Was zahlen wir im Schadenfall?. Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts Anderes geregelt ist.
Was zahlen wir im Schadenfall?. Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist.
A.2.5.1.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wieder- beschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.5.2.1. A.2.5.1.2 W ir zahlen bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) den Neupreis nach A.2.1.1 unter folgenden Voraussetzungen: • Innerhalb von 6 Monaten nach Erstzulassung tritt eine Zerstörung oder ein Verlust des Pkw ein oder die erforderlichen Reparaturkosten betragen mindestens 80 % des Neupreises und • der Pkw befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen, der ihn als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. ´ Ein vorhandener Restwert des Pkw wird abgezogen. A.2.5.1.3 Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungs- wert hinausgehende Neupreisentschädigung nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird. A.2.5.1.4 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust in Folge Diebstahls vermindert sich die Entschädigung um 10 %. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls durch eine selbstschärfende elektronische Wegfahrsperre gesichert war. Die Regelung über die Selbstbeteiligung nach A 2.5.8 bleibt hiervon unberührt. A.2.5.1.5 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen. A.2.5.1.6 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen. A.2.5.1.7 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand. A.2.5.1.8 Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahr- zeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.
A.2.5.2.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erfor...
Was zahlen wir im Schadenfall?. Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist.
A.2.5.1.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wieder- beschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.5.2.1.
A.2.5.1.2 a Wir zahlen bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet- Pkw), Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads/ATV den Neupreis des Fahrzeugs gemäß A.2.5.6 unter folgenden Voraussetzungen: – innerhalb von 12 Monaten nach Erstzulassung tritt ein wirtschaftlicher Totalschaden oder ein Verlust des versicherten Fahrzeugs ein oder die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung erreichen oder übersteigen 80 % des Neupreises und – das versicherte Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen, der ihn als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz- Hersteller erworben hat und – bei Entwendung nur, wenn das versicherte Kraftrad, Leichtkraftrad, Trike oder Quad/ATV mit einem Felgenschloss gesichert gewesen ist. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.
Was zahlen wir im Schadenfall?. A.2.8.5 Wir ersetzen die erforderlichen Kosten der Wiederher- stellung durch die ausgewählte Werkstatt. Sie treten Ihre Ansprüche aus dem Schadenfall an die Werkstatt ab. Die Zahlung der vertraglich vereinbarten Selbstbe- teiligung erfolgt durch Sie direkt an die Werkstatt. A.2.8.6 Als erforderliche Kosten für die Reparatur im Sinne A.2.7.1 gelten die in der von uns nach A.2.8.2 ausge- wählten Partnerwerkstatt anfallenden Reparaturkosten. Dies gilt sowohl für die tatsächliche Reparatur des Fahrzeugs wie auch für eine Abrechnung des Scha- dens nach Kostenvoranschlag oder Gutachten (abzüg- lich Mehrwertsteuer). A.2.8.7 Erfolgt die Reparatur des Fahrzeugs nicht in einer von uns ausgewählten Partner-Werkstatt, ersetzen wir ma- ximal 85 % der nach A.2.6, A.2.7, A.2.11 und A.2.13 berechneten Leistung (ohne Fahrzeugtransportkos- ten). Der so ermittelte Entschädigungsbetrag wird um die vertragliche vereinbarte Selbstbeteiligung reduziert. Zusätzliche Serviceleistungen nach A.2.9 sowie ggf. anfallende Forderungen für einen Kostenvoranschlag werden nicht übernommen. A.2.8.8 Wird das Fahrzeug auf Ihren Wunsch hin nicht repariert, ersetzen wir die erforderlichen Kosten einer vollständi- gen Reparatur nach A.2.8.6 bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (sie- he A.2.7.1). Die Regelungen nach A.2.6, A.2.7, A.2.11 und A.2.13 bleiben hiervon unberührt. Auch wenn Sie keinen Werkstatt-Service vereinbart haben, können Sie uns die Auswahl des Reparaturbe- triebes überlassen und für Ihren Pkw unsere zusätzli- chen Serviceleistungen in Anspruch nehmen. A.2.9.1 Bei Beschädigung des versicherten Pkw oder mitversi- cherter Teile haben Sie die Möglichkeit, die Schaden- beurteilung und die Reparatur des ersatzpflichtigen Kaskoschadens in einer von uns ausgewählten Werk- statt durchführen zu lassen. Zu diesem Zweck setzen Sie sich bitte umgehend mit uns in Verbindung. Wir in- formieren Sie dann über die für Ihren Schadenfall zu- ständige Werkstatt. Die unter A.2.9.2 genannten Serviceleistungen können ausschließlich für Pkw in Eigenverwendung (WKZ 112) bei Bestehen einer Kaskoversicherung genutzt wer- den. In Abweichung zu A.2.5 gilt diese Leistung nur bei Schadenfällen in Deutschland. Die Reparatur selbst ist von Ihnen in Auftrag zu geben. Rechte und Pflichten aus der Reparatur (z. B. Gewähr- leistungsansprüche) gelten nur zwischen Ihnen und der Werkstatt. Die Werkstätten, mit denen wir koope- rieren, sind alle nach DIN ISO 9002 zertifiziert. Sofern Sie ...
Was zahlen wir im Schadenfall?. Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Total- schaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für mitversi- cherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist.
A.2.5.1.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparie- ren, gilt A.2.5.2.1. A.2.5.1.2 Wir zahlen den Neupreis nach A.2.5.1.9 unter folgenden Vorausset- zungen:
Was zahlen wir im Schadenfall?. Für die im Rahmen dieser Vereinbarung abgeschlossene Kfz-Versicherung gilt AKB A.2.5.1 gestrichen. An dessen Stelle gel- ten für die Ersatzleistungen im Schadenfall die nachfolgenden Bestimmungen.
Was zahlen wir im Schadenfall?. Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Total- schaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für mitversicher- te Teile, soweit nichts anderes geregelt ist. A.2.5.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?
A.2.5.1.1 Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
A.2.5.2.1 Reparatur
a) Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt: Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaf- fungswerts nach A.2.5.1.7, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.5.2.1.b.
b) Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, gilt: Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A.2.5.1.7 und A.2.5.1.8).
Was zahlen wir im Schadenfall?. Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeuges. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist.
A.2.5.1.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges zahlen wir den Wiederbeschaf- fungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwertes des Fahrzeuges. Lassen Sie Ihr Fahr- zeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.5.2.1. A.2.5.1.2 Wir erstatten den Neupreis nach A.2.5.1.7, wenn - der Schaden innerhalb von 18 Monaten nach der Erstzulassung des Fahrzeuges eintritt und - sich das Fahrzeug bei Eintritt des Versicherungsfalles im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug unmittelbar von dem Kfz-Hersteller oder –Händler erworben hat und - die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung 80 % des Neupreises erreichen oder übersteigen. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeuges wird abgezogen. Als Neufahrzeuge gelten auch Fahrzeuge, die für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen auf den Kfz-Hersteller oder –Händler zugelassen waren und zum Zeitpunkt der Zulassung auf Sie eine Laufleistung von nicht mehr als 100 km aufweisen. Dies gilt nicht für Elektrokleinstfahrzeuge.
Was zahlen wir im Schadenfall?. Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Be- schädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist. Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs bzw. mitversicherter Teile müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang E.1.3.2. A.2.5.1. Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?
A.2.5.1.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Xxxxxx Xxx Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.5.2.1. Sofern es sich bei dem Fahrzeug um einen Pkw han- delt, übernehmen wir im Totalschadenfall auch die Entsorgungs- und Zulassungskosten, wenn das Er- satzfahrzeug wieder bei uns versichert wird.
Was zahlen wir im Schadenfall?. Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Be- schädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für mitversi- cherte Teile, soweit nichts Anderes geregelt ist. A.2.5.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Ver- lust?
A.2.5.1.1 Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
a) Sofern das versicherte Fahrzeug als Pkw, Kraft- rad/-roller, Campingfahrzeug oder Lkw bis 3,5 t (ausgenommen, Mietwagen, Taxen und Selbst- fahrervermietfahrzeuge) zugelassen ist, zahlen wir den Neupreis nach A.2.5.1.8 unter folgenden Voraussetzungen: