Werbeanlagen Musterklauseln
Werbeanlagen. 38.1 Sofern die Gefahrengruppe Glasbruch (SVIP-ABS Teil B Ziffer 3.14) als vereinbart gilt, sind Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsan- lagen); Firmenschilder; Transparente versichert. Der Versicherer leistet Entschädigung bis zum vereinbarten Betrag.
38.2 Der Versicherer leistet Entschädigung
38.2.1 bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen) für Schä- den durch Zerbrechen (SVIP-ABS Ziffer 3.14.1.1) der Röhren (Systeme) und an den übrigen Teilen der Anlage für alle Beschädigungen oder Zerstörungen, soweit sie nicht eine unmittelbare Folge der durch den Betrieb der Anlage verursachten Abnutzung sind;
38.2.2 bei Firmenschildern und Transparenten für Schäden durch Zerbrechen (SVIP-ABS Ziffer 3.14.1.1) der Glas- und Kunststoffteile. Schäden an Leuchtkörpern oder nicht aus Glas oder Kunststoff beste- henden Teilen (z. B. Metallkonstruktion, Bemalung, Beschriftung, Kabel) sind versichert, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen (SVIP-ABS Ziffer 3.14.1.1) am Glas oder Kunststoff vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden am Glas oder Kunststoff den anderen Schaden verur- sacht hat.
38.3 Nicht versichert sind Kosten für Farbangleichungen unbeschä- digter Systeme oder für sonstige Änderungen oder Verbesserungen sowie für Überholungen.
38.4 Wird anlässlich eines ersatzpflichtigen Schadens an den übri- gen Teilen der Anlage eine vorläufige Reparatur durch einen Nicht- fachmann vorgenommen, so sind die Kosten hierfür sowie die daraus entstehenden Folgen vom Versicherungsnehmer zu tragen.
38.5 Die Entschädigungsgrenze je Schadensfall ist auf die verein- barte Höhe begrenzt.
Werbeanlagen. Bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen) umfasst Glasbruch auch das Zerbrechen der Röhren (Systeme) und an den übrigen Teilen der Anlage auch alle Beschädigungen oder Zerstörungen, soweit sie nicht eine unmittelbare Folge der durch den Betrieb der Anlage verursachten Abnutzung sind. Bei Firmenschildern und Transparenten umfasst Glasbruch auch Schäden durch Zerbrechen der Glas- und Kunststoffteile. Dazu gehören auch Schäden an Leuchtkörpern oder nicht aus Glas oder Kunststoff bestehenden Teilen (z. B. Metallkonstruktion, Bemalung, Beschriftung, Kabel), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen am Glas oder Kunststoff vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden am Glas oder Kunststoff den anderen Schaden verursacht hat.
Werbeanlagen. Bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen) – siehe § 1 Ziff. 5 c) – umfasst Glasbruch auch das Zerbrechen der Röhren (Systeme) und an den übrigen Teilen der Anlage auch alle Beschädigungen oder Zerstörungen, soweit sie nicht eine unmittelbare Folge der durch den Betrieb der Anlage verursachten Abnutzung sind.
Werbeanlagen. Versichert sind die im Versicherungsvertrag näher bezeich- neten Werbeanlagen, und zwar Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen), Firmenschilder oder Transparen- te. Der Versicherer leistet Ersatz
a) bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen) für Schäden durch Zerbrechen der Röhren (Systeme) und an den übrigen Teilen der Anlage für alle Beschädigun- gen oder Zerstörungen, soweit sie nicht eine unmittelba- re Folge der durch den Betrieb der Anlage verursachten Abnutzung sind;
b) bei Firmenschildern und Transparenten für Schäden durch Zerbrechen der Glas- und Kunststoffteile. Schäden an Leuchtkörpern oder nicht aus Glas oder Kunst- stoff bestehenden Teilen (z. B. Metallkonstruktion, Bema- lung, Beschriftung, Kabel) sind mitversichert, wenn gleich- zeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen am Glas oder Kunststoff vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden am Glas oder Kunststoff den anderen Schaden verursacht hat. Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner La- dung sind mitversichert. Kosten für Farbangleichungen unbeschädigter Systeme oder für sonstige Änderungen oder Verbesserungen sowie für Überholungen sind nicht entschädigungspflichtig. Wird anlässlich eines ersatzpflichtigen Schadens an den üb- rigen Teilen der Anlage eine vorläufige Reparatur durch ei- nen Nichtfachmann vorgenommen, so sind die Kosten hier- für sowie die daraus entstehenden Folgen vom Versiche- rungsnehmer zu tragen.
Werbeanlagen a) Bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen) – siehe § 1 Nr. 4 b) – um- fasst Glasbruch auch das Zerbrechen der Röhren (Systeme) und an den übri- gen Teilen der Anlage auch alle Beschädigungen oder Zerstörungen, soweit sie nicht eine unmittelbare Folge der durch den Betrieb der Anlage verursach- ten Abnutzung sind.
b) Bei Firmenschildern und Transparenten umfasst Glasbruch auch Schäden durch Zerbrechen der Glas- und Kunststoffteile. Dazu gehören auch Schäden an Leuchtkörpern oder nicht aus Glas oder Kunststoff bestehenden Teilen (z. B. Metallkonstruktion, Bemalung, Beschrif- tung, Kabel), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbre- chen am Glas oder Kunststoff vorliegt und entweder beide Schäden auf der- selben Ursache beruhen oder der Schaden am Glas oder Kunststoff den an- deren Schaden verursacht hat.
Werbeanlagen. Bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen) – siehe A1-1.6.1.3 – umfasst Glasbruch auch das Zerbrechen der Röhren (Systeme) und an den übri- gen Teilen der Anlage auch alle Beschädigungen oder Zerstörungen, soweit sie nicht eine unmittelbare Folge der durch den Betrieb der Anlage verursach- ten Abnutzung sind.
Werbeanlagen. Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten Werbeanlagen. Dazu gehören z. B. leuchtende Werbeanla- gen, Firmenschilder und Transparente.
Werbeanlagen. Es wird auf die Regelungen im Textteil zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie auf den Vorhaben- und Erschließungsplan, die Bestandteile dieses Ver- trags sind, verwiesen.
Werbeanlagen. Werbeanlagen sind im Plangebiet nur zulässig, soweit ihre Standorte und ihre Größe in den als Anlagen 3, 5 und 6 beigefügten Plänen gekennzeichnet sind. Hierzu zählen auch die vier Standard-Fahnenmasten, die im Plan „BG - Übersichtsplan, p 193, Plot 51 (Anla- ge 3) dargestellt sind. Der Vorhabenträger gestattet der Gemeinde ohne Gegenleistung, auf eigene Kosten ein Hinweisschild für den innerörtlichen Einzelhandel auf dem Parkplatz der Einkaufsmärkte aufzustellen. Dieses Hinweisschild soll keine Werbung für örtliche Mitbewerber des Vorhabenträgers enthalten. Die Größe und der Standort des Schildes ergeben sich aus den als Anlagen 3, 5 und 7 beigefügten Plänen. Beide Parteien werden einer Änderung von Standort oder Größe des Schildes bei einem berechtigten Interesse des Vertragspartners zustimmen. Der Vorhabenträger stimmt zudem der Aufstellung von zwei Glascontainern (bereits Be- stand) durch die Gemeinde an der Stelle, die in dem als Anlage 3 beigefügten Plan ge- kennzeichnet ist, zu. Die Gemeinde übernimmt die Verkehrssicherungspflicht im üblichen Rahmen für den in dem anliegenden Plan (Anlage 8) rot gekennzeichneten Bereich. Diese Verpflichtung gilt nur, wenn und solange die Gemeinde von der Befugnis zur Aufstellung des Containers Gebrauch macht.
Werbeanlagen. In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird folgende textliche Festsetzung aufgenommen:
