Werbeanlagen Musterklauseln

Werbeanlagen a) Bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen) – siehe § 1 Nr. 4 b) – umfasst Glasbruch auch das Zerbrechen der Röhren (Systeme) und an den übrigen Teilen der Anlage auch alle Beschädigungen oder Zerstörungen, soweit sie nicht eine unmittelbare Folge der durch den Betrieb der Anlage verursachten Abnutzung sind. b) Bei Firmenschildern und Transparenten umfasst Glasbruch auch Schäden durch Zerbrechen der Glas- und Kunststoffteile. Dazu gehören auch Schäden an Leuchtkörpern oder nicht aus Glas oder Kunststoff bestehenden Teilen (z. B. Metallkonstruktion, Bemalung, Beschriftung, Kabel), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen am Glas oder Kunststoff vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden am Glas oder Kunststoff den anderen Schaden verursacht hat.
Werbeanlagen. 38.1 Sofern die Gefahrengruppe Glasbruch (SVIP-ABS Teil B Ziffer 3.14) als vereinbart gilt, sind Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsan- lagen); Firmenschilder; Transparente versichert. Der Versicherer leistet Entschädigung bis zum vereinbarten Betrag. 38.2 Der Versicherer leistet Entschädigung 38.2.1 bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen) für Schä- den durch Zerbrechen (SVIP-ABS Ziffer 3.14.1.1) der Röhren (Systeme) und an den übrigen Teilen der Anlage für alle Beschädigungen oder Zerstörungen, soweit sie nicht eine unmittelbare Folge der durch den Betrieb der Anlage verursachten Abnutzung sind; 38.2.2 bei Firmenschildern und Transparenten für Schäden durch Zerbrechen (SVIP-ABS Ziffer 3.14.1.1) der Glas- und Kunststoffteile. Schäden an Leuchtkörpern oder nicht aus Glas oder Kunststoff beste- henden Teilen (z. B. Metallkonstruktion, Bemalung, Beschriftung, Kabel) sind versichert, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen (SVIP-ABS Ziffer 3.14.1.1) am Glas oder Kunststoff vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden am Glas oder Kunststoff den anderen Schaden verur- sacht hat. 38.3 Nicht versichert sind Kosten für Farbangleichungen unbeschä- digter Systeme oder für sonstige Änderungen oder Verbesserungen sowie für Überholungen. 38.4 Wird anlässlich eines ersatzpflichtigen Schadens an den übri- gen Teilen der Anlage eine vorläufige Reparatur durch einen Nicht- fachmann vorgenommen, so sind die Kosten hierfür sowie die daraus entstehenden Folgen vom Versicherungsnehmer zu tragen. 38.5 Die Entschädigungsgrenze je Schadensfall ist auf die verein- barte Höhe begrenzt.
Werbeanlagen. Bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen) – siehe § 1 Nr. 5 c) – um- fasst Glasbruch auch das Zerbrechen der Röhren (Systeme) und an den übri- gen Teilen der Anlage auch alle Beschädigungen oder Zerstörungen, soweit sie nicht eine unmittelbare Folge der durch den Betrieb der Anlage verursach- ten Abnutzung sind;
Werbeanlagen. Versichert sind die im Versicherungsvertrag näher bezeich- neten Werbeanlagen, und zwar Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen), Firmenschilder oder Transparen- te. Der Versicherer leistet Ersatz a) bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen) für Schäden durch Zerbrechen der Röhren (Systeme) und an den übrigen Teilen der Anlage für alle Beschädigun- gen oder Zerstörungen, soweit sie nicht eine unmittelba- re Folge der durch den Betrieb der Anlage verursachten Abnutzung sind; b) bei Firmenschildern und Transparenten für Schäden durch Zerbrechen der Glas- und Kunststoffteile. Schäden an Leuchtkörpern oder nicht aus Glas oder Kunst- stoff bestehenden Teilen (z. B. Metallkonstruktion, Bema- lung, Beschriftung, Kabel) sind mitversichert, wenn gleich- zeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen am Glas oder Kunststoff vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden am Glas oder Kunststoff den anderen Schaden verursacht hat. Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner La- dung sind mitversichert. Kosten für Farbangleichungen unbeschädigter Systeme oder für sonstige Änderungen oder Verbesserungen sowie für Überholungen sind nicht entschädigungspflichtig. Wird anlässlich eines ersatzpflichtigen Schadens an den üb- rigen Teilen der Anlage eine vorläufige Reparatur durch ei- nen Nichtfachmann vorgenommen, so sind die Kosten hier- für sowie die daraus entstehenden Folgen vom Versiche- rungsnehmer zu tragen.
Werbeanlagen. Bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen) umfasst Glasbruch auch das Zerbrechen der Röhren (Systeme) und an den übrigen Teilen der Anlage auch alle Beschädigungen oder Zerstörungen, soweit sie nicht eine unmittelbare Folge der durch den Betrieb der Anlage verursachten Abnutzung sind. Bei Firmenschildern und Transparenten umfasst Glasbruch auch Schäden durch Zerbrechen der Glas- und Kunststoffteile. Dazu gehören auch Schäden an Leuchtkörpern oder nicht aus Glas oder Kunststoff bestehenden Teilen (z. B. Metallkonstruktion, Bemalung, Beschriftung, Kabel), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen am Glas oder Kunststoff vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden am Glas oder Kunststoff den anderen Schaden verursacht hat.
Werbeanlagen. (§ 88 (1) NR. 2 LBAUO) Folgende Werbeanlagen sind nicht zulässig: ▪ Laserlicht; Leuchtfarben; Reflexoberflächen; blendende, blinkende oder be- wegliche Lichter; Laufschriften; Intervallschaltung bei Leuchtreklame; grelle Farben
Werbeanlagen. Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten Werbeanlagen. Dazu gehören z. B. leuchtende Werbeanla- gen, Firmenschilder und Transparente.
Werbeanlagen. Es wird auf die Regelungen im Textteil zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie auf den Vorhaben- und Erschließungsplan, die Bestandteile dieses Ver- trags sind, verwiesen.
Werbeanlagen. 12.2.1 Bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen) - siehe Pauschaldeklaration Ziffer 12.2.2 Bei Firmenschildern und Transparenten umfasst Glasbruch auch Schäden durch Zerbre- chen der Glas- und Kunststoffteile.
Werbeanlagen. In Ergänzung von Teil B Produktbezogene Bedingungen Gebäudeversicherung § 2 Ziffer 2.4 sind der Werbung dienende fertig eingesetzte oder montierte Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungs- anlagen), Firmenschilder und Transparente (Werbeanlagen) versichert. Je Versicherungsfall gilt eine Selbstbeteiligung von 250 Euro und eine Entschädigungsgrenze von 2.500 Euro.