Werbeanlagen Musterklauseln

Werbeanlagen a) Bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen) – siehe § 1 Nr. 5 c) – umfasst Glasbruch auch das Zerbrechen der Röhren (Systeme) und an den übrigen Teilen der Anlage auch alle Beschädigungen oder Zerstörungen, soweit sie nicht eine unmittelbare Folge der durch den Betrieb der Anlage verursachten Abnutzung sind;
Werbeanlagen. 38.1 Sofern die Gefahrengruppe Glasbruch (SVIP-ABS Teil B Ziffer 3.14) als vereinbart gilt, sind Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsan- lagen); Firmenschilder; Transparente versichert. Der Versicherer leistet Entschädigung bis zum vereinbarten Betrag.
Werbeanlagen. Nur durch zusätzliche Vereinbarung können Werbeanlagen mitversichert werden.
Werbeanlagen. Versichert sind die im Versicherungsvertrag näher bezeich- neten Werbeanlagen, und zwar Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen), Firmenschilder oder Transparen- te. Der Versicherer leistet Ersatz
Werbeanlagen. Bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen) umfasst Glasbruch auch das Zerbrechen der Röhren (Systeme) und an den übrigen Teilen der Anlage auch alle Beschädigungen oder Zerstörungen, soweit sie nicht eine unmittelbare Folge der durch den Betrieb der Anlage verursachten Abnutzung sind. Bei Firmenschildern und Transparenten umfasst Glasbruch auch Schäden durch Zerbrechen der Glas- und Kunststoffteile. Dazu gehören auch Schäden an Leuchtkörpern oder nicht aus Glas oder Kunststoff bestehenden Teilen (z. B. Metallkonstruktion, Bemalung, Beschriftung, Kabel), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen am Glas oder Kunststoff vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden am Glas oder Kunststoff den anderen Schaden verursacht hat.
Werbeanlagen. (§ 88 (1) NR. 2 LBAUO) Folgende Werbeanlagen sind nicht zulässig: ▪ Laserlicht; Leuchtfarben; Reflexoberflächen; blendende, blinkende oder be- wegliche Lichter; Laufschriften; Intervallschaltung bei Leuchtreklame; grelle Farben
Werbeanlagen. In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird folgende textliche Festsetzung aufgenommen:
Werbeanlagen. 1. Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten Werbeanlagen. Dazu gehören z. B. leuchtende Werbeanla- gen, Firmenschilder und Transparente.
Werbeanlagen. Mit dem Gebäude fest verbundene Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen); Firmenschilder und Transparente mit und ohne Ausleuchtung (Leuchtkörper), soweit der Versicherungsnehmer diese auf eigene Kosten angeschafft oder übernommen hat und soweit der Versicherungsnehmer für diese die Gefahr trägt.
Werbeanlagen. Die Vorschriften zur Gestaltung von Werbeanlagen sollen sicherstellen, dass der Charakter des Baugebietes nicht beeinträchtigt wird. Für das Allgemeine Wohngebiet gilt: Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig und dürfen die Traufhöhe der Gebäude nicht überschreiten. Leuchtschilder und Werbung mit wechselndem, bewegtem und laufendem Licht (Schriftflächen) sind unzulässig. Für das „Sonstige Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „soziale, gesundheitliche und Sportliche Zwecke“ sind Werbeanlagen auf der Südseite des Gebäudes nicht zulässig. Auf der der Ost-, Nord- und Westseite sind LED-beleuchtete Werbeanlagen zulässig. Diese dürfen die Traufhöhe des Gebäudes nicht überschreiten. BauGB, § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB) Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen: Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB) Das Plangebiet ist grundsätzlich durch verschiedene Schallimmissionen vorbelastet, welche Beeinträchtigende Schallimmissionen stellt hauptsächlich - den normalen Verhältnissen entsprechend- Verkehrslärm der Hauptverkehrsstraße L 2032 sowie durch den bestehenden Einkaufsmarkt auf der Nordseite des Plangebietes sowie des Schützenhauses mit Schießanlage westlich der Bebauungsgrenze dar Zum Schutz und Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ werden aktive und passive Schallschutzmaßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus werden Maßnahmen zur Lärmminderung am bestehenden Schützenhaus empfohlen (Errichtung Schallschutztür, Alternative für Lüftungsöffnungen), welche im Zuge der weiteren Planung berücksichtigt werden sollten.