance with Spitzer. Otherwise Spitzer cannot offer the customer any warranty for a smooth use of the vehicles. Should the vehicles be used in other countries/territories without coordination with Spitzer, all warranty for this is excluded. IX.
Weiterveräußerung. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – ggf. anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Föckersperger ermächtigt den Besteller widerruflich, die an Föckersperger abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Föckersperger darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
Weiterveräußerung. Sofern Software weiter veräußerbar ist, ist der Kunde im Fall einer Weiterveräußerung erworbener Software verpflichtet, DeDeNet den Namen und die vollständige Anschrift des Käufers der Software schriftlich mitzuteilen.