Welche Auswirkungen haben Krankheiten oder Gebrechen?. Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krank- heiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verurs- achten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich - im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, - im Todesfall und in allen anderen Fällen die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 40 %, unterbleibt je- doch die Minderung.
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Welche Auswirkungen haben Krankheiten oder Gebrechen?. Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krank- heiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verurs- achten verursach- ten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich - im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, - im Todesfall und in allen anderen Fällen die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 40 35 %, unterbleibt je- doch die Minderung.
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Welche Auswirkungen haben Krankheiten oder Gebrechen?. Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krank- heiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verurs- achten verursach- ten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich - im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, - im Todesfall und in allen anderen Fällen die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 40 30 %, unterbleibt je- doch die Minderung.
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Welche Auswirkungen haben Krankheiten oder Gebrechen?. Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krank- heiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verurs- achten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich - im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, - im Todesfall und in allen anderen Fällen die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 40 35 %, unterbleibt je- doch die Minderung.
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