Wiedereingliederungshilfe. Haben Sie eine Wiedereingliederungshilfe vereinbart, gilt: Endet die Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen, zahlen wir eine Wiedereingliederungshilfe. Dies ist eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von sechs Monatsrenten. Wir zahlen keine Wiedereingliederungshilfe, wenn die Berufsunfähigkeit im letzten Jahr dieser Versicherung endet. Die Wiedereingliederungshilfe zahlen wir zum Beginn des Monats, der auf die Einstellung der Leistungen folgt. Nähere Informationen zur Einstellung der Leistungen bei Ende der Berufsunfähigkeit finden Sie in Ziffer 2. Für die Höhe der Wiedereingliederungshilfe ist die zuletzt vor dem Ende unserer Leistungspflicht gezahlte mo- natliche Berufsunfähigkeitsrente maßgeblich. Dabei wird auch die Berufsunfähigkeitsrente aus der Über- schussbeteiligung berücksichtigt. Bei erneuter Berufsunfähigkeit aus gleichem medizinischen Grund innerhalb von sechs Monaten gilt: Wir rechnen die Wiedereingliederungshilfe auf neu entstehende Rentenansprüche an. Die Wiedereingliederungshilfe kann während der Versicherungsdauer mehrmals beansprucht werden. Der An- spruch entsteht dann jeweils neu in Höhe von sechs Monatsrenten. Ob Sie zu Ihrer Versicherung eine Wiedereingliederungshilfe vereinbart haben, finden Sie in der Versicherungs- urkunde.
Wiedereingliederungshilfe. Endet der Anspruch auf Rente, weil Berufsfähigkeit wieder gegeben ist, haben Sie Anspruch auf eine Wiedereingliederungshilfe in Höhe von 12 Monatsrenten, insgesamt höchstens jedoch 12.000 Euro, sofern die Berufsunfähigkeit 3 Jahre ununterbrochen angedauert hat und die restliche vertraglich vereinbarte Leistungsdauer noch mindestens 5 Jahre beträgt. Tritt innerhalb eines Jahres nach einer beendeten Berufsunfähigkeit erneut Berufsunfähigkeit, gleich aus welcher Ursache ein, entfällt der An- spruch auf Wiedereingliederungshilfe rückwirkend. Eine bereits gezahlte Wiedereingliederungshilfe wird mit den dann fälligen Renten verrech- net. Die Wiedereingliederungshilfe kann während der Dauer der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mehrfach in Anspruch genommen wer- den.
Wiedereingliederungshilfe. Endet unsere Leistungspflicht, weil die versicherte Person auf- grund neu erworbener beruflicher Fähigkeiten eine andere Tä- tigkeit ausübt, die ihrer Lebensstellung vor Eintritt der Berufs- unfähigkeit entspricht, zahlen wir einen einmaligen Betrag in Höhe von sechs monatlichen Berufsunfähigkeitsrenten. ☞ AVB Abschnitt B Die Zahlungsperiode umfasst bei jährlicher Zahlung der Be- rufsunfähigkeitsrente ein Jahr, bei halbjährlicher Zahlung ein halbes Jahr, bei vierteljährlicher Zahlung ein Vierteljahr und bei monatlicher Zahlung einen Monat. ☞ AVB Abschnitt B
Wiedereingliederungshilfe. Endet unsere Leistungspflicht, weil die versicherte Person auf- grund neu erworbener beruflicher Fähigkeiten eine andere als die bisherige Tätigkeit ausübt, die ihrer Lebensstellung vor Eintritt der Berufsunfähigkeit entspricht, zahlen wir als Wie- dereingliederungshilfe einen einmaligen Betrag in Höhe von sechs monatlichen Berufsunfähigkeitsrenten. Voraussetzung für die Zahlung ist, dass bei Entstehen des Anspruchs auf Wiedereingliederungshilfe die verbleibende Leistungsdauer noch mindestens ein Jahr beträgt. Besteht innerhalb eines Jahres nach dem Ende unserer Leistungspflicht Berufsunfä- higkeit, wird die Wiedereingliederungshilfe mit den Berufsun- fähigkeitsleistungen verrechnet. Die Wiedereingliederungs- hilfe kann während der Dauer des Versicherungsvertrags mehrmals beansprucht werden. Bei Direktversicherungen im Rahmen der betrieblichen Alters- versorgung entfällt die Zahlung einer Wiedereingliederungs- hilfe aufgrund gesetzlicher Rahmenbedingungen.
Wiedereingliederungshilfe bei vereinbarter Berufsunfähigkeitsrente
Wiedereingliederungshilfe. Haben Sie eine Wiedereingliederungshilfe vereinbart, gilt: Endet die Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen, zahlen wir eine Wiedereingliederungshilfe. Dies ist eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von sechs Monatsrenten. Wir zahlen keine Wiederein- gliederungshilfe, wenn die Berufsunfähigkeit im letzten Jahr dieser Versicherung endet. Die Wiedereingliederungshilfe zahlen wir zum Beginn des Monats, der auf die Einstellung der Leis- tungen folgt. Nähere Informationen zur Einstellung der Leistungen bei Ende der Berufsunfähigkeit finden Sie in Ziffer 11.4. Für die Höhe der Wiedereingliederungshilfe ist die zuletzt vor dem Ende unserer Leistungspflicht ge- zahlte monatliche Berufsunfähigkeitsrente maßgeblich. Dabei wird auch die Berufsunfähigkeitsrente aus der Überschussbeteiligung berücksichtigt. Bei erneuter Berufsunfähigkeit aus gleichen medizinischen Grund innerhalb von sechs Monaten gilt: Wir rechnen die Wiedereingliederungshilfe auf neu entstehende Rentenansprüche an. Die Wiedereingliederungshilfe kann während der Versicherungsdauer mehrmals beansprucht werden. Der Anspruch entsteht dann jeweils neu in Höhe von sechs Monatsrenten. Haben Sie zusätzlich eine Karenzzeit vereinbart, gilt: Wir zahlen keine Wiedereingliederungshilfe, wenn die Berufsunfähigkeit innerhalb der Ka- renzzeit endet. Ob Sie zu Ihrer Versicherung eine Karenzzeit vereinbart haben, finden Sie in der Versicherungsur- kunde. Sie finden dies im Abschnitt "Wer und was ist versichert?". Dort finden Sie auch die verein- xxxxx Xxxxx der Karenzzeit. Nähere Informationen zur Karenzzeit finden Sie in Ziffer 1 .4. Ob Sie zu Ihrer Versicherung eine Wiedereingliederungshilfe vereinbart haben, finden Sie in der Versiche- rungsurkunde. Sie finden dies im Abschnitt "Wer und was ist versichert?".
Wiedereingliederungshilfe. Wenn wir die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente nicht mehr leisten, weil die versicherte Person tat- sächlich im Sinne des Absatzes 8 a) eine zumutbare andere Tätigkeit als bei Anerkennung ihrer Berufsun- fähigkeit ausübt, erbringen wir bei Einstellung unse- rer Berufsunfähigkeitsleistung eine einmalige Zah- lung in Höhe von zwölf Monatsrenten (Wiederein- gliederungshilfe). Die Basis hierfür bildet die erreich- te Monatsrente inklusive erreichter eventuell einge- schlossener garantierter Rentensteigerungen aus der Leistungsdynamik und eventueller Rentensteige- rungen aus der Überschussbeteiligung. Diese Wie- dereingliederungshilfe zahlen wir nur, wenn die ver- bleibende vertraglich vereinbarte Leistungsdauer für die Berufsunfähigkeitsrente noch mindestens zwölf Monate beträgt. Wenn bei der versicherten Person innerhalb von zwölf Monaten nach Einstellung unse- rer Berufsunfähigkeitsleistung erneut eine Berufsun- fähigkeit aufgrund derselben medizinischen Ursache eintritt, verrechnen wir im Fall der erneuten Aner- kennung unserer Leistungspflicht die gezahlte Wie- dereingliederungshilfe mit den künftigen Berufsunfä- higkeitsrenten. Die Wiedereingliederungshilfe kön- nen Sie mehrmals erhalten, wenn die Voraussetzun- gen jeweils erneut erfüllt sind und Versicherungs- schutz besteht. Die Anforderungen an die Nachprüfung der Berufs- unfähigkeit gemäß § 14 und an die Einstellung unse- rer Berufsunfähigkeitsleistung sowie Ihre Mitwir- kungspflichten während des Leistungsbezugs ge- mäß § 15 bleiben unberührt.
Wiedereingliederungshilfe. Endet unsere Leistungspflicht aufgrund der Aufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeit (vergleiche § 2 Absatz 1 b)) zahlen wir eine einmalige Wiedereingliederungshilfe in Höhe von sechs Monatsrenten. Wird die →versicherte Person erneut berufsunfä- hig, rechnen wir die Wiedereingliederungshilfe auf neu entste- hende Rentenansprüche an. Dies gilt nur, wenn die →versi- cherte Person innerhalb von sechs Monaten aus gleichem medi- zinischen Grund berufsunfähig wird. Die Wiedereingliederungs- hilfe können Sie während der Vertragslaufzeit mehrfach in An- spruch nehmen, wenn die Voraussetzungen jeweils erneut erfüllt sind.
Wiedereingliederungshilfe. In der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gilt: Endet unsere Leistungspflicht, weil die versicherte Person auf- grund neu erworbener beruflicher Fähigkeiten eine andere Tä- tigkeit ausübt, die ihrer Lebensstellung vor Eintritt der Berufs- unfähigkeit entspricht, zahlen wir einen einmaligen Betrag in Höhe von sechs monatlichen Berufsunfähigkeitsrenten. Bei Direktversicherungen im Rahmen der betrieblichen Alters- versorgung oder Rückdeckungsversicherungen zu Unterstüt- zungskassen-Versorgungen entfällt die Zahlung einer Wie- dereingliederungshilfe. ☞ BUZ Abschnitt A In der Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung gilt: Wenn die versicherte Person mindestens vier Jahre ununter- brochen bedingungsgemäß erwerbsunfähig war (siehe Stich- wort Erwerbsunfähigkeit) und unsere Leistungen wegen Wie- deraufnahme der zuletzt ausgeübten oder Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit wegfallen, zahlen wir als Wiederein- gliederungshilfe einen einmaligen Betrag in Höhe von drei Mo- natsrenten, höchstens jedoch 3.000 Euro. Die Wiedereinglie- derungshilfe kann während der Dauer des Versicherungsver- trags nur einmal beansprucht werden. ☞ EUZ Abschnitt A Die Zahlungsperiode umfasst bei jährlicher Zahlung der Be- rufsunfähigkeits- / Erwerbsunfähigkeitsrente ein Jahr, bei halb- jährlicher Zahlung ein halbes Jahr, bei vierteljährlicher Zah- lung ein Vierteljahr und bei monatlicher Zahlung einen Monat. ☞ BUZ / EUZ Abschnitt A
Wiedereingliederungshilfe. Wenn die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente endet, weil bei der versicherten Person keine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen mehr vorliegt, zahlen wir eine Wiedereingliederungs- hilfe, um der versicherten Person die Eingewöhnung an die geänderte Situation zu erleichtern. Voraussetzungen für die Zahlung einer Wiedereingliederungshilfe sind, dass: - seit Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens 36 Monaten ver- gangen sind (eine vereinbarte Karenzzeit wird nicht berücksichtigt) und - die verbleibende versicherte Leistungsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. Die Wiedereingliederungshilfe zahlen wir grundsätzlich als einmaligen Betrag; die Höhe der Wiedereingliederungshilfe können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Die Wiedereingliederungshilfe kann während der Versicherungsdauer nur einmal beansprucht werden. Wird die versicherte Person inner- halb von 12 Monaten seit Einstellung der Rentenzahlung aufgrund derselben Ursache erneut berufsunfähig, rechnen wir die gezahlte Wiedereingliederungshilfe anteilig auf die Leistungen an. Bei erneuter Berufsunfähigkeit aufgrund anderer Ursachen erfolgt keine Anrech- nung. Handelt es sich bei der Hauptversicherung zu der Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung um eine Rentenversicherung als Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG (Direkt-Rente), zahlen wir unter den genannten Voraussetzungen – statt der Wiedereingliederungshilfe – eine Berufsunfähigkeitsrente in geänderter Höhe für weitere 12 Monate; die Höhe ergibt sich aus dem Versicherungsschein.