Verständigungsverfahren Musterklauseln

Verständigungsverfahren. (1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen einer oder beider Vertragsparteien für sie zu einer Besteuerung führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem Recht der jeweiligen Vertragspartei vorgesehenen Rechtsbehelfe ihren Fall der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der sie ansässig ist, unterbreiten. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt. (2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die erzielte Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des Rechts der Vertragsparteien durchzuführen. (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der Absätze 1 und 2 unmittelbar miteinander verkehren. (4) Die zuständige Behörde einer Vertragspartei ist nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn durch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren endgültig festgestellt ist, dass eines der betroffenen Unternehmen aufgrund von Handlungen, die eine Gewinnberichtigung nach Artikel 8 zur Folge haben, einen Verstoß begangen hat, der empfindlich zu bestrafen ist. Darüber hinaus ist die zuständige Behörde einer Vertragspartei nicht verpflichtet, das Verständigungsverfahren einzuleiten, wenn das Unternehmen die Dokumentations- und/oder Informationspflichten der Vertragspartei, welche die Gewinnberichtigung durchführt, nicht vor dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung, die Gegenstand der Berichtigung ist, erfüllt hat. (5) Die Vertragsparteien können sich auch auf andere Formen der Streitbeilegung einschließlich eines Schiedsverfahrens einigen. (6) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können die vorstehenden Bestimmungen und Verfahren ändern oder ergänzen, soweit dies für eine wirksamere Umsetzung der durch sie angestrebten Ziele erforderlich ist. (7) Werden bei der Durchführung dieses Artikels personenbezogene Daten ausgetauscht, so ist Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen vom 4. Juli 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen anzuwenden.
Verständigungsverfahren. 1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Territoriums oder beider Territorien für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die dieser Ver- einbarung nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem internen Recht dieser Territorien vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Territoriums, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Territoriums unterbreiten, dessen Angehö- rige sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer der Vereinbarung nicht entsprechenden Besteuerung führt. 2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so bemüht sie sich, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Territoriums so zu regeln, dass eine der Vereinbarung nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. 3. Die zuständigen Behörden der Territorien bemühen sich, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung der Vereinbarung entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die in der Vereinbarung nicht behandelt sind. 4. Die zuständigen Behörden der Territorien können zur Herbeiführung einer Eini- gung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren und sich auch in einer gemeinsamen Kommission beraten, in der sie selbst oder ihre Vertreter Einsitz nehmen.
Verständigungsverfahren. 1) Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Durchführung oder Auslegung des Abkommens bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einver- nehmen zu regeln. 2) Über die in Abs. 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach diesem Abkommen anzuwendenden Verfahren verständigen. 3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbei- führung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander ver- kehren. 4) Die Vertragsparteien verständigen sich bei Bedarf auf Verfahren zur Streitbeilegung.
Verständigungsverfahren. (1) Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsstaaten bezüglich der Durchführung oder Auslegung des Abkommens bemühen sich die zuständigen Behör- den, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln. (2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können sich zudem auf die nach den Artikeln 5, 6 und 9 anzuwendenden Verfahren verständigen. (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können für die Zwecke dieses Arti- kels unmittelbar miteinander verkehren. (4) Die Vertragsstaaten können sich auch auf andere Formen der Streitbeilegung eini- gen.
Verständigungsverfahren. 1) Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaa- tes oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbe- schadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall unter Art. 23 Abs. 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten, dessen Staatsangehöri- ger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer diesem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
Verständigungsverfahren. Im Berichtszeitraum wurden 25 Verständigungsverfahren wegen missbräuchlicher Unterbie- tung des ortsüblichen Xxxxxx durchgeführt: 12 Verständigungsverfahren betrafen einen Ar- beitgeber aus dem Wirtschaftszweig Industrie/Herstellung, fünf Arbeitgeber sind im Gewerbe ohne Bau tätig, vier im Baunebengewerbe und zwei im Bauhauptgewerbe. Je ein Unterneh- men stammt aus den unternehmensbezogenen Dienstleistungen und aus dem verarbeiten- den Gewerbe. Von den insgesamt 25 Verständigungsverfahren konnten bis Ende 2016 22 erfolgreich ab- geschlossen werden, indem diese Unternehmen die geforderten Nachzahlungen den Arbeit- nehmenden ausbezahlt und dies mittels Lohnabrechnungen nachgewiesen haben. Zwei Verständigungsverfahren werden im 2017 weiterverfolgt. Drei Verständigungsverfahren, davon zwei Verfahren aus dem Jahr 2015, mussten von der TKA als gescheitert zur Kennt- nis genommen werden. G_20 : Anzahl Betriebe Verständigungsverfahren: Wirtschaftszweig Informatik Kirche Sport Unterhaltung Verarbeitendes Gewerbe unternehmensbez. DL Bauhauptgewerbe Baunebengewerbe: übrige Gewerbe ohne Bau Industrie / Herstellung 0 2016 2015 2014 G_21 : Anzahl Betriebe Verständigungsverfahren: Nation Polen Tsche. Rep.
Verständigungsverfahren. 1. Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. 2. Die zuständigen Behörden können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne des vorstehenden Absatzes unmittelbar miteinander verkehren.
Verständigungsverfahren. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der nach dem innerstaat- lichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, dessen Staatsangehörige sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
Verständigungsverfahren. (1) Weist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person nach, daß Maßnahmen der Steuerbehörden der Vertragsstaaten eine diesem Abkommen widersprechende Doppelbesteuerung bewirkt haben oder bewirken werden, so kann sie ihren Fall dem Staate, in dem sie ansässig ist, unterbreiten. Werden ihre Einwendungen als begründet erachtet, so wird sich die zuständige Behörde des angerufenen Staates mit der zuständigen Behörde des anderen Staates über die Vermeidung der Doppelbesteuerung zu verständigen suchen. (2) Über Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder im Verhältnis dieses Abkommens zu Abkommen der Vertragsstaaten mit dritten Staaten auftreten, verständigen sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten möglichst rasch.
Verständigungsverfahren. 1) Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Vertragsparteien vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Art. 23 Abs. 1 erfasst wird, der zustän- digen Behörde der Vertragspartei unterbreiten, deren Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer diesem Abkommen nicht ent- sprechenden Besteuerung führt.