Wenn. a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind und in diesen Fällen beide Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so können die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unter- nehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung, Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung, Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung
Wenn. a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind und in diesen Fällen beide Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so können die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unter- nehmens Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung, Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung
Wenn. a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der GeschäftsleitungGe- schäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen an- deren Vertragsstaats beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines ei- nes Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind und in diesen Fällen beide die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen finan- ziellen Beziehungen an an-vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so können dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unter- nehmens Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
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Wenn. a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der GeschäftsleitungGe- schäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind und in diesen Fällen beide Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so können die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unter- nehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
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Wenn. a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der GeschäftsleitungGe- schäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats an- deren Vertragsstaates beteiligt ist ist; oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats Vertragsstaates beteiligt sind und in diesen Fällen beide zwischen den beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen hinsichtlich ihrer kaufmän- nischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte Bedingungen vereinbart oder auferlegte Bedingungen gebunden sindauferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige zwischen unabhängigen Unternehmen miteinander vereinbaren ver- einbart würden, so können dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unter- nehmens Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
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Wenn. a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der GeschäftsleitungGe- schäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen an- deren Vertragsstaats beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines ei- nes Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind und in diesen Fällen beide die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen finan- ziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würdenwür- den, so können dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unter- nehmens Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
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Wenn. a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der GeschäftsleitungGe- schäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen an- deren Vertragsstaats beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines ei- nes Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind und in diesen Fällen beide Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so können die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unter- nehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
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Wenn. a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der GeschäftsleitungGesch‰ftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats Vertragsstaates beteiligt ist ist, oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der GeschäftsleitungGesch‰ftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats Vertragsstaates beteiligt sind und in diesen Fällen beide F‰llen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen kaufm‰nnischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige unabh‰ngige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so können dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätteh‰tte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unter- nehmens Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
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Wenn. a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der GeschäftsleitungGe- schäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen an- deren Vertragsstaats beteiligt ist ist, oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines ei- nes Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind und in diesen Fällen beide die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen finan- ziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würdenwür- den, so können dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unter- nehmens Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
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Samples: Abkommen Über Die Gegenseitige Rechtshilfe in Zivil Und Handelssachen
Wenn. a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind und in diesen Fällen beide Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dann können die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unter- nehmens Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
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Wenn. a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der GeschäftsleitungGe- schäftsleitung, der Kontrolle oder dem am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats ande- ren Vertragsstaates beteiligt ist ist, oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem am Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats Vertragsstaates und eines ei- nes Unternehmens des anderen Vertragsstaats Vertragsstaates beteiligt sind und in diesen Fällen beide zwischen den beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen hinsichtlich ihrer kaufmän- nischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte Bedingungen vereinbart oder auferlegte Bedingungen gebunden sindauferlegt wer- den, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren verein- baren würden, so können dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unter- nehmens Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
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Wenn. a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind und in diesen Fällen beide die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so können dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unter- nehmens Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
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