Verständigungsverfahren Musterklauseln

Verständigungsverfahren. (1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
Verständigungsverfahren. 1) Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Durchführung oder Auslegung des Abkommens bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einver- nehmen zu regeln.
Verständigungsverfahren. 1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner- staatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständi- gen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unter- breiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
Verständigungsverfahren. (1) Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Durch‐ führung oder Auslegung des Abkommens bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
Verständigungsverfahren. 1. Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, in dem sie ansässig ist. Der Fall muß innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
Verständigungsverfahren. 1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Territoriums oder beider Territorien für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die dieser Ver- einbarung nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem internen Recht dieser Territorien vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Territoriums, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Territoriums unterbreiten, dessen Angehö- rige sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer der Vereinbarung nicht entsprechenden Besteuerung führt.
Verständigungsverfahren. Im Berichtszeitraum wurden 29 Verständigungsverfahren wegen missbräuchlicher Unterbie- tung des ortsüblichen Xxxxxx durchgeführt: 18 Verständigungsverfahren betrafen einen Ar- beitgeber aus dem Wirtschaftszweig Industrie/Herstellung, vier Arbeitgeber sind im Bau- nebengewerbe tätig, vier im Verarbeitenden Gewerbe ohne Bau und je ein Unternehmen stammt aus der Unterhaltungsbranche, aus dem verarbeitenden Gewerbe und aus Unter- nehmensbezogener Dienstleistung. Von den insgesamt 29 Verständigungsverfahren konnten bis Ende 2015 24 erfolgreich ab- geschlossen werden, indem diese Unternehmen die geforderten Nachzahlungen den Arbeit- nehmenden ausbezahlt und dies mittels Lohnabrechnungen nachgewiesen haben. Fünf Ver- ständigungsverfahren, davon zwei aus dem Jahr 2014, werden im 2016 weiterverfolgt. Vier Verständigungsverfahren mussten im Zeitraum des Berichtsjahrs als gescheitert betrachtet werden. G_20 : Anzahl Betriebe Verständigungsverfahren: Wirtschaftszweig Informatik Verarbeitendes Gewerbe unternehmensbez. DL Kirche Sport Unterhaltung Gewerbe ohne Bau Baunebengewerbe: übrige Industrie / Herstellung 0 2015 2014 2013 4 3 G_21 : Anzahl Betriebe Verständigungsverfahren: Nation andere Portugal Tsche. Rep. Frankreich Niederlande Polen Slowenien Österreich Italien
Verständigungsverfahren. 1) Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaa- tes oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbe- schadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall unter Art. 23 Abs. 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten, dessen Staatsangehöri- ger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer diesem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt. Ist eine Person der Auffassung, dass die Massnahmen eines oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der im innerstaat- lichen Recht dieser Vertragsstaaten vorgesehenen Rechtsbehelfe den Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten vorlegen.
Verständigungsverfahren. (1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen einer oder beider Vertragsparteien für sie zu einer Besteuerung führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem Recht der jeweiligen Vertragspartei vorgesehenen Rechtsbehelfe ihren Fall der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der sie ansässig ist, unterbreiten. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
Verständigungsverfahren. 1. Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.