Werbeanlagen. a) Bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen) – siehe § 1 Nr. 4 b) – umfasst Glasbruch auch das Zerbrechen der Röhren (Systeme) und an den übrigen Teilen der Anlage auch alle Beschädigungen oder Zerstörungen, soweit sie nicht eine unmittelbare Folge der durch den Betrieb der Anlage verursachten Abnutzung sind. b) Bei Firmenschildern und Transparenten umfasst Glasbruch auch Schäden durch Zerbrechen der Glas- und Kunststoffteile. Dazu gehören auch Schäden an Leuchtkörpern oder nicht aus Glas oder Kunststoff bestehenden Teilen (z. B. Metallkonstruktion, Bemalung, Beschriftung, Kabel), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen am Glas oder Kunststoff vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden am Glas oder Kunststoff den anderen Schaden verursacht hat.
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Samples: Verbundene Sach Gewerbeversicherung
Werbeanlagen. a) Bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen) – siehe § 1 Nr. 4 b5 c) – umfasst Glasbruch auch das Zerbrechen der Röhren (Systeme) und an den übrigen Teilen der Anlage auch alle Beschädigungen oder Zerstörungen, soweit sie nicht eine unmittelbare Folge der durch den Betrieb der Anlage verursachten Abnutzung sind.;
b) Bei Firmenschildern und Transparenten umfasst Glasbruch auch Schäden durch Zerbrechen der Glas- und Kunststoffteile. Dazu gehören auch Schäden an Leuchtkörpern oder nicht aus Glas oder Kunststoff bestehenden Teilen (z. B. Metallkonstruktion, Bemalung, Beschriftung, Kabel), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen am Glas oder Kunststoff vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden am Glas oder Kunststoff den anderen Schaden verursacht ver- ursacht hat.
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Samples: Insurance Agreement
Werbeanlagen. a) Bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen) – siehe § 1 Nr. 4 b5 c) – umfasst Glasbruch auch das Zerbrechen der Röhren (Systeme) und an den übrigen Teilen der Anlage auch alle Beschädigungen oder Zerstörungen, soweit sie nicht eine unmittelbare Folge der durch den Betrieb der Anlage verursachten Abnutzung sind.;
b) Bei Firmenschildern und Transparenten umfasst Glasbruch auch Schäden durch Zerbrechen der Glas- und Kunststoffteile. Dazu gehören auch Schäden an Leuchtkörpern oder nicht aus Glas oder Kunststoff bestehenden Teilen (z. B. Metallkonstruktion, Bemalung, Beschriftung, Kabel), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen am Glas oder Kunststoff vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden am Glas oder Kunststoff den anderen an-deren Schaden verursacht hat.
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Samples: Verbundene Sach Gewerbeversicherung
Werbeanlagen. a) Bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen) – siehe § 1 Nr. 4 b) – umfasst um- fasst Glasbruch auch das Zerbrechen der Röhren (Systeme) und an den übrigen übri- gen Teilen der Anlage auch alle Beschädigungen oder Zerstörungen, soweit sie nicht eine unmittelbare Folge der durch den Betrieb der Anlage verursachten verursach- ten Abnutzung sind.
b) Bei Firmenschildern und Transparenten umfasst Glasbruch auch Schäden durch Zerbrechen der Glas- und Kunststoffteile. Dazu gehören auch Schäden an Leuchtkörpern oder nicht aus Glas oder Kunststoff bestehenden Teilen (z. B. Metallkonstruktion, Bemalung, BeschriftungBeschrif- tung, Kabel), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen Zerbre- chen am Glas oder Kunststoff vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben der- selben Ursache beruhen oder der Schaden am Glas oder Kunststoff den anderen an- deren Schaden verursacht hat.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Verbundene Sach Gewerbeversicherung
Werbeanlagen. a) Bei Leuchtröhrenanlagen (HochspannungsanlagenHochspannungsan- lagen) – siehe § 1 Nr. 4 Ziffer 1.4 b) – umfasst Glasbruch auch das Zerbrechen der Röhren (Systeme) und an den übrigen Teilen der Anlage auch alle Beschädigungen oder Zerstörungen, soweit sie nicht eine unmittelbare Folge der durch den Betrieb Be- trieb der Anlage verursachten Abnutzung sind.
b) Bei Firmenschildern und Transparenten umfasst um- fasst Glasbruch auch Schäden durch Zerbrechen Zerbre- chen der Glas- und Kunststoffteile. Dazu gehören auch Schäden an Leuchtkörpern oder nicht aus Glas oder Kunststoff bestehenden bestehen- den Teilen (z. B. Metallkonstruktion, Bemalung, Beschriftung, Kabel), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger er- satzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen am Glas oder Kunststoff vorliegt und entweder beide bei- de Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden am Glas oder Kunststoff den anderen Schaden verursacht hat.
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Samples: Gewerbe Sachversicherung
Werbeanlagen. a) Bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen) – siehe § 1 Nr. 4 b) – umfasst Glasbruch auch das Zerbrechen der Röhren (SystemeSyste- me) und an den übrigen Teilen der Anlage auch alle Beschädigungen oder Zerstörungen, soweit sie nicht eine unmittelbare Folge der durch den Betrieb der Anlage verursachten Abnutzung sind.;
b) Bei Firmenschildern und Transparenten umfasst Glasbruch auch Schäden durch Zerbrechen der Glas- und Kunststoffteile. Dazu gehören auch Schäden an Leuchtkörpern oder nicht aus Glas oder Kunststoff bestehenden Teilen (z. B. Metallkonstruktion, Bemalung, BeschriftungBeschriftung ( auch Folien), Kabel), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen am Glas oder Kunststoff vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden am Glas oder Kunststoff den anderen Schaden verursacht hat.
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Samples: Insurance Agreement
Werbeanlagen. a) Bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen) – siehe § 1 Nr. 4 bAbschnitt A, Ziffer 1.2 l) dd) – umfasst Glasbruch Glas- bruch auch das Zerbrechen der Röhren (Systeme) und an den übrigen Teilen der Anlage auch alle Beschädigungen Beschä- digungen oder Zerstörungen, soweit sie nicht eine unmittelbare Folge der durch den Betrieb der Anlage verursachten Abnutzung sind.;
b) Bei Firmenschildern und Transparenten umfasst Glasbruch Glas- bruch auch Schäden durch Zerbrechen der Glas- und Kunststoffteile. Dazu gehören auch Schäden an Leuchtkörpern oder nicht aus Glas oder Kunststoff bestehenden Teilen (z. B. Metallkonstruktion, Bemalung, Beschriftung, Kabel), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen am Glas oder Kunststoff vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden am Glas oder Kunststoff den anderen Schaden verursacht hat.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Von Galerien
Werbeanlagen. a) Bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen) – siehe § Ziffer 1 Nr. 4 b) – umfasst Glasbruch auch das Zerbrechen der Röhren (Systeme) und an den übrigen Teilen der Anlage auch alle Beschädigungen oder Zerstörungen, soweit sie nicht eine unmittelbare unmit- telbare Folge der durch den Betrieb der Anlage verursachten Abnutzung Abnut- zung sind.
b) Bei Firmenschildern und Transparenten umfasst Glasbruch auch Schäden durch Zerbrechen der Glas- und Kunststoffteile. Dazu gehören auch Schäden an Leuchtkörpern oder nicht aus Glas oder Kunststoff bestehenden Teilen (z. B. Metallkonstruktion, BemalungBema- lung, Beschriftung, Kabel), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen am Glas oder Kunststoff vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden am Glas oder Kunststoff den anderen Schaden verursacht hat.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Verbundende Sach Ge Werbeversicherung