Beitragsbefreiung Musterklauseln

Beitragsbefreiung. Wird der Versicherungsnehmer unfreiwillig arbeitslos, wird der Vertrag vorübergehend beitragsfrei weiter- geführt. Unfreiwillige Arbeitslosigkeit liegt auch dann vor, wenn der Versicherungsnehmer und sein Arbeitge- ber das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch Auf- hebungsvertrag beendet haben.
Beitragsbefreiung. Bei einer Erhöhung der Hauptversicherung aufgrund einer Nachversiche- rung wird entsprechend die Beitragsbefreiung ohne erneute Risikoprü- fung erhöht.
Beitragsbefreiung. Wird für die versicherte Person eine Pflegebedürftigkeit nach Pflegegrad 4 oder 5 (vgl. § 1 Abs. 5 RB/PG 2017) festgestellt, besteht für sie als zusätzliche tarifliche Lei- stung eine Beitragsbefreiung für diesen Tarif. Der Umfang der tariflichen Leistung ergibt sich aus der fol- genden Tabelle. 4 50 5 100 Die Beitragsbefreiung beginnt ab dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, für den der Versicherer Versiche- rungsleistungen für Pflegegrad 4 oder 5 nach Abschnitt B I erbringt. Sofern für die versicherte Person die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, jedoch keine Versicherungslei- stungen nach Abschnitt B I erbracht werden, weil kein Pflegetagegeld für die Leistungsart ambulante Pflege ver- einbart wurde (Tagessatz von 0,– Euro), beginnt die Bei- tragsbefreiung frühestens ab dem 1. des Monats, in dem der Versicherungsnehmer den Antrag auf Beitragsbefrei- ung beim Versicherer stellt. Die Beitragsbefreiung endet zum 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die nach Satz 1 erforderliche Pfle- gebedürftigkeit nicht mehr vorliegt. Wird dann das Versi- cherungsverhältnis fortgesetzt, ist der Beitrag zu entrich- ten, der sich unter Berücksichtigung der Abschnitte D, E, F und G im Verlauf des Versicherungsverhältnisses ergibt.
Beitragsbefreiung. 11.6.1 Bei der Versicherung von Kindern
Beitragsbefreiung. Nach einer Beitragsfreistellung erlischt die Leistung aus der Beitragsbefreiung. Der Rückkaufswert nach Nummer 5 wird – soweit vorhanden – um den Abzug nach Nummer 6 sowie um rückständige Beiträge vermindert. Der hiernach verbleibende Betrag wird unter Berücksichtigung von Verwaltungskosten mit 0,90 Prozent p.a. verzinst. Ist die Versicherungsdauer der Zusatzversicherung kürzer als die Dauer der Ansparphase oder die Versicherungsdauer der Hauptversicherung, wird die- ser Wert zum Ablauf der Versicherungsdauer der Zusatzver- sicherung ausgezahlt. Ansonsten wird dieser Wert zur Erhö- hung der Leistung der Hauptversicherung verwendet bzw. bei Risikoversicherungen ausgezahlt. Bei Direktversicherungen im Rahmen der betrieblichen Alters- versorgung oder Rückdeckungsversicherungen zu Unterstüt- zungskassen-Versorgungen wird dieser Wert zum Ablauf der Versicherungsdauer der Zusatzversicherung zur Erhöhung der Leistung der Hauptversicherung verwendet.
Beitragsbefreiung. Wird für die versicherte Person eine Pflegebedürftigkeit nach Pflegegrad 4 oder 5 (vgl. § 1 Abs. 5 RB/PG 2017) festgestellt, besteht für sie als zusätzliche tarifliche Lei- stung eine Beitragsbefreiung für diesen Tarif. durch das Erstgutachten und die Folgegutachten der PPV oder SPV dem Versicherer vom Versicherungs- nehmer unverzüglich in Textform anzuzeigen und nach- zuweisen. Der Wechsel zwischen den Leistungsarten ambulante und vollstationäre Pflege ist ebenfalls unver- züglich in Textform anzuzeigen und nachzuweisen. Der Versicherer behält sich darüber hinaus das Recht vor, in regelmäßigen Abständen geeignete Nachweise über den Fortbestand der Pflegebedürftigkeit vom Ver- sicherungsnehmer zu verlangen. Wird die Pflegebedürftigkeit durch einen vom Versiche- rer beauftragten Gutachter festgestellt, sind darüber hinaus keine Nachweise durch den Versicherungsneh- mer zu erbringen. Ein späterer Wechsel zwischen den Leistungsarten ambulante und vollstationäre Pflege ist dem Versicherer jedoch durch geeignete Nachweise vom Versicherungsnehmer unverzüglich in Textform an- zuzeigen und nachzuweisen. Der Versicherer behält sich das Recht vor, in regelmäßi- gen Abständen geeignete Nachweise über den Fortbe- stand der Pflegebedürftigkeit vom Versicherungsnehmer zu verlangen. Beurteilt der Versicherer die Nachweise als nicht ausreichend, kann er eine Folgebegutachtung durch einen von ihm beauftragten Gutachter zur Über- prüfung des Fortbestands der Pflegebedürftigkeit ver- langen. Reicht der Versicherungsnehmer die erforder- lichen Nachweise nicht ein oder erteilt die versicherte Person nicht ihr Einverständnis zur Folgebegutachtung, kann der Versicherer die Leistungen verweigern. Die entstehenden Kosten einer vom Versicherer verlang- ten Folgebegutachtung trägt der Versicherer. Verlangt der Versicherungsnehmer eine Folgebegutachtung der Pflegebedürftigkeit, trägt der Versicherungsnehmer die Kosten der Folgebegutachtung.
Beitragsbefreiung. 1. Wird der Versicherte arbeitsunfähig, sind nach einer Wartefrist von drei Monaten, spätestens jedoch nach Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente, der Versicherte und der Arbeitgeber entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise dem Grad des Anspruchs auf eine Invalidenrente von der Beitragszahlung befreit. Dies gilt auch für Selbständigerwerbende.
Beitragsbefreiung. Wir befreien Sie von der Beitragszahlungspflicht für Ihre Versicherung.
Beitragsbefreiung. Mit Beginn der Versicherungsperiode, die auf den Eintritt der Berufs- / Erwerbsunfähigkeit folgt, entfällt für die Zeit der Be- rufs- / Erwerbsunfähigkeit die Verpflichtung, weiter Beiträge zu zahlen. ☞ BUZ / EUZ Abschnitt A Zum Vorliegen von Berufsunfähigkeit beachten Sie bitte ☞ BUZ Abschnitt A