Werbeanlagen. Versichert sind die im Versicherungsvertrag näher bezeich- neten Werbeanlagen, und zwar Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen), Firmenschilder oder Transparen- te. Der Versicherer leistet Ersatz a) bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen) für Schäden durch Zerbrechen der Röhren (Systeme) und an den übrigen Teilen der Anlage für alle Beschädigun- gen oder Zerstörungen, soweit sie nicht eine unmittelba- re Folge der durch den Betrieb der Anlage verursachten Abnutzung sind; b) bei Firmenschildern und Transparenten für Schäden durch Zerbrechen der Glas- und Kunststoffteile. Schäden an Leuchtkörpern oder nicht aus Glas oder Kunst- stoff bestehenden Teilen (z. B. Metallkonstruktion, Bema- lung, Beschriftung, Kabel) sind mitversichert, wenn gleich- zeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen am Glas oder Kunststoff vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden am Glas oder Kunststoff den anderen Schaden verursacht hat. Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner La- dung sind mitversichert. Kosten für Farbangleichungen unbeschädigter Systeme oder für sonstige Änderungen oder Verbesserungen sowie für Überholungen sind nicht entschädigungspflichtig. Wird anlässlich eines ersatzpflichtigen Schadens an den üb- rigen Teilen der Anlage eine vorläufige Reparatur durch ei- nen Nichtfachmann vorgenommen, so sind die Kosten hier- für sowie die daraus entstehenden Folgen vom Versiche- rungsnehmer zu tragen.
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Samples: Versicherungsinformation, Business Insurance Terms and Conditions, Business Insurance Terms and Conditions
Werbeanlagen. Versichert sind die im Versicherungsvertrag näher bezeich- neten Werbeanlagen, und zwar Leuchtröhrenanlagen (HochspannungsanlagenHoch- spannungsanlagen), Firmenschilder oder Transparen- teTransparente. Der Versicherer leistet Ersatz
a) bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen) für Schäden durch Zerbrechen der Röhren (Systeme) und an den übrigen Teilen der Anlage für alle Beschädigun- gen Beschädigungen oder Zerstörungen, soweit sie nicht eine unmittelba- re unmittelbare Folge der durch den Betrieb der Anlage verursachten Abnutzung Ab- nutzung sind;
b) bei Firmenschildern und Transparenten für Schäden durch Zerbrechen der Glas- und Kunststoffteile. Schäden an Leuchtkörpern oder nicht aus Glas oder Kunst- stoff bestehenden Teilen (z. z.B. Metallkonstruktion, Bema- lungBemalung, Beschriftung, Kabel) sind mitversichert, wenn gleich- zeitig gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen am Glas oder Kunststoff vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben dersel- ben Ursache beruhen oder der Schaden am Glas oder Kunststoff Kunst- stoff den anderen Schaden verursacht hat. Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Aufprall Auf- prall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner La- dung Ladung sind mitversichert. Kosten für Farbangleichungen unbeschädigter Systeme oder o- der für sonstige Änderungen oder Verbesserungen sowie für Überholungen sind nicht entschädigungspflichtig. Wird anlässlich eines ersatzpflichtigen Schadens an den üb- rigen Teilen der Anlage eine vorläufige Reparatur durch ei- nen einen Nichtfachmann vorgenommen, so sind die Kosten hier- für sowie hierfür so- wie die daraus entstehenden Folgen vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsneh- mer zu tragen.
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