Heilbehandlungskosten Musterklauseln

Heilbehandlungskosten. Sofern in den Besonderen Bedingungen nichts anderes vereinbart ist, gilt:
Heilbehandlungskosten. Welche Kosten erstattet werden, ist den jeweiligen Tarifen in Teil B dieser Bestimmungen zu entnehmen.
Heilbehandlungskosten. Der Versicherer erstattet nach Ablauf der vereinbarten Wartezeiten die während des Auslandsaufenthaltes entstandenen Kosten medizinisch notwendiger Heilbehandlung. Soweit der Umfang einer der nachstehenden Leistungen pro Versicherungsjahr begrenzt ist, gilt als Versicherungsjahr ein Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet vom Versicherungsbeginn des Erstvertrages, einschließlich aller Anschlussverträge. Als Heilbehandlung im Sinne dieser Bedingungen gelten:
Heilbehandlungskosten. 1. Der Versicherer erstattet – abzüglich 50,– EUR Selbstbeteiligung je Versicherungsfall – die nach Ablauf der Wartezeit entstandenen Kosten medizinisch notwendiger Heilbehandlungen. In Anlehnung an § 7 I. Ziff. 2 des Allgemeinen Teils A der Versicherungsbedingungen wird die Selbstbeteiligung für jede medizinisch notwendige Heilbehandlung, jede Untersuchung und jede medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft fällig. Für Entbindungen beträgt die Selbstbeteiligung 250,– EUR je Versicherungsfall. Die Regelung des § 9 des Allgemeinen Teils dieser Bedingungen bleibt unberührt.
Heilbehandlungskosten. 1. Der Versicherer erstattet
Heilbehandlungskosten. Als Heilbehandlung im Sinne dieser Bedingungen gelten:
Heilbehandlungskosten. Der Versicherer erstattet die während des Auslandsaufenthaltes in der amtlichen Währung des Aufenthaltslandes ent- standenen, ortsüblichen Kosten medizinisch notwendiger Heilbehandlung. Im Ausland steht der versicherten Person die Xxxx unter den im Aufenthaltsland gesetzlich anerkannten und zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei, sofern diese nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte – sofern vorhanden – oder nach den ortsüblichen Gebühren berechnen. Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin in Deutschland überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre. Als Heilbehandlung im Sinne dieser Bedingungen gelten:
Heilbehandlungskosten. 1. Der Versicherer erstattet – abzüglich 25,– EUR Selbstbeteiligung je Versicherungsfall - die entstandenen Kosten einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung. In Anlehnung an § 7 I. Ziff. 2 wird die Selbstbeteiligung für jede medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft, sowie für Entbindungen fällig. Als Heilbehandlung im Sinne dieser Bedingungen gelten:
Heilbehandlungskosten. Erstattung der Kosten bis zu EUR 110.000,– für schmerzstillende Zahnbehand- lung und ärztliche oder medizinische Verfahren, die dem alleinigen Zweck dienen, eine akute Erkrankung oder Verletzung zu heilen oder zu lindern, und durch einen anerkannten Mediziner durchgeführt werden. Diese Leistungen gelten nur für Perso- nen, die das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Heilbehandlungskosten. 3.2 Kosten für Transporte / Beförderung