Heilbehandlungskosten. Der Versicherer erstattet nach Ablauf der vereinbarten Wartezeiten die während des Auslandsaufenthaltes entstandenen Kosten medizinisch notwendiger Heilbehandlung. Soweit der Umfang einer der nachstehenden Leistungen pro Versicherungsjahr begrenzt ist, gilt als Versicherungsjahr ein Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet vom Versicherungsbeginn des Erstvertrages, einschließlich aller Anschlussverträge. Als Heilbehandlung im Sinne dieser Bedingungen gelten:
a. ärztliche Behandlungen einschließlich durch akute Beschwerden hervorgerufene, medizinisch notwendige Schwangerschaftsbehandlungen, Entbindungen bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt), Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche;
b. Entbindungen nach Ablauf einer Wartezeit von 8 Monaten einschließlich der notwendigen Unterbringungskosten nach einer Entbindung im Krankenhaus des oder der gesunden Neugeborenen für einen Zeitraum von maximal 10 Kalendertagen. Der Tag der Geburt und der Tag der Entlassung zählen jeweils als voller Kalendertag;
c. Schwangerschaftsuntersuchungen, sofern die Schwangerschaft bei Versicherungsbeginn des Erstvertrages bzw. bei Versicherungsbeginn des Anschlussvertrages noch nicht bestanden hat;
d. Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bis maximal 250,– EUR je Versicherungsjahr, insbesondere - zur Früherkennung von Krebserkrankungen - zur Früherkennung von Herz- und Kreislauferkrankungen, Nierenerkrankungen und Zuckerkrankheit - zur Sicherung der normalen körperlichen und geistigen Entwicklung des Kindes
e. ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel;
f. ärztlich verordnete Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen sowie ärztlich verordnete Massagen, medizinische Packungen, Inhalationen und Krankengymnastik bis insgesamt 500,– EUR pro Versicherungsjahr;
g. ärztlich verordnete Hilfsmittel in einfacher Ausführung bis zu 500,– EUR je Versicherungsjahr; außerdem ärztlich verordnete Hör- und Sprechhilfen sowie Rollstühle bis zu 1.000,– EUR je Versicherungsjahr;
h. Fahrtkosten vom Unfallort ins nächst erreichbare geeignete Krankenhaus sowie bei ärztlich bescheinigter Gehunfähigkeit zum nächst erreichbaren Arzt und zurück. Die Leistung ist auf 500,– EUR pro Versicherungsjahr begrenzt;
i. ärztlich verordnete Sehhilfen sind bis zu 100,– EUR je Versicherungsjahr erstattungsfähig. Nach dem ersten Versicherungsjahr entsteht ein erneuter Anspruch dann, wenn sich die Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dio...
Heilbehandlungskosten. Welche Kosten erstattet werden, ist den jeweiligen Tarifen in Teil B dieser Bestimmungen zu entnehmen.
Heilbehandlungskosten. Sofern in den Besonderen Bedingungen nichts anderes vereinbart ist, gilt:
Heilbehandlungskosten. 1. Der Versicherer erstattet – abzüglich 50,– EUR Selbstbeteiligung je Versicherungsfall – die nach Ablauf der Wartezeit entstandenen Kosten medizinisch notwendiger Heilbehandlungen. In Anlehnung an § 7 I. Ziff. 2 des Allgemeinen Teils A der Versicherungsbedingungen wird die Selbstbeteiligung für jede medizinisch notwendige Heilbehandlung, jede Untersuchung und jede medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft fällig. Für Entbindungen beträgt die Selbstbeteiligung 250,– EUR je Versicherungsfall. Die Regelung des § 9 des Allgemeinen Teils dieser Bedingungen bleibt unberührt.
2. Die Erstattung erfolgt im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bis zum 1,8-fachen Satz der GOÄ.
Heilbehandlungskosten. 2.1.2.2.1 Erstattung der Kosten für medizinisch notwen- dige Heilbehandlung infolge Krankheit oder Unfall, bis zu der im Versicherungsschein ver- einbarten Summe je Reise. Je Versicherungsfall gilt die im Versicherungs- schein genannte Selbstbeteiligung als verein- bart. Als Heilbehandlung im Sinne dieser Bedin- gung gelten:
2.1.2.2.2 ärztlich verordnete Medikamente und Ver- bandmittel. Als Medikamente gelten nicht, auch wenn sie ärztlich verordnet sind, Nähr-, Stärkungs- sowie kosmetische Präparate.
2.1.2.2.3 ärztlich verordnete Strahlen-, Licht- und sons- tige physikalische Behandlungen;
2.1.2.2.4 ärztlich verordnete Hilfsmittel, die infolge eines Unfalles notwendig werden und der Behand- lung der Unfallfolgen dienen;
2.1.2.2.5 Röntgendiagnostik;
2.1.2.2.6 stationäre Behandlung, sofern diese in einer Anstalt erfolgt, die im Aufenthaltsland allge- mein als Krankenhaus anerkannt ist, die unter ständiger ärztlicher Leitung steht, über ausrei- chende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügt, nach im Aufenthaltsland wirtschaftlich allgemein anerkannten Metho- den arbeitet und Krankengeschichten führt;
2.1.2.2.7 Transporte zum für die Behandlung geeigne- ten nächst erreichbaren Krankenhaus bzw. Arzt und zurück;
2.1.2.2.8 Operationen;
2.1.2.2.9 schmerzstillende Zahnbehandlung einschließ- lich Zahnfüllungen in einfacher Ausführung (in Deutschland bis zum 1,7fachen Satz der GOZ bzw. GOÄ) sowie, bei Beschädigung von Zahnersatz, Maßnahmen zur Wiederherstel- lung der Kaufähigkeit und zum Schutz und zur Erhaltung der verbleibenden Zahnsubstanz sowie unfallbedingter einfacher Zahnersatz bis zum im Versicherungsschein genannten Be- trag.
2.1.2.2.10 Schwangerschaft: – Schwangerschaftsuntersuchung und - behandlung, sofern die Schwangerschaft bei Beginn des Versicherungs- bzw. des Verlängerungsvertrages noch nicht be- standen hat; – Behandlung wegen Fehlgeburt; – Entbindung nach Ablauf der Wartezeit.
Heilbehandlungskosten. 1. Der Versicherer erstattet – abzüglich 25,– EUR Selbstbeteiligung je Versicherungsfall - die entstandenen Kosten einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung. In Anlehnung an § 7 I. Ziff. 2 wird die Selbstbeteiligung für jede medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft, sowie für Entbindungen fällig. Als Heilbehandlung im Sinne dieser Bedingungen gelten:
a. ärztliche Behandlung einschließlich Schwangerschaftsuntersuchungen, Schwangerschaftsbehandlung und Folgen, sofern die Schwangerschaft bei Beantragung des Versicherungsschutzes bzw. Annahme des Antrags auf Verlängerung des Versicherungsschutzes durch einen rechtlich eigenständigen Anschlussvertrag noch nicht bestanden hat;
b. ärztliche Behandlungen, durch akute Beschwerden hervorgerufene, medizinisch notwendige Schwangerschaftsbehandlungen und Behandlungen wegen Fehlgeburt, sowie medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche und Entbindungen bis Ende der
36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt), auch wenn die Schwangerschaft bei Beginn des Versicherungs- bzw. des Verlängerungsvertrages bereits bestanden hat, sofern die Behandlungsnotwendigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand;
Heilbehandlungskosten. Der Versicherer erstattet nach Ablauf der vereinbarten Wartezeiten die während des versicherten Auslandsaufenthaltes entstandenen Kosten medizi- nisch notwendiger Heilbehandlung. Soweit der Umfang einer der nachstehen- den Leistungen pro Versicherungsjahr begrenzt ist, gilt als Versicherungsjahr ein Zeitraum von 364 Tagen, gerechnet vom Versicherungsbeginn des Erstver- trages, einschließlich aller Anschlussverträge. Als Heilbehandlung im Sinne dieser Bedingungen gelten:
a. ärztliche Behandlungen einschließlich durch akute Beschwerden bzw. unvorhersehbare Komplikationen hervorgerufene, medizinisch notwendi- ge Schwangerschaftsbehandlungen, Entbindungen bis zum Ende der
Heilbehandlungskosten. Als Heilbehandlung im Sinne dieser Bedingungen gelten:
2.1.1 ambulante Behandlungen durch Ärzte.
2.1.2 ärztlich verordnete
a) Medikamente oder Arzneimittel, die aus der Apotheke bezogen werden und Verbandmittel. Als Medikamente oder Arzneimittel gelten, auch wenn sie als solche verordnet sind, nicht Nähr- und Stärkungsmittel, Mineralwasser, Desinfektions- und kosmetische Mittel, Diät- und Säuglingskost und dergleichen.
b) Strahlen- Licht- und sonstige physikalische Behandlungen.
c) Massagen, medizinische Packungen und Inhalationen. Die Kostenübernahme ist innerhalb der Vertragsdauer auf insgesamt 300,– EUR begrenzt.
d) Hilfsmittel, die allein infolge eines Unfalles erstmals notwendig werden und der direkten Behandlung der Unfallfolgen dienen.
2.1.3 unaufschiebbare stationäre Behandlung in der allgemeinen Pflege- klasse (Mehrbettzimmer) ohne Wahlleistungen (privatärztliche Be- handlung) und Krankentransporte zur stationären Behandlung in das nächstgelegene geeignete Krankenhaus.
Heilbehandlungskosten. Die HanseMerkur, vertreten durch Xx. Xxxxxx GmbH, erstattet die während des Auslandsaufenthalts in der amtlichen Währung des Aufenthaltslandes entstandenen Kosten medizinisch notwendiger Heilbehandlung. Im Ausland steht der versicherten Person die Xxxx unter den im Aufenthaltsland ge- setzlich anerkannten und zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei, sofern diese nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte – sofern vorhanden – oder nach den ortsüblichen Gebühren berech- nen. Sofern tariflich versichert, können auch im Aufenthaltsland gesetzlich anerkannte und zugelassene Heilpraktiker und in den USA auch Chiroprakti- ker in Anspruch genommen werden, Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre. Welche Kosten erstattet werden, ist den jeweiligen Tarifen in Teil B dieser Be- stimmungen zu entnehmen.
Heilbehandlungskosten. Erstattung der Kosten bis zu EUR 110.000,– für schmerzstillende Zahnbehand- lung und ärztliche oder medizinische Verfahren, die dem alleinigen Zweck dienen, eine akute Erkrankung oder Verletzung zu heilen oder zu lindern, und durch einen anerkannten Mediziner durchgeführt werden. Diese Leistungen gelten nur für Perso- nen, die das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.