Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?. E.1.1 Bei allen Versicherungsarten E.1.1.1 Anzeigepflicht Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche in Textform (zum Beispiel per Brief, Fax oder E-Mail) anzuzeigen. Melden Sie den Versicherungsfall unverzüglich bei unserer Unfall- und Pannen-Notrufzentrale, so gilt dies als Schadenanzeige. E.1.1.2 Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn – Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben oder – Sie beabsichtigen, den Schaden nach E.1.2.2 selbst zu regulieren. E.1.1.3 Aufklärungspflicht Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten: – Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen oder die dabei erforderliche Wartezeit zu beachten. Ist die erforderliche Wartezeit abgelaufen oder haben Sie sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt, müssen Sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen (Unfallflucht nach § 142 Strafge- setzbuch). – Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leistungs- pflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax, Brief) antworten. – Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen. – Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist. – Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, soweit es Ihnen zumutbar ist. E.1.1.4 Schadenminderungspflicht Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen.
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Samples: KFZ Versicherung
Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?. E.1.1 Bei allen Versicherungsarten
E.1.1.1 Anzeigepflicht Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche in Textform (zum Beispiel per Brief, Fax oder E-Mail) anzuzeigen. Melden Sie den Versicherungsfall unverzüglich bei unserer Unfall- und Pannen-Notrufzentrale, so gilt dies als Schadenanzeige. E.1.1.2 Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn – Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben oder – Sie beabsichtigen, den Schaden nach E.1.2.2 selbst zu regulieren. E.1.1.3 Aufklärungspflicht Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten: – Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen oder und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten. Ist die erforderliche Wartezeit abgelaufen oder haben Sie sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt, müssen Sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen beachten (Unfallflucht nach § 142 Strafge- setzbuchUnfallflucht). – Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leistungs- pflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax, Brief) antworten. – Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen. – Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist. – Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, soweit es Ihnen zumutbar ist. E.1.1.4 Schadenminderungspflicht Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgenist.
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Samples: KFZ Versicherung
Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?. E.1.1 E.1 Bei allen Versicherungsarten
E.1.1.1 Anzeigepflicht E.1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer ei- ner Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche in Textform (zum Beispiel per Brief, Fax oder E-Mail) anzuzeigen. Melden Sie den Versicherungsfall unverzüglich bei unserer Unfall- und Pannen-Notrufzentrale, so gilt dies als Schadenanzeige. E.1.1.2 .
E.1.2 Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns dies und den Xxxxxxxx des Verfahrens (z. B. Strafbefehl, Bußgeldbescheid) unverzüglich mitzuteilenmitzutei- len. Dies gilt auch, wenn – Sie uns das Schadenereignis bereits be- reits gemeldet haben oder – Sie beabsichtigen, den Schaden nach E.1.2.2 selbst zu regulierenhaben. E.1.1.3 Aufklärungspflicht E.1.3 Sie müssen alles tun, was zur der Aufklärung des Versicherungsfalls Versiche- rungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich erfor- derlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten Pflich- ten beachten: – - Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich ge- setzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen oder und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten. Ist die erforderliche Wartezeit abgelaufen oder haben Sie sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt, müssen Sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen be- achten (Unfallflucht nach § 142 Strafge- setzbuchUnfallflucht). – - Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leistungs- pflicht Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig vollstän- dig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax, Brief) antworten. – - Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit so- weit es Ihnen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen. – - Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen er- forderlichen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar zu- mutbar ist. – - Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, soweit es Ihnen zumutbar ist. E.1.1.4 Schadenminderungspflicht Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgenist.
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Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?. E.1.1 E.1 Bei allen Versicherungsarten
E.1.1.1 Anzeigepflicht E.1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche in Textform (zum Beispiel per Brief, Fax oder E-Mail) Wo- che anzuzeigen. Melden Sie den Versicherungsfall unverzüglich bei unserer Unfall- und Pannen-Notrufzentrale, so gilt dies als Schadenanzeige. E.1.1.2 .
E.1.2 Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere ande- re Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns dies und den Xxxxxxxx des Ver- fahrens (z. B. Strafbefehl, Bußgeldbescheid) unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn – Sie uns das Schadenereignis Schadener- eignis bereits gemeldet haben oder – Sie beabsichtigen, den Schaden nach E.1.2.2 selbst zu regulierenhaben. E.1.1.3 Aufklärungspflicht E.1.3 Sie müssen alles tun, was zur der Aufklärung des Versicherungsfalls Versiche- rungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich erfor- derlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten Pflich- ten beachten: – - Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich ge- setzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen oder und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten. Ist die erforderliche Wartezeit abgelaufen oder haben Sie sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt, müssen Sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen be- achten (Unfallflucht nach § 142 Strafge- setzbuchUnfallflucht). – - Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leistungs- pflicht Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig voll- ständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax, Brief) antworten. – - Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit so- weit es Ihnen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen. – - Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen er- forderlichen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist. – - Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leistungspflicht Leistungs- pflicht ermöglichen, soweit es Ihnen zumutbar ist. E.1.1.4 Schadenminderungspflicht Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgenist.
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Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?. E.1.1 Bei allen Versicherungsarten
Versicherungsarten E.1.1.1 Anzeigepflicht Sie sind verpflichtet, uns jedes SchadenereignisSchadene- reignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, unverzüglich, d.h. in der Regel innerhalb einer Woche in Textform (zum Beispiel per Brief, Fax oder E-Mail) anzuzeigen. Melden Sie den Versicherungsfall unverzüglich bei unserer Unfall- und Pannen-Notrufzentrale, so gilt dies als Schadenanzeige. E.1.1.2 Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang Zusammen- hang mit dem Schadenereignis, sind Sie verpflichtetver- pflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn – Sie uns das Schadenereignis Schadener- eignis bereits gemeldet haben oder – Sie beabsichtigen, den Schaden nach E.1.2.2 selbst zu regulierenhaben. E.1.1.3 Aufklärungspflicht Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachtenbe- achten: – • Sie dürfen den Unfallort nicht verlassenverlas- sen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen oder und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten. Ist die erforderliche Wartezeit abgelaufen oder haben Sie sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt, müssen Sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen beachten (Unfallflucht nach § 142 Strafge- setzbuchUnfallflucht). – • Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen Um- ständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leistungs- pflicht Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax, Brief) antwortenant- worten. – • Sie müssen uns angeforderte Nachweise Nachwei- se vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise billiger- weise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen. – • Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen Weisun- gen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar zumut- bar ist. – • Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichenermög- lichen, soweit es Ihnen zumutbar ist. E.1.1.4 Schadenminderungspflicht Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgenist.
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