Werkverträge. 10 Vertragsbestandteile § 17 Abrechnung und Zahlung § 11 Leistungsumfang § 18 Abnahme § 12 Ausführung § 19 Mängelansprüche § 13 Leistungsänderungen § 20 Kündigung § 14 Ausführungsfristen § 21 Haftung / Versicherung § 15 Vertragsstrafe § 22 Freistellung gemäß § 48 b EStG § 16 Vergütung § 10 - Vertragsbestandteile § 11 – Leistungsumfang 1. Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach den in § 10 aufgeführten Vertragsbestandteilen. 2. Der Auftragnehmer hat – mit Ausnahme der Baugenehmigung - alle für die Ausführung seiner Leistung erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse usw. rechtzeitig zu beschaffen. 1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die gesamte Dauer seiner Tätigkeit auf der Baustelle eine der Art und dem Umfang seines Leistungsbereiches entsprechende sachverständige technische Aufsicht (Bauleiter, Montageleiter, Poliere) zu stellen. 2. Der verantwortliche Bauleiter bzw. sein Vertreter hat während der normalen Arbeitszeit ständig auf der Baustelle anwesend zu sein. Außerhalb der normalen Arbeitszeit muss er fernmündlich erreichbar sein. Wir sind berechtigt, einen Austausch von einzelnen Mitgliedern der technischen Aufsicht zu verlangen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. 3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle für die Erbringungseiner Leistung erforderlichen Abstimmungen mit uns, der Bau- und Projektleitung, seinen Nachunternehmern, Fachplanern, Behörden, Prüfstatikern, Versorgungsunternehmen, Anliegern und allen weiteren Beteiligten vorzunehmen. 4. Der Auftragnehmer hat auf der Grundlage der vereinbarten Ausführungsfristen spätestens 2 Wochen nach Auftragserteilung einen Detailterminplan zu erstellen. Der Detailterminplan wird mit unserer Genehmigung verbindlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Detailterminplan entsprechend dem tatsächlichen Bauablauf fortzuschreiben. 5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns spätestens zur Abnahme die seine Leistungen betreffenden Bestands- und Revisionspläne sowie Bedienungs- und Wartungsunterlagen aller technischer Anlagen, Maschinen und wartungsbedürftiger Gebäudeteile in 3-facher Ausfertigung zu übergeben. 6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, maschinenschriftliche Bautagesberichte zu erstellen und uns diese arbeitstäglich in Kopie zu übergeben. Diese Bautagesberichte müssen alle für die Vertragsausführung und Abrechnung relevanten Angaben enthalten, wie beispielsweise Baufortschritt, Wetter, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer, Zahl und Umfang der eingesetzten Geräte, Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs, Abnahmen, Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfälle, behördliche Anordnungen und sonstige besondere Vorkommnisse. 7. Es werden wöchentlich, bei Bedarf aber auch öfter zu einem mit dem Auftragnehmer abzustimmenden regelmäßigen Termin Baubesprechungen (jour fixe) durchgeführt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an diesen Baubesprechungen durch ausreichend bevollmächtigte Mitglieder der Technischen Aufsicht teilzunehmen. 8. Die Parteien vereinbaren, dass hinsichtlich der vom Auftragnehmer einzubauenden Bauteile, Materialien und Stoffe Bemusterungen stattfinden werden. Die Bemusterungen erfolgen – soweit nicht bereits eine Bemusterungsliste als Anlage diesem Vertrag beigefügt ist - auf der Grundlage einer zwischen den Parteien abzustimmenden Bemusterungsliste, in der neben den zu bemusternden Bauteilen etc. auch der zeitliche Ablauf der Bemusterung anzugeben ist. Der Auftragnehmer wird uns innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung des Auftrages einen Entwurf für eine Bemusterungsliste übergeben. Alle Muster sind so rechtzeitig vorzulegen, dass unter Berücksichtigung einer Prüfzeit von in der Regel 3 Werktagen für uns keine Verzögerung in der Bauausführung entstehen kann. Bemusterungen sind grundsätzlich mit mehreren kostenneutralen Varianten (mind. 3 Varianten) vorzunehmen. Zur besseren Bewertung sind grundsätzlich nur zusammenhängende Bereiche zu bemustern. 9. Xxxx ist zur Auslieferung an uns sach- und fachgerecht durch den Auftragnehmer zu verpacken. Wird Ware auf Paletten gestapelt und verpackt, ist insbesondere auf eine sach- und fachgerechte Befestigung auf der Palette zu achten (e.g. Befestigung mit Zurrbändern gegen Verrutschen der Ware). 10. Für Beistellungen durch uns gilt: beigestellte Ware ist 10.1. für den Einbau durch den Auftragnehmer zu verwenden, 10.2. mit der Ware des Auftragnehmers sach- und fachgerecht zu verpacken und mit der Ware des Auftragnehmers mit auszuliefern. 11. Vor Ausführung von Montagearbeiten ist angeliefertes Material vom Auftragnehmer genau zu prüfen. Eventuelle Transportschäden oder Fehlmengen sind sofort bei uns zu melden, fotografisch festzuhalten und auf dem Frachtbrief zu vermerken. Monteure haben bei der Montage die von uns zur Verfügung gestellten Westen bzw. T-Shirts zu tragen. 12. Bei Stundenlohnarbeiten hat der Auftragnehmer uns arbeitstäglich Stundenlohnzettel in dreifacher Ausfertigung zur Unterschrift vorzulegen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B folgende Angaben enthalten: 12.1. das Datum, 12.2. die Bezeichnung der Baustelle, 12.3. die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, die Art der Leistung, 12.4. die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, gegebenenfalls aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen, 12.5. die Gerätekenngrößen. 13. Die Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln gilt als Anerkenntnis lediglich hinsichtlich Art und Umfang der erbrachten Leistung. Uns bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn- oder Vertragsarbeiten handelt. 14. Konstruktive Änderungen, die der Auftragnehmer vornimmt, bedürfen unserer Freigabe. Wir sind berechtigt, zu den freigegebenen Änderungen jederzeit die vom Auftragnehmer erstellten Dokumente bzw. Zeichnungen einfordern. 15. Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachkommen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Auftragnehmer hat uns vor Beauftragung schriftlich Art und Umfang der Leistung, die weiter vergeben werden soll, sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des vorgesehenen Nachunternehmers mitzuteilen. Wir sind weiterhin berechtigt, Nachweise über die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des vorgesehenen Nachunternehmers zu verlangen. 16. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns Auskünfte über eingesetzte Nachunternehmer und die mit ihnen abgeschlossenen Verträge zu erteilen, soweit dies zur Wahrnehmung unserer Rechte erforderlich ist und berechtigten Interessen des Auftragnehmers oder des Nachunternehmers nicht widerspricht oder der Geheimhaltung unterliegt. 17. Setzt der Auftragnehmer bei Leistungen, auf die sein Betrieb nicht eingerichtet ist, Nachunternehmer ein, können wir dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen und erklären, dass wir ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen (§ 8 Abs. 3 VOB/B), wenn die eingesetzten Nachunternehmer nicht fachkundig, leistungsfähig oder zuverlässig sind oder der Auftragnehmer diese Voraussetzung auf unser Verlangen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachweist.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Werkverträge. 10 Vertragsbestandteile 14 – Anwendungsbereich § 17 Abrechnung und Zahlung § 11 Leistungsumfang § 18 Abnahme § 12 Ausführung § 19 Mängelansprüche § 13 Leistungsänderungen § 20 Kündigung § 14 15 – Ausführungsfristen § 21 Haftung / Versicherung § 15 Vertragsstrafe § 22 Freistellung gemäß § 48 b EStG § 16 Vergütung § 10 - Vertragsbestandteile § 11 – LeistungsumfangBehinderung
1. Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Wenn wir in der ordnungsgemäßen Ausführung unserer Leistungen bestimmen sich nach den behindert sind, werden wir dies unverzüg- lich dem Kunden zumindest in § 10 aufgeführten VertragsbestandteilenTextform anzuzeigen. Unterlassen wir die Anzeige, so steht uns nur dann An- spruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände zu, wenn dem Kunden offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.
2. Der Auftragnehmer hat – In der Bestellung angegebene Ausführungszeiträume werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist
2.1 durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Kunden oder von diesem beauftragten Dritten,
2.2 durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung in unserem Be- trieb oder einem Betrieb des von uns beauftragten Nachunternehmen oder
2.3 durch höhere Gewalt oder andere für uns oder unsere Erfüllungsgehilfen unabwendbaren Umstände.
3. Witterungseinflüsse während der in der Bestellung angegebenen Ausführungszeiträume, mit Ausnahme denen bei Ver- tragsschluss normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung.
4. Wir haben alles zu tun, was uns billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Baugenehmigung - alle Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, haben wir ohne weiteres und unverzüglich die Ar- beiten wieder aufzunehmen und den Kunden davon zu benachrichtigen.
5. Die Verlängerung der in der Bestellung angegebenen Ausführungszeiträume wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.
6. Wird die Ausführung seiner für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass die Leistung erforderlichen Genehmigungendauernd unmög- lich wird, Erlaubnisse uswso sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kos- ten zu vergüten, die uns bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leis- tung enthalten sind.
7. rechtzeitig Sind die hindernden Umstände von einer Vertragspartei zu beschaffenvertreten, so hat die andere Vertragspartei An- spruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens; des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen bleibt unser Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB unberührt, sofern die Behinderungsanzeige nach § 16.1 Satz 1 erfolgt oder wenn Offenkundigkeit nach § 16.1 Satz 2 gegeben ist.
8. Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf dieser Zeit den Ver- trag hinsichtlich der vereinbarten Werkleistungen schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach § 16.6 und § 16.7. Wenn wir die Unterbrechung nicht zu vertreten haben, sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind.
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die gesamte Dauer seiner Tätigkeit auf Beide Vertragsparteien können den Vertrag hinsichtlich der Baustelle eine der Art und dem Umfang seines Leistungsbereiches entsprechende sachverständige technische Aufsicht (Bauleiter, Montageleiter, Poliere) zu stellenvereinbarten Werkleistungen nach den gesetzli- chen Vorschriften kündigen.
2. Der verantwortliche Bauleiter bzwDarüber hinaus können wir den Vertrag hinsichtlich der vereinbarten Werkleistungen kündigen, wenn:
2.1 der Kunde eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch uns außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. sein Vertreter hat während BGB) oder
2.2 der normalen Arbeitszeit ständig auf der Baustelle anwesend zu sein. Außerhalb der normalen Arbeitszeit muss er fernmündlich erreichbar sein. Wir sind berechtigt, einen Austausch von einzelnen Mitgliedern der technischen Aufsicht zu verlangen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegtKunde eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.
3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle für die Erbringungseiner Leistung erforderlichen Abstimmungen mit uns, der Bau- und Projektleitung, seinen Nachunternehmern, Fachplanern, Behörden, Prüfstatikern, Versorgungsunternehmen, Anliegern und allen weiteren Beteiligten vorzunehmen.
4. Der Auftragnehmer hat auf der Grundlage der vereinbarten Ausführungsfristen spätestens 2 Wochen nach Auftragserteilung einen Detailterminplan zu erstellen. Der Detailterminplan wird mit unserer Genehmigung verbindlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Eine Kündigung aus den Detailterminplan entsprechend dem tatsächlichen Bauablauf fortzuschreiben.
5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns spätestens zur Abnahme die seine Leistungen betreffenden Bestands- und Revisionspläne sowie Bedienungs- und Wartungsunterlagen aller technischer Anlagen, Maschinen und wartungsbedürftiger Gebäudeteile in 3-facher Ausfertigung zu übergeben.
6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, maschinenschriftliche Bautagesberichte zu erstellen und uns diese arbeitstäglich in Kopie zu übergeben. Diese Bautagesberichte müssen alle für die Vertragsausführung und Abrechnung relevanten Angaben enthalten, wie beispielsweise Baufortschritt, Wetter, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer, Zahl und Umfang der eingesetzten Geräte, Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs, Abnahmen, Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfälle, behördliche Anordnungen und sonstige besondere Vorkommnisse.
7. Es werden wöchentlich, bei Bedarf aber auch öfter zu einem mit dem Auftragnehmer abzustimmenden regelmäßigen Termin Baubesprechungen (jour fixe) durchgeführt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an diesen Baubesprechungen durch ausreichend bevollmächtigte Mitglieder der Technischen Aufsicht teilzunehmen.
8. Die Parteien vereinbaren, dass hinsichtlich der vom Auftragnehmer einzubauenden Bauteile, Materialien und Stoffe Bemusterungen stattfinden werden. Die Bemusterungen erfolgen – soweit nicht bereits eine Bemusterungsliste als Anlage diesem Vertrag beigefügt ist - auf der Grundlage einer zwischen den Parteien abzustimmenden Bemusterungsliste, in der neben den zu bemusternden Bauteilen etc. auch der zeitliche Ablauf der Bemusterung anzugeben ist. Der Auftragnehmer wird uns innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung des Auftrages einen Entwurf für eine Bemusterungsliste übergeben. Alle Muster sind so rechtzeitig vorzulegen, dass unter Berücksichtigung einer Prüfzeit von in der Regel 3 Werktagen für uns keine Verzögerung in der Bauausführung entstehen kann. Bemusterungen sind grundsätzlich mit mehreren kostenneutralen Varianten (mind. 3 Varianten) vorzunehmen. Zur besseren Bewertung sind grundsätzlich nur zusammenhängende Bereiche zu bemustern.
9. Xxxx ist zur Auslieferung an uns sach- und fachgerecht durch den Auftragnehmer zu verpacken. Wird Ware auf Paletten gestapelt und verpackt, ist insbesondere auf eine sach- und fachgerechte Befestigung auf der Palette zu achten (e.g. Befestigung mit Zurrbändern gegen Verrutschen der Ware).
10. Für Beistellungen durch uns gilt: beigestellte Ware ist
10.1. für den Einbau durch den Auftragnehmer zu verwenden,
10.2. mit der Ware des Auftragnehmers sach- und fachgerecht zu verpacken und mit der Ware des Auftragnehmers mit auszuliefern.
11. Vor Ausführung von Montagearbeiten ist angeliefertes Material vom Auftragnehmer genau zu prüfen. Eventuelle Transportschäden oder Fehlmengen sind sofort bei uns zu melden, fotografisch festzuhalten und auf dem Frachtbrief zu vermerken. Monteure haben bei der Montage die von uns zur Verfügung gestellten Westen bzw. T-Shirts zu tragen.
12. Bei Stundenlohnarbeiten hat der Auftragnehmer uns arbeitstäglich Stundenlohnzettel in dreifacher Ausfertigung zur Unterschrift vorzulegen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B folgende Angaben enthalten:
12.1. das Datum,
12.2. die Bezeichnung der Baustelle,
12.3. die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, die Art der Leistung,
12.4. die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, gegebenenfalls aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen,
12.5. die Gerätekenngrößen.
13. Die Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln gilt als Anerkenntnis lediglich hinsichtlich Art und Umfang der erbrachten Leistung. Uns bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn- oder Vertragsarbeiten handelt.
14. Konstruktive Änderungen, die der Auftragnehmer vornimmt, bedürfen unserer Freigabe. Wir sind berechtigt, zu den freigegebenen Änderungen jederzeit die vom Auftragnehmer erstellten Dokumente bzw. Zeichnungen einfordern.
15. Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachkommen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Auftragnehmer hat uns vor Beauftragung schriftlich Art und Umfang der Leistung, die weiter vergeben werden soll, sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des vorgesehenen Nachunternehmers mitzuteilen. Wir sind weiterhin berechtigt, Nachweise über die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des vorgesehenen Nachunternehmers zu verlangen.
16. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns Auskünfte über eingesetzte Nachunternehmer und die mit ihnen abgeschlossenen Verträge zu erteilen, soweit dies zur Wahrnehmung unserer Rechte erforderlich ist und berechtigten Interessen des Auftragnehmers oder des Nachunternehmers nicht widerspricht oder der Geheimhaltung unterliegt.
17. Setzt der Auftragnehmer bei Leistungen, auf die sein Betrieb nicht eingerichtet ist, Nachunternehmer ein, 17.2 genannten Gründen können wir erst dann aussprechen, wenn wir dem Auftragnehmer Kunden ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen Vertragserfüllung gesetzt und erklärenerklärt haben, dass wir ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen (Vertrag hinsichtlich der vereinbarten Werkleistungen kündigen werden.
4. Im Falle einer Kündigung nach den in § 8 Abs17.2 genannten Gründen oder aus wichtigem Grund sind wir berechtigt, die bisherigen Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen. 3 VOB/B)Außerdem haben wir Anspruch auf ange- messene Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
5. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
1. Für die Abnahme unserer Leistungen gelten die Regelungen des § 640 BGB.
2. Zusätzlich tritt eine konkludente Abnahme unserer Leistungen innerhalb von 2 Wochen ein, wenn nachdem der Kunde unsere Werkleistungen vorbehaltslos in Gebrauch genommen hat oder die eingesetzten Nachunternehmer nicht fachkundig, leistungsfähig oder zuverlässig sind oder der Auftragnehmer diese Voraussetzung auf unser Verlangen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachweistVergütungsansprüche für unsere Werkleistungen vollständig erfüllt hat.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Werkverträge. 10 Vertragsbestandteile 35 Vertragsgegenstand § 17 Abrechnung und Zahlung § 11 Leistungsumfang § 18 Abnahme § 12 Ausführung § 19 Mängelansprüche § 13 Leistungsänderungen § 20 Kündigung § 14 Ausführungsfristen § 21 Haftung / Versicherung § 15 Vertragsstrafe § 22 Freistellung gemäß § 48 b EStG § 16 Vergütung § 10 - Vertragsbestandteile § 11 – Leistungsumfang36 Optionale Erstellung eines technischen Konzepts
(1) Soweit dies im Einzelvertrag vereinbart wird, erarbeitet XXXXXXX im Auftrag des Kunden ein technisches Konzept. Grundlage ist die Aufgabenstellung des Kunden.
(2) Das technische Konzept beschreibt den Soll-Zustand des herzustellenden Leistungsgegenstands, einschließlich des Soll-Zustandes ggf. vereinbarter Zusatzleistungen. Näheres regelt der zwischen den Parteien zu schließende Einzelvertrag.
(3) Der Kunde ist zur Mitarbeit verpflichtet.
(4) Das technische Konzept ist nach Fertigstellung vom Kunden abzunehmen. Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen bestimmen Abnahme ist eine Teilabnahme und richtet sich nach den in § 10 aufgeführten Vertragsbestandteilen38 („Abnahme“). Der Kunde prüft das technische Konzept auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Das abgenommene technische Konzept wird Teil des jeweiligen Einzelvertrags. Falls und soweit Widersprüche zur Aufgabenstellung des Kunden bestehen, hat das technische Konzept Vorrang. Mit Abnahme des technischen Konzepts beginnt XXXXXXX mit der Erstellung des Leistungsgegenstands.
2. Der Auftragnehmer hat – (5) Mängel, die der Kunde aus dem technischen Konzept erkennen kann, sind bei Abnahme des technischen Konzepts zu rügen, spätestens, bevor XXXXXXX mit Ausnahme der Baugenehmigung - alle Aufwendungen für die Ausführung seiner Leistung erforderlichen GenehmigungenUmsetzung des technischen Konzepts beginnt. Werden erkennbare Mängel später gerügt, Erlaubnisse usw. rechtzeitig zu beschaffenso trägt der Kunde die Mehrkosten, die aus der nachträglichen Berücksichtigung der Rüge entstehen.
(6) Ergeben sich nach Realisierungsbeginn Änderungen hinsichtlich der Leistungsbeschreibung, so ist das technische Konzept durch LOGANDO entsprechend fortzuschreiben.
(7) LOGANDO erhält für die Erarbeitung und für die Fortschreibung des technischen Konzepts eine Vergütung.
(1) Jeder (Teil-)Abnahme geht grundsätzlich eine Funktionsprüfung voraus. In deren Rahmen prüft der Kunde jede Funktionalität gründlich auf ihre Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor der Kunde mit der produktiven Nutzung des Leistungsgegenstands beginnt.
(2) Die Organisation der Funktionsprüfung obliegt dem Kunden. XXXXXXX unterstützt den Kunden bei der Funktionsprüfung soweit erforderlich. Die Einzelheiten der Funktionsprüfung, insbesondere auch die Art, der Umfang und die Dauer, können im Einzelvertrag geregelt werden. Auf begründetes Verlangen einer Partei wird die Funktionsprüfung, soweit notwendig, angemessen verlängert.
(3) Der Auftragnehmer Kunde ist verpflichtet, für die gesamte Dauer seiner Tätigkeit auf während der Baustelle eine Funktionsprüfung Abweichungen von den Anforderungen an den Leistungsgegenstand unter konkreter und leicht nachvollziehbarer Angabe der Art und dem Umfang seines Leistungsbereiches entsprechende sachverständige technische Aufsicht (Bauleiter, Montageleiter, Poliere) zu stellenFehlersymptomatik LOGANDO unverzüglich schriftlich oder im Falle der Verwendung eines Ticketsystems über dieses Ticketsystem mitzuteilen.
(4) Die Funktionsprüfung ist erfolgreich, wenn keine die Abnahme hindernden Mängel festgestellt werden. Dies ist der Fall, wenn lediglich Mängel der Klasse 3 im Sinne von Ziff. I. § 17 („Fehlerklassen“) vorliegen.
(5) LOGANDO wird die Abweichungen, soweit sie einer erfolgreichen Funktionsprüfung entgegenstehen, in geeignetem Umfang zusammenfassen, beheben und nach deren Behebung die Abnahmebereitschaft erklären. Es schließt sich eine erneute Funktionsprüfung an, welche der Kunde zügig durchzuführen hat.
(1) Die Vertragsgemäßheit des Leistungsgegenstands wird durch die Abnahme bestätigt.
(2) Das Abnahmeverfahren beginnt nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch LOGANDO.
(3) Der Kunde erklärt nach erfolgreichem Abschluss der Funktionsprüfung (§ 37) die Abnahme. Gegebenenfalls verbleibende Mängel, insbesondere die Abnahme nicht hindernde Mängel der Klasse 3 (§ 37 Absatz 4), werden in der Abnahmeerklärung festgehalten und von LOGANDO im Rahmen der Haftung von LOGANDO für Sach- und Rechtsmängel beseitigt.
(4) Die Abnahme soll schriftlich erfolgen. Es soll ein Abnahmeprotokoll erstellt werden.
(5) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde
a) den Leistungsgegenstand in Gebrauch genommen oder an Dritte, auch sofern dadurch gegen Lizenzbedingungen verstoßen wurde, weitergegeben hat, soweit die Ingebrauchnahme ohne Rüge die Abnahme hindernder Mängel und nicht lediglich zu Testzwecken erfolgt,
b) innerhalb von 7 Tagen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft (Absatz 2) durch LOGANDO keine die Abnahme hindernden Mängel gerügt hat oder
c) die Abnahme nach Fertigstellung des Leistungsgegenstands nicht innerhalb einer von LOGANDO gesetzten angemessenen Frist unter ausdrücklicher Benennung mindestens eines Mangels verweigert hat.
(6) Auf Verlangen von XXXXXXX hat der Kunde in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Für die Teilabnahmen gelten die vorstehenden Absätze entsprechend, jedoch verkürzt sich die Frist nach Absatz 5 lit. b) auf 5 Tage. Gerät der Kunde mit einer Teilabnahme in Verzug, ist LOGANDO unbeschadet weiterer sich aus dem Verzug ergebender Rechte zur Verweigerung der weiteren Leistungen berechtigt.
(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag stehen an sämtlichen im Auftrag des Kunden durch LOGANDO erbrachten Leistungsergebnissen LOGANDO die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zu.
(2) LOGANDO räumt dem Kunden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag ein Einfaches, unbefristetes und beschränkt übertragbares Nutzungsrecht an den Leistungsergebnissen nach Absatz 1 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Der verantwortliche Bauleiter bzwkonkrete Inhalt des Nutzungsrechts ergibt sich aus dem Einzelvertrag, hilfsweise aus dem Zweck der Nutzungsrechtsüberlassung.
(3) Alle anderen Nutzungshandlungen, insbesondere die Vermietung und der Gebrauch der Leistungsergebnisse durch und für Dritte (z.B. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing, Cloud Services) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von LOGANDO nicht erlaubt.
(4) Der Erwerb des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung. sein Vertreter Zuvor hat während der normalen Arbeitszeit ständig auf Kunde nur ein vorläufiges, schuldrechtliches Nutzungsrecht in Form einer jederzeit nach Absatz 6 widerruflichen Gestattung.
(5) Leistungsergebnisse, an welchen LOGANDO dem Kunden ein übertragbares oder beschränkt übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt hat und die nicht im Gebiet der Baustelle anwesend zu seinEuropäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von LOGANDO in den Verkehr gebracht wurden, dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung von LOGANDO an Dritte weitergegeben werden.
(6) LOGANDO kann die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte aus wichtigem Grund widerrufen. Außerhalb Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der normalen Arbeitszeit muss er fernmündlich erreichbar seinKunde trotz schriftlicher Abmahnung in erheblicher Weise gegen seine Pflichten aus den vorstehenden Absätzen verstößt. Wir sind berechtigtWenn das Nutzungsrecht nicht entsteht oder endet, einen Austausch von einzelnen Mitgliedern kann LOGANDO vom Kunden die Rückgabe der technischen Aufsicht zu überlassenen Gegenstände und Software sowie die Vernichtung aller Kopien der Gegenstände und Software oder die schriftliche Versicherung des Kunden verlangen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegtdass die Gegenstände und Software einschließlich aller Kopien vernichtet sind.
3. (1) Der Auftragnehmer Kunde hat das Leistungsergebnis unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unter genauer Beschreibung der Mangelsymptomatik unverzüglich schriftlich zu rügen, soweit keine Funktionsprüfung vereinbart ist verpflichtet, alle für die Erbringungseiner Leistung erforderlichen Abstimmungen mit uns, der Bau- und Projektleitung, seinen Nachunternehmern, Fachplanern, Behörden, Prüfstatikern, Versorgungsunternehmen, Anliegern und allen weiteren Beteiligten vorzunehmen.
4. Der Auftragnehmer hat auf der Grundlage der vereinbarten Ausführungsfristen spätestens 2 Wochen soweit dies nach Auftragserteilung einen Detailterminplan zu erstellen. Der Detailterminplan wird mit unserer Genehmigung verbindlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Detailterminplan entsprechend dem tatsächlichen Bauablauf fortzuschreiben.
5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns spätestens zur Abnahme die seine Leistungen betreffenden Bestands- und Revisionspläne sowie Bedienungs- und Wartungsunterlagen aller technischer Anlagen, Maschinen und wartungsbedürftiger Gebäudeteile in 3-facher Ausfertigung zu übergeben.
6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, maschinenschriftliche Bautagesberichte zu erstellen und uns diese arbeitstäglich in Kopie zu übergeben. Diese Bautagesberichte müssen alle für die Vertragsausführung und Abrechnung relevanten Angaben enthalten, wie beispielsweise Baufortschritt, Wetter, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer, Zahl und Umfang der eingesetzten Geräte, Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs, Abnahmen, Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfälle, behördliche Anordnungen und sonstige besondere Vorkommnisse.
7. Es werden wöchentlich, bei Bedarf aber auch öfter zu einem mit dem Auftragnehmer abzustimmenden regelmäßigen Termin Baubesprechungen (jour fixe) durchgeführt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an diesen Baubesprechungen durch ausreichend bevollmächtigte Mitglieder der Technischen Aufsicht teilzunehmen.
8. Die Parteien vereinbaren, dass hinsichtlich der vom Auftragnehmer einzubauenden Bauteile, Materialien und Stoffe Bemusterungen stattfinden werden. Die Bemusterungen erfolgen – soweit nicht bereits eine Bemusterungsliste als Anlage diesem Vertrag beigefügt ist - auf der Grundlage einer zwischen den Parteien abzustimmenden Bemusterungsliste, in der neben den zu bemusternden Bauteilen etc. auch der zeitliche Ablauf der Bemusterung anzugeben ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Der Auftragnehmer wird uns innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung des Auftrages einen Entwurf für eine Bemusterungsliste übergebenKunde testet gründlich jede wesentliche Funktion, bevor der Kunde mit der produktiven Nutzung beginnt. Alle Muster In jedem Fall sind offensichtliche Mängel spätestens am 7. Kalendertag ab Ablieferung schriftlich anzuzeigen.
(2) Unterlässt der Kunde die Anzeige, so rechtzeitig vorzulegengilt das Leistungsergebnis als genehmigt, es sei denn, dass unter Berücksichtigung einer Prüfzeit von in der Regel 3 Werktagen für uns keine Verzögerung in der Bauausführung entstehen kann. Bemusterungen sind grundsätzlich mit mehreren kostenneutralen Varianten (mind. 3 Varianten) vorzunehmen. Zur besseren Bewertung sind grundsätzlich nur zusammenhängende Bereiche zu bemustern.
9. Xxxx ist zur Auslieferung an uns sach- und fachgerecht durch den Auftragnehmer zu verpacken. Wird Ware auf Paletten gestapelt und verpackt, ist insbesondere auf eine sach- und fachgerechte Befestigung auf der Palette zu achten (e.g. Befestigung mit Zurrbändern gegen Verrutschen der Ware).
10. Für Beistellungen durch uns gilt: beigestellte Ware ist
10.1. für den Einbau durch den Auftragnehmer zu verwenden,
10.2. mit der Ware des Auftragnehmers sach- und fachgerecht zu verpacken und mit der Ware des Auftragnehmers mit auszuliefern.
11. Vor Ausführung von Montagearbeiten ist angeliefertes Material vom Auftragnehmer genau zu prüfen. Eventuelle Transportschäden oder Fehlmengen sind sofort bei uns zu melden, fotografisch festzuhalten und auf dem Frachtbrief zu vermerken. Monteure haben bei der Montage die von uns zur Verfügung gestellten Westen bzw. T-Shirts zu tragen.
12. Bei Stundenlohnarbeiten hat der Auftragnehmer uns arbeitstäglich Stundenlohnzettel in dreifacher Ausfertigung zur Unterschrift vorzulegen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B folgende Angaben enthalten:
12.1. das Datum,
12.2. die Bezeichnung der Baustelle,
12.3. die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, die Art der Leistung,
12.4. die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, gegebenenfalls aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen,
12.5. die Gerätekenngrößen.
13. Die Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln gilt als Anerkenntnis lediglich hinsichtlich Art und Umfang der erbrachten Leistung. Uns bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn- oder Vertragsarbeiten einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
14(3) Zeigt sich erst später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt das Leistungsergebnis auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Konstruktive Änderungen, die In jedem Fall sind bei der Auftragnehmer vornimmt, bedürfen unserer FreigabeUntersuchung nicht erkennbare Mängel spätestens am 7. Wir sind berechtigt, zu den freigegebenen Änderungen jederzeit die vom Auftragnehmer erstellten Dokumente bzw. Zeichnungen einfordernKalendertag ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
15. Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen(4) Hat LOGANDO einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen, so kann XXXXXXX sich auf die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachkommen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Auftragnehmer hat uns vor Beauftragung schriftlich Art und Umfang der Leistung, die weiter vergeben werden soll, sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des vorgesehenen Nachunternehmers mitzuteilen. Wir sind weiterhin berechtigt, Nachweise über die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des vorgesehenen Nachunternehmers zu verlangenvorstehenden Vorschriften nicht berufen.
16. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns Auskünfte über eingesetzte Nachunternehmer (5) Weitergehende Pflichten und die mit ihnen abgeschlossenen Verträge zu erteilen, soweit dies zur Wahrnehmung unserer Rechte erforderlich ist Obliegenheiten des Kunden aufgrund gesetzlicher Untersuchungs- und berechtigten Interessen des Auftragnehmers oder des Nachunternehmers nicht widerspricht oder der Geheimhaltung unterliegtRügepflichten bleiben unberührt.
17. Setzt der Auftragnehmer bei Leistungen, auf die sein Betrieb nicht eingerichtet ist, Nachunternehmer ein, können wir dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen und erklären, dass wir ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen (§ 8 Abs. 3 VOB/B), wenn die eingesetzten Nachunternehmer nicht fachkundig, leistungsfähig oder zuverlässig sind oder der Auftragnehmer diese Voraussetzung auf unser Verlangen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachweist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Werkverträge. 10 Vertragsbestandteile § 17 Abrechnung und Zahlung § 11 Leistungsumfang § 18 Abnahme § 12 Ausführung § 19 Mängelansprüche § 13 Leistungsänderungen § 20 Kündigung § 14 Ausführungsfristen § 21 Haftung / Versicherung § 15 § 16 Vertragsstrafe Vergütung § 22 Freistellung gemäß § 48 b EStG § 16 Vergütung § 10 - Vertragsbestandteile Bestandteile des Vertrages sind neben unserer Bestellung und unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen die Bestimmungen der VOB Teil B in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung. Bei Widersprüchen gelten die Vertragsbestandteile in der vorgenannten Rangfolge. § 11 – Leistungsumfang
1. Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach den in § 10 aufgeführten Vertragsbestandteilen.
2. Der Auftragnehmer hat – mit Ausnahme der Baugenehmigung - alle für die Ausführung seiner Leistung erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse usw. rechtzeitig zu beschaffen.. § 12 – Ausführung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die gesamte Dauer seiner Tätigkeit auf der Baustelle eine der Art und dem Umfang seines Leistungsbereiches entsprechende sachverständige technische Aufsicht (Bauleiter, Montageleiter, Poliere) zu stellen.
2. Der verantwortliche Bauleiter bzw. sein Vertreter hat während der normalen Arbeitszeit ständig auf der Baustelle anwesend zu sein. Außerhalb der normalen Arbeitszeit muss er fernmündlich erreichbar sein. Wir sind berechtigt, einen Austausch von einzelnen Mitgliedern der technischen Aufsicht zu verlangen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.
3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle für die Erbringungseiner Leistung erforderlichen Abstimmungen mit uns, der Bau- und Projektleitung, seinen Nachunternehmern, Fachplanern, Behörden, Prüfstatikern, Versorgungsunternehmen, Anliegern und allen weiteren Beteiligten vorzunehmen.
4. Der Auftragnehmer hat auf der Grundlage der vereinbarten Ausführungsfristen spätestens 2 Wochen nach Auftragserteilung einen Detailterminplan zu erstellen. Der Detailterminplan wird mit unserer Genehmigung verbindlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Detailterminplan entsprechend dem tatsächlichen Bauablauf fortzuschreiben.
5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns spätestens zur Abnahme die seine Leistungen betreffenden Bestands- und Revisionspläne sowie Bedienungs- und Wartungsunterlagen aller technischer Anlagen, Maschinen und wartungsbedürftiger Gebäudeteile in 3-facher Ausfertigung zu übergeben.
6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, maschinenschriftliche Bautagesberichte zu erstellen und uns diese arbeitstäglich in Kopie zu übergeben. Diese Bautagesberichte müssen alle für die Vertragsausführung und Abrechnung relevanten Angaben enthalten, wie beispielsweise Baufortschritt, Wetter, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer, Zahl und Umfang der eingesetzten Geräte, Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs, Abnahmen, Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfälle, behördliche Anordnungen und sonstige besondere Vorkommnisse.
7. Es werden wöchentlich, bei Bedarf aber auch öfter zu einem mit dem Auftragnehmer abzustimmenden regelmäßigen Termin Baubesprechungen (jour fixe) durchgeführt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an diesen Baubesprechungen durch ausreichend bevollmächtigte Mitglieder der Technischen Aufsicht teilzunehmen.
8. Die Parteien vereinbaren, dass hinsichtlich der vom Auftragnehmer einzubauenden Bauteile, Materialien und Stoffe Bemusterungen stattfinden werden. Die Bemusterungen erfolgen – soweit nicht bereits eine Bemusterungsliste als Anlage diesem Vertrag beigefügt ist - auf der Grundlage einer zwischen den Parteien abzustimmenden Bemusterungsliste, in der neben den zu bemusternden Bauteilen etc. auch der zeitliche Ablauf der Bemusterung anzugeben ist. Der Auftragnehmer wird uns innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung des Auftrages einen Entwurf für eine Bemusterungsliste übergeben. Alle Muster sind so rechtzeitig vorzulegen, dass unter Berücksichtigung einer Prüfzeit von in der Regel 3 Werktagen für uns keine Verzögerung in der Bauausführung entstehen kann. Bemusterungen sind grundsätzlich mit mehreren kostenneutralen Varianten (mind. 3 Varianten) vorzunehmen. Zur besseren Bewertung sind grundsätzlich nur zusammenhängende Bereiche zu bemustern.
9. Xxxx ist zur Auslieferung an uns sach- und fachgerecht durch den Auftragnehmer zu verpacken. Wird Ware auf Paletten gestapelt und verpackt, ist insbesondere auf eine sach- und fachgerechte Befestigung auf der Palette zu achten (e.g. Befestigung mit Zurrbändern gegen Verrutschen der Ware).
10. Für Beistellungen durch uns gilt: beigestellte Ware ist
10.1. für den Einbau durch den Auftragnehmer zu verwenden,
10.2. mit der Ware des Auftragnehmers sach- und fachgerecht zu verpacken und mit der Ware des Auftragnehmers mit auszuliefern.
11. Vor Ausführung von Montagearbeiten ist angeliefertes Material vom Auftragnehmer genau zu prüfen. Eventuelle Transportschäden oder Fehlmengen sind sofort bei uns zu melden, fotografisch festzuhalten und auf dem Frachtbrief zu vermerken. Monteure haben bei der Montage die von uns zur Verfügung gestellten Westen bzw. T-Shirts zu tragen.
12. Bei Stundenlohnarbeiten hat der Auftragnehmer uns arbeitstäglich Stundenlohnzettel in dreifacher Ausfertigung zur Unterschrift vorzulegen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B folgende Angaben enthalten:
12.1. das Datum,
12.2. die Bezeichnung der Baustelle,
12.3. die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, die Art der Leistung,
12.4. die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, gegebenenfalls aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen,
12.5. die Gerätekenngrößen.
13. Die Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln gilt als Anerkenntnis lediglich hinsichtlich Art und Umfang der erbrachten Leistung. Uns bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn- oder Vertragsarbeiten handelt.
14. Konstruktive Änderungen, die der Auftragnehmer vornimmt, bedürfen unserer Freigabe. Wir sind berechtigt, zu den freigegebenen Änderungen jederzeit die vom Auftragnehmer erstellten Dokumente bzw. Zeichnungen einfordern.
15. Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachkommen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Auftragnehmer hat uns vor Beauftragung schriftlich Art und Umfang der Leistung, die weiter vergeben werden soll, sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des vorgesehenen Nachunternehmers mitzuteilen. Wir sind weiterhin berechtigt, Nachweise über die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des vorgesehenen Nachunternehmers zu verlangen.
16. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns Auskünfte über eingesetzte Nachunternehmer und die mit ihnen abgeschlossenen Verträge zu erteilen, soweit dies zur Wahrnehmung unserer Rechte erforderlich ist und berechtigten Interessen des Auftragnehmers oder des Nachunternehmers nicht widerspricht oder der Geheimhaltung unterliegt.
17. Setzt der Auftragnehmer bei Leistungen, auf die sein Betrieb nicht eingerichtet ist, Nachunternehmer ein, können wir dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen und erklären, dass wir ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen (§ 8 Abs. 3 VOB/B), wenn die eingesetzten Nachunternehmer nicht fachkundig, leistungsfähig oder zuverlässig sind oder der Auftragnehmer diese Voraussetzung auf unser Verlangen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachweist.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen