Werbeanlagen. 38.1 Sofern die Gefahrengruppe Glasbruch (SVIP-ABS Teil B Ziffer 3.14) als vereinbart gilt, sind Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsan- lagen); Firmenschilder; Transparente versichert. Der Versicherer leistet Entschädigung bis zum vereinbarten Betrag. 38.2 Der Versicherer leistet Entschädigung 38.2.1 bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen) für Schä- den durch Zerbrechen (SVIP-ABS Ziffer 3.14.1.1) der Röhren (Systeme) und an den übrigen Teilen der Anlage für alle Beschädigungen oder Zerstörungen, soweit sie nicht eine unmittelbare Folge der durch den Betrieb der Anlage verursachten Abnutzung sind; 38.2.2 bei Firmenschildern und Transparenten für Schäden durch Zerbrechen (SVIP-ABS Ziffer 3.14.1.1) der Glas- und Kunststoffteile. Schäden an Leuchtkörpern oder nicht aus Glas oder Kunststoff beste- henden Teilen (z. B. Metallkonstruktion, Bemalung, Beschriftung, Kabel) sind versichert, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen (SVIP-ABS Ziffer 3.14.1.1) am Glas oder Kunststoff vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden am Glas oder Kunststoff den anderen Schaden verur- sacht hat. 38.3 Nicht versichert sind Kosten für Farbangleichungen unbeschä- digter Systeme oder für sonstige Änderungen oder Verbesserungen sowie für Überholungen. 38.4 Wird anlässlich eines ersatzpflichtigen Schadens an den übri- gen Teilen der Anlage eine vorläufige Reparatur durch einen Nicht- fachmann vorgenommen, so sind die Kosten hierfür sowie die daraus entstehenden Folgen vom Versicherungsnehmer zu tragen. 38.5 Die Entschädigungsgrenze je Schadensfall ist auf die verein- barte Höhe begrenzt.
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Samples: Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs)
Werbeanlagen. 38.1 Sofern Nur durch zusätzliche Vereinbarung können Werbeanlagen mitversichert werden.
A 4.2.1 Versichert sind, sofern vereinbart, die Gefahrengruppe Glasbruch (SVIP-ABS Teil B Ziffer 3.14) als vereinbart giltim Versicherungsschein bezeichneten Werbeanlagen. Dazu gehören z. B. leuchtende Werbeanlagen, sind Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsan- lagen); Firmenschilder; Transparente versichert. Firmen- schilder und Transparente.
A 4.2.2 Der Versicherer leistet Entschädigung bis zum vereinbarten Betrag.ersetzt, sofern vereinbart,
38.2 Der Versicherer leistet Entschädigung
38.2.1 A 4.2.2.1 bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen) für Schä- den durch Zerbrechen (SVIP-ABS Ziffer 3.14.1.1) der Röhren (Systeme) Leuchtkörper von Werbeanlagen und der dadurch verursachten Schäden an den übrigen Teilen der Anlage für dieser Anlage, alle Beschädigungen oder Zerstörungen. Dies gilt nicht, soweit sie nicht eine Beschädigungen die unmittelbare Folge der durch den Betrieb der Anlage verursachten Abnutzung sind;.
38.2.2 bei Firmenschildern und Transparenten für A 4.2.2.2 Schäden durch Zerbrechen (SVIP-ABS Ziffer 3.14.1.1) der Glas- und KunststoffteileKunststoffteile von Firmen- schildern und Transparenten. Schäden an Leuchtkörpern oder an nicht aus Glas oder Kunststoff beste- henden Teilen (z. B. Metallkonstruktion, Bemalung, Beschriftung, Kabel) sind unter folgenden Voraussetzungen versichert, wenn : Es liegt gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen (SVIP-ABS Ziffer 3.14.1.1) am Glas oder Kunststoff vorliegt und entweder vor. Außerdem beruhen beide Schäden auf derselben der selben Ursache beruhen oder der Schaden am Glas oder Kunststoff hat den anderen Schaden verur- sacht hatverursacht.
38.3 A 4.2.3 Abweichend von Nr. A 2.2.1 sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, Schäden durch Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; Schäden durch Terrorakte; Schäden durch Kriegsmunition mitversichert.
A 4.2.4 Nicht versichert sind Kosten für Farbangleichungen unbeschä- digter unbeschädigter Systeme oder für sonstige Änderungen oder Verbesserungen sowie Verbesserungen. Das Gleiche gilt für ÜberholungenÜberholungen unbeschädigter Systeme.
38.4 Wird anlässlich eines ersatzpflichtigen Schadens A 4.2.5 Vorläufige Reparaturen durch einen Nichtfachmann nach einem ver- sicherten Schaden an den übri- gen übrigen Teilen der Anlage eine vorläufige Reparatur durch einen Nicht- fachmann vorgenommen, so sind nicht mit- versichert. Das Gleiche gilt für die Kosten hierfür sowie die daraus entstehenden Folgen vom Versicherungsnehmer zu tragenFolgeschäden einer solchen Reparatur.
38.5 Die Entschädigungsgrenze je Schadensfall ist auf die verein- barte Höhe begrenzt.
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Samples: Gewerbliche Inhalts Versicherung
Werbeanlagen. 38.1 Sofern Nur durch zusätzliche Vereinbarung können Werbeanlagen mitversichert werden.
A 4.2.1 Versichert sind, sofern vereinbart, die Gefahrengruppe Glasbruch (SVIP-ABS Teil B Ziffer 3.14) als vereinbart giltim Versicherungsschein bezeichneten Werbeanlagen. Dazu gehören z. B. leuchtende Werbeanlagen, sind Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsan- lagen); Firmenschilder; Transparente versichert. Firmen- schilder und Transparente.
A 4.2.2 Der Versicherer leistet Entschädigung bis zum vereinbarten Betrag.ersetzt, sofern vereinbart,
38.2 Der Versicherer leistet Entschädigung
38.2.1 A 4.2.2.1 bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen) für Schä- den durch Zerbrechen (SVIP-ABS Ziffer 3.14.1.1) der Röhren (Systeme) Leuchtkörper von Werbeanlagen und der dadurch verursachten Schäden an den übrigen Teilen der Anlage für dieser Anlage, alle Beschädigungen oder Zerstörungen. Dies gilt nicht, soweit sie nicht eine Beschädigun- gen die unmittelbare Folge der durch den Betrieb der Anlage verursachten Abnutzung sind;.
38.2.2 bei Firmenschildern und Transparenten für A 4.2.2.2 Schäden durch Zerbrechen (SVIP-ABS Ziffer 3.14.1.1) der Glas- und KunststoffteileKunststoffteile von Firmen- schildern und Transparenten. Schäden an Leuchtkörpern oder an nicht aus Glas oder Kunststoff beste- henden Teilen (z. B. Metallkonstruktion, Bemalung, Beschriftung, Kabel) sind unter folgenden Voraussetzungen versichert, wenn : Es liegt gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen (SVIP-ABS Ziffer 3.14.1.1) am Glas oder Kunststoff vorliegt und entweder vor. Außerdem beruhen beide Schäden auf derselben der selben Ursache beruhen oder der Schaden am Glas oder Kunststoff hat den anderen Schaden verur- sacht hatverursacht.
38.3 A 4.2.3 Abweichend von Nr. A 2.2.1 sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, Schäden durch Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; Schäden durch Terrorakte; Schäden durch Kriegsmuni- tion mitversichert.
A 4.2.4 Nicht versichert sind Kosten für Farbangleichungen unbeschä- digter unbeschädigter Systeme oder für sonstige Änderungen oder Verbesserungen sowie Verbesserungen. Das Gleiche gilt für ÜberholungenÜberholungen unbeschädigter Systeme.
38.4 Wird anlässlich eines ersatzpflichtigen Schadens A 4.2.5 Vorläufige Reparaturen durch einen Nichtfachmann nach einem ver- sicherten Xxxxxxx an den übri- gen übrigen Teilen der Anlage eine vorläufige Reparatur durch einen Nicht- fachmann vorgenommen, so sind nicht mitver- sichert. Das Gleiche gilt für die Kosten hierfür sowie die daraus entstehenden Folgen vom Versicherungsnehmer zu tragenFolgeschäden einer solchen Reparatur.
38.5 Die Entschädigungsgrenze je Schadensfall ist auf die verein- barte Höhe begrenzt.
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Samples: Gewerbliche Gebäude Versicherung
Werbeanlagen. 38.1 Sofern Nur durch zusätzliche Vereinbarung können Werbeanlagen mitversichert werden.
A 4.2.1 Versichert sind, sofern vereinbart, die Gefahrengruppe Glasbruch (SVIP-ABS Teil B Ziffer 3.14) als vereinbart giltim Versicherungsschein bezeichne- ten Werbeanlagen. Dazu gehören z. B. leuchtende Werbeanlagen, sind Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsan- lagen); Firmenschilder; Transparente versichert. Firmenschilder und Transparente.
A 4.2.2 Der Versicherer leistet Entschädigung bis zum vereinbarten Betrag.ersetzt, sofern vereinbart,
38.2 Der Versicherer leistet Entschädigung
38.2.1 A 4.2.2.1 bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen) für Schä- den durch Zerbrechen (SVIP-ABS Ziffer 3.14.1.1) der Röhren (Systeme) Leuchtkörper von Werbeanlagen und der dadurch ver- ursachten Schäden an den übrigen Teilen der Anlage für dieser Anlage, alle Beschädigungen Beschädi- gungen oder Zerstörungen. Dies gilt nicht, soweit sie nicht eine Beschädigungen die unmittelbare Folge der durch den Betrieb der Anlage verursachten Abnutzung sind;.
38.2.2 bei Firmenschildern und Transparenten für A 4.2.2.2 Schäden durch Zerbrechen (SVIP-ABS Ziffer 3.14.1.1) der Glas- und KunststoffteileKunststoffteile von Firmen- schildern und Transparenten. Schäden an Leuchtkörpern oder an nicht aus Glas oder Kunststoff beste- henden Teilen (z. B. Metallkonstruktion, Bemalung, Beschriftung, Kabel) sind unter folgenden Voraussetzungen versichert, wenn : Es liegt gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen (SVIP-ABS Ziffer 3.14.1.1) am Glas oder Kunststoff vorliegt und entweder vor. Außerdem beruhen beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden am Glas oder Kunststoff hat den anderen Schaden verur- sacht hatverursacht.
38.3 A 4.2.3 Abweichend von Nr. A 2.2.1 sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, Schäden durch Brand; Blitzschlag; Überspannung; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs seiner Teile oder Ladung; Fahrzeuganprall; Rauch- und Ruß; Überschalldruckwellen; Kriegsmunition sowie Sengschäden mitversichert.
A 4.2.4 Nicht versichert sind Kosten für Farbangleichungen unbeschä- digter unbeschädigter Systeme oder für sonstige Änderungen oder Verbesserungen sowie Verbesserungen. Das Gleiche gilt für ÜberholungenÜberholungen unbeschädigter Systeme.
38.4 Wird anlässlich eines ersatzpflichtigen Schadens A 4.2.5 Vorläufige Reparaturen durch einen Nichtfachmann nach einem versicher- ten Schaden an den übri- gen übrigen Teilen der Anlage eine vorläufige Reparatur durch einen Nicht- fachmann vorgenommen, so sind nicht mitversichert. Das Gleiche gilt für die Kosten hierfür sowie die daraus entstehenden Folgen vom Versicherungsnehmer zu tragenFolgeschäden einer solchen Reparatur.
38.5 Die Entschädigungsgrenze je Schadensfall ist auf die verein- barte Höhe begrenzt.
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Samples: Hausrat Und Glas Versicherung