Was zahlen wir im Schadenfall? Musterklauseln

Was zahlen wir im Schadenfall?. Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist.
Was zahlen wir im Schadenfall?. Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Total- schaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für mitversi- cherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist. ▪ Innerhalb von zwölf Monaten nach Erstzulassung tritt ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust des Pkw ein oder die erforderlichen Reparaturkos- ten betragen bei Beschädigung innerhalb von zwölf Monaten nach Erstzulas- sung mindestens 80 % des Neupreises und ▪ der Pkw befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen, der ihn als Neufahrzeug unmittelbar vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller er- worben hat. Als Neufahrzeug gelten auch Fahrzeuge, die für einen Zeitraum von bis zu fünf Tagen auf den Kraftfahrzeughersteller oder -händler zugelas- sen waren und eine Laufleistung von nicht mehr als 500 km aufweisen. Ein vorhandener Restwert des Pkw wird abgezogen. Die Neupreisentschädigung gilt nicht für mitversicherte Teile. A.2.5.1.4 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines Fahrzeugs infolge Diebstahls vermindert sich die Entschädigung – soweit nichts anderes vereinbart ist – um 10 %, wenn das Fahrzeug mit einer von uns anerkannten Wegfahrsper- re ausrüstbar, aber nicht ausgestattet ist. Die Regelung über die Selbstbeteili- gung nach A.2.5.8 bleibt hiervon unberührt. Hinweis: Beachten Sie, in allen Fällen des A.2.5.1 gilt auch die Regelung über die Mehrwertsteuer des A.2.5.4.
Was zahlen wir im Schadenfall?. 4.1 Für die im Rahmen dieser Vereinbarung abgeschlossene Kfz-Versicherung gilt AKB A.2.5.1 gestrichen. An dessen Stelle gel- ten für die Ersatzleistungen im Schadenfall die nachfolgenden Bestimmungen.
Was zahlen wir im Schadenfall?. Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Total- schaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für mitversi- cherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist. ▪ Innerhalb von zwölf Monaten nach Erstzulassung tritt ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust des Pkw ein oder die erforderlichen Reparaturkos- ten betragen bei Beschädigung innerhalb von zwölf Monaten nach Erstzulas- sung mindestens 80 % des Neupreises und ▪ der Pkw befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen, der ihn als Neufahrzeug unmittelbar vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller er- worben hat. Als Neufahrzeug gelten auch Fahrzeuge, die für einen Zeitraum von bis zu fünf Tagen auf den Kraftfahrzeughersteller oder -händler zugelas- sen waren und eine Laufleistung von nicht mehr als 500 km aufweisen. Ein vorhandener Restwert des Pkw wird abgezogen. Die Neupreisentschädigung gilt nicht für mitversicherte Teile. Hinweis: Beachten Sie, in allen Fällen des A.2.5.1 gilt auch die Regelung über die Mehrwertsteuer des A.2.5.4.
Was zahlen wir im Schadenfall?. Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Pkw. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist. Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Pkw zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Pkw. Lassen Sie Ihren Pkw trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.5.2.1. Wir zahlen bei Pkw den Neupreis nach A.2.5.1.8 unter folgenden Voraussetzungen: − Innerhalb von zwölf Monaten nach Erstzulassung tritt eine Zerstörung oder ein Verlust des Pkw ein oder die erforderlichen Reparaturkosten betragen mindestens 80 % des Neupreises und − der Pkw befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen, der ihn als Neu-Pkw vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat und − der Pkw bei einer Zulassung auf Sie − eine Laufleistung von nicht mehr als 500 km aufwies und − die Erstzulassung auf den Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller nicht länger als einen Monat zurückliegt. Ein vorhandener Restwert des Pkw wird abgezogen. Wir zahlen bei Pkw den Kaufpreis nach A.2.5.1.9 unter folgenden Voraussetzungen: − Innerhalb von sechs Monaten nach Zulassung auf Sie tritt eine Zerstörung oder ein Verlust des Pkw ein oder − die erforderlichen Reparaturkosten betragen mindestens 80 % des Kaufpreises und − der Kaufpreis kann durch Anschaffungsrechnung bzw. Kaufvertrag nachgewiesen werden. Ein vorhandener Restwert des Pkw wird abgezogen. Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines Pkw infolge Diebstahls vermindert sich die Entschädigung um 10 %. Dies gilt nicht, wenn der Pkw zum Zeitpunkt des Diebstahls durch eine selbstschärfende elektronische Wegfahrsperre gesichert war. Die Regelung über die Selbstbeteiligung nach A.2.5.8 bleibt hiervon unberührt. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Pkw dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen. Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Pkw am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen. Restwert ist der Veräußerungswert des Pkw im beschädigten oder zerstörten Zustand. Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Pkw in der Ausstattung des versicherten Pkw aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Pkw nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preis- empfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereigni...
Was zahlen wir im Schadenfall?. A.2.8.5 Wir ersetzen die erforderlichen Kosten der Wiederher- stellung durch die ausgewählte Werkstatt. Sie treten Ihre Ansprüche aus dem Schadenfall an die Werkstatt ab. Die Zahlung der vertraglich vereinbarten Selbstbe- teiligung erfolgt durch Sie direkt an die Werkstatt. A.2.8.6 Als erforderliche Kosten für die Reparatur im Sinne A.2.7.1 gelten die in der von uns nach A.2.8.2 ausge- wählten Partnerwerkstatt anfallenden Reparaturkosten. Dies gilt sowohl für die tatsächliche Reparatur des Fahrzeugs wie auch für eine Abrechnung des Scha- dens nach Kostenvoranschlag oder Gutachten (abzüg- lich Mehrwertsteuer). A.2.8.7 Erfolgt die Reparatur des Fahrzeugs nicht in einer von uns ausgewählten Partner-Werkstatt, ersetzen wir ma- ximal 85 % der nach A.2.6, A.2.7, A.2.11 und A.2.13 berechneten Leistung (ohne Fahrzeugtransportkos- ten). Der so ermittelte Entschädigungsbetrag wird um die vertragliche vereinbarte Selbstbeteiligung reduziert. Zusätzliche Serviceleistungen nach A.2.9 sowie ggf. anfallende Forderungen für einen Kostenvoranschlag werden nicht übernommen. A.2.8.8 Wird das Fahrzeug auf Ihren Wunsch hin nicht repariert, ersetzen wir die erforderlichen Kosten einer vollständi- gen Reparatur nach A.2.8.6 bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (sie- he A.2.7.1). Die Regelungen nach A.2.6, A.2.7, A.2.11 und A.2.13 bleiben hiervon unberührt. Auch wenn Sie keinen Werkstatt-Service vereinbart haben, können Sie uns die Auswahl des Reparaturbe- triebes überlassen und für Ihren Pkw unsere zusätzli- chen Serviceleistungen in Anspruch nehmen. A.2.9.1 Bei Beschädigung des versicherten Pkw oder mitversi- cherter Teile haben Sie die Möglichkeit, die Schaden- beurteilung und die Reparatur des ersatzpflichtigen Kaskoschadens in einer von uns ausgewählten Werk- statt durchführen zu lassen. Zu diesem Zweck setzen Sie sich bitte umgehend mit uns in Verbindung. Wir in- formieren Sie dann über die für Ihren Schadenfall zu- ständige Werkstatt. Die unter A.2.9.2 genannten Serviceleistungen können ausschließlich für Pkw in Eigenverwendung (WKZ 112) bei Bestehen einer Kaskoversicherung genutzt wer- den. In Abweichung zu A.2.5 gilt diese Leistung nur bei Schadenfällen in Deutschland. Die Reparatur selbst ist von Ihnen in Auftrag zu geben. Rechte und Pflichten aus der Reparatur (z. B. Gewähr- leistungsansprüche) gelten nur zwischen Ihnen und der Werkstatt. Die Werkstätten, mit denen wir koope- rieren, sind alle nach DIN ISO 9002 zertifiziert. Sofern Sie ...

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