WER IST FÜR BESCHWERDEN ZUSTÄNDIG? Musterklauseln

WER IST FÜR BESCHWERDEN ZUSTÄNDIG?. Bei der ADVOCARD Rechtsschutzversicherung AG ist für Beschwerden das „Referat Qualitätssicherung“ zuständig. ADVOCARD Rechtsschutzversicherung AG Referat Qualitätssicherung Xxxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxx E-Mail: xxxxxxxxxxxxxxx@xxxxxxxx.xx
WER IST FÜR BESCHWERDEN ZUSTÄNDIG? a) Bei der ADVOCARD Rechtsschutzversicherung AG ist für Beschwerden das „Referat Qualitätssicherung“ zuständig. b) Die für die ADVOCARD zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurhein- dorfer Straße 108, 53117 Bonn, an die sich der Versiche- rungsnehmer bei Beschwerden auch wenden kann. c) Unser Unternehmen ist Mitglied im Versicherungsombuds- mann e.V., Xxxxxxxx 000000, 00000 Xxxxxx.
WER IST FÜR BESCHWERDEN ZUSTÄNDIG? a) Bei der ADVOCARD Rechtsschutzversicherung AG ist für Beschwerden das „Referat Qualitätssicherung“ zuständig. b) Die für die ADVOCARD zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxx- xxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx, an die sich der Versicherungsnehmer bei Beschwerden auch wenden kann. c) Unser Unternehmen ist Mitglied im Versicherungsombudsmann e.V., Xxxxxxxx 000000, 00000 Xxxxxx. Bei dieser Einrichtung können Sie ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren beantragen. Versicherer: ADVOCARD Rechtsschutzversicherung AG, Xxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx
WER IST FÜR BESCHWERDEN ZUSTÄNDIG? a) Bei der Cosmos Versicherung AG ist für Kundenbeschwerden die zen- trale Beschwerdestelle zuständig. Als Cosmos Versicherung AG haben wir uns das Ziel gesetzt, unsere Kunden jederzeit zufrieden zu stellen. Wir setzen daher alles daran, Ihr Anliegen schnell, fair und korrekt zu lösen. Falls die Bearbeitung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen abgeschlossen werden kann, informie- ren wir Sie schriftlich über die weiteren Schritte. VWK 844 (09.14)
WER IST FÜR BESCHWERDEN ZUSTÄNDIG? a Bei der Cosmos Versicherung AG ist für Kundenbeschwerden die zen- trale Beschwerdestelle zuständig. Als Cosmos Versicherung AG haben wir uns das Ziel gesetzt, unsere Kunden jederzeit zufrieden zu stellen. Wir setzen daher alles daran, Ihr Anliegen schnell, fair und korrekt zu lösen. Falls die Bearbeitung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen abgeschlossen werden kann, informieren wir Sie in Textform über die weiteren Schritte. Cosmos Versicherung AG Zentrale Beschwerdestelle, Xxxxxxxxxx. 00­ 00, 00000 Xxxxxxxxxxx E­Mail: xxxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxx.xx Tele- fon: 0681 ­9 66 77 55, Telefax: 0681 ­9 66 87 76 36 b Die Cosmos Versicherung AG ist Mitglied im Verein Versicherungs­ ombudsmann e.V. Es mag in Einzelfällen zu einer für Sie nicht voll- ständig zufrieden stellenden Lösung kommen. In dem Fall können Sie sich als Verbraucher an den Versicherungsombudsmann wenden. Der Ombudsmann ist eine unabhängige Schlichtungsstelle für Ver- braucher. Diese wird für Sie unsere Entscheidung neutral, schnell und unbürokratisch prüfen. Die Schlichtung findet auf Grundlage der Ver- fahrensordnung vor dem Ombudsmann statt und ist für Sie kostenlos. Versicherungsombudsmann e.V., Xxxxxxxx 000000, 00000 Xxxxxx, E­Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx, Telefon: 0800­0 00 00 00, xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Als Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. haben wir uns verpflichtet, am unabhängigen Schlichtungsverfahren zur Streitbeile- gung vor dem Ombudsmann teilzunehmen. Falls Sie mit dem Ausgang der Schlichtung nicht einverstanden sind, steht Ihnen immer noch der Rechtsweg offen. Sie können Ihre Beschwerde auch online über die Streitbeilegungs- plattform der Europäischen Union einlegen: xxxx://xx.xxxxxx.xx/ consumers/ odr/. Diese leitet Ihr Anliegen dann an den Versicherungs­ ombudsmann weiter. Wir setzen alles daran, Ihre Beschwerde schnell, vertraulich und fair zu lösen. Sie haben auch die Möglichkeit, sich an die für uns zustän- dige Aufsichtsbehörde zu wenden. Bitte beachten Sie, dass diese keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht rechtsverbindlich entscheiden kann. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Bereich Versiche- rungen, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx.

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  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Beschwerden Meldung von Problemen zwischen Ihnen und PayPal bezüglich unserer Dienstleistungen Wenn Sie mit dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens nicht zufrieden sind ...

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.