Wertpapier-Darlehensgeschäfte Musterklauseln

Wertpapier-Darlehensgeschäfte. Die im Fonds gehaltenen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und In- vestmentanteile können darlehensweise gegen marktgerechtes Ent- gelt an Dritte erstklassiger Bonität übertragen werden. Hierbei kann der gesamte Bestand des Fonds an Wertpapieren, Geldmarktinstru- mente und Investmentanteile nur auf unbestimmte Zeit als Wertpa- pier-Darlehen an Dritte übertragen werden. Die Gesellschaft erwartet, dass im Regelfall nicht mehr als 5 % des Fondsvermögens Gegenstand von Darlehensgeschäften sind. Dies ist jedoch lediglich ein geschätzter Wert, der im Einzelfall überschritten werden kann. Die Gesellschaft hat jederzeit die Möglichkeit, das Darlehensgeschäft zu kündigen. Es muss vertraglich vereinbart werden, dass nach Been- digung des Darlehensgeschäfts dem Fonds Wertpapiere, Geldmarkt- instrumente oder Investmentanteile gleicher Art, Güte und Menge innerhalb der üblichen Abwicklungszeit zurück übertragen werden. Voraussetzung für die darlehensweise Übertragung ist, dass dem Fonds ausreichende Sicherheiten gewährt werden. Hierzu können Guthaben abgetreten bzw. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente übereignet werden. Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten ste- hen dem Fonds zu. Der Darlehensnehmer ist außerdem verpflichtet, die Zinsen aus dar- lehensweise erhaltenen Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Investmentanteilen bei Fälligkeit an die Verwahrstelle für Rechnung des Fonds zu zahlen. Alle an einen einzelnen Darlehensnehmer über- tragenen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Investmentanteile dürfen 10 % des Wertes des Fonds nicht übersteigen. Die Verwahrung der verliehenen Vermögensgegenstände steht im Er- messen des Entleihers. Die Gesellschaft kann sich eines organisierten Systems zur Vermitt- lung und Abwicklung von Wertpapier-Darlehen bedienen. Bei Ab- wicklung von Wertpapier-Darlehen über organisierte Systeme dürfen die an einen Darlehensnehmer übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des Fonds übersteigen. Die hier beschriebenen Darlehensgeschäfte werden getätigt, um für den Fonds zusätzliche Erträge in Form des Leiheentgelts zu erzielen. Die Wertpapier-Darlehensgeschäfte werden von der Gesellschaft selbst ohne Beteiligung externer Dienstleister getätigt. Gelddarlehen darf die Gesellschaft Dritten für Rechnung des Fonds nicht gewähren.
Wertpapier-Darlehensgeschäfte. Der Abschluss von Wertpapier-Darlehensgeschäften für den Fonds ist abweichend von den Anlagebedingun- gen derzeit nicht vorgesehen.
Wertpapier-Darlehensgeschäfte. Die Verwaltungsgesellschaft darf im Namen der Gesellschaft und für Rechnung des jeweiligen Teilgesellschafts- vermögens Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Investmentanteile darlehensweise gegen ein marktgerech- tes Entgelt an Dritte („Wertpapier-Darlehensnehmer“) übertragen („Wertpapier-Darlehen“). Werden die Vermö- gensgegenstände auf unbestimmte Zeit übertragen, so hat die Gesellschaft eine jederzeitige Kündigungsmög- lichkeit. Es muss vertraglich vereinbart werden, dass nach Beendigung der Darlehenslaufzeit dem Teilgesell- schaftsvermögen Vermögensgegenstände gleicher Art, Güte und Menge zurückübertragen werden. Vorausset- zung für die darlehensweise Übertragung von Vermögensgegenständen ist, dass dem Teilgesellschaftsvermögen ausreichende Sicherheiten gewährt werden. Neben einer Geldzahlung können hierzu Guthaben abgetreten oder verpfändet bzw. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente übereignet oder verpfändet werden. Wird die Sicher- heit für die übertragenen Wertpapiere vom Darlehensnehmer in Guthaben erbracht, darf die Gesellschaft von der Möglichkeit Gebrauch machen, diese Guthaben in Geldmarktinstrumente im Sinne des § 194 KAGB in der Währung des Guthabens anzulegen. Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem jeweiligen Teilge- sellschaftsvermögen zu. Der Darlehensnehmer ist außerdem verpflichtet, die Zinsen aus darlehensweise erhaltenen Vermögensgegen- ständen bei Fälligkeit an die Verwahrstelle für Rechnung des jeweiligen Teilgesellschaftsvermögens zu zahlen. Werden Wertpapier-Darlehen befristet ausgegeben, so darf der Kurswert der übertragenen Wertpapiere 15 Pro- zent des Xxxxx des betreffenden Teilgesellschaftsvermögens nicht übersteigen. Eine befristete Ausgabe von Wertpapier-Darlehen ist für Rechnung von Investmentvermögen nach §§ 218 und 219 KAGB (Gemischte Invest- mentvermögen) nicht zulässig. Der Kurswert aller an einen Darlehensnehmer übertragenen Wertpapiere darf 10 Prozent des Xxxxx eines solchen Teilgesellschaftsvermögens nicht übersteigen. Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem anderen in den jeweili- gen Anlagebedingungen genannten Unternehmen, dessen Unternehmensgegenstand die Abwicklung von grenz- überschreitenden Effektengeschäften für andere ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen bedienen, welches von den oben genannten Anforderungen abweicht, wenn durch die Be- dingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Aktionäre ge...
Wertpapier-Darlehensgeschäfte. Die Gesellschaft beabsichtigt, keine Wertpapier-Darlehensgeschäfte für diesen Fonds zu tätigen.
Wertpapier-Darlehensgeschäfte. Die Gesellschaft darf keine Wertpapier- Darlehensgeschäfte für Rechnung des Fonds durchführen.
Wertpapier-Darlehensgeschäfte. Der Abschluss von Wertpapier-Darlehensgeschäften für den Fonds ist abweichend von den Anla- gebedingungen derzeit nicht vorgesehen.
Wertpapier-Darlehensgeschäfte. Der Abschluss von Wertpapier-Darlehensgeschäften für den Fonds ist abweichend von den Anlagebedingungen der- zeit nicht vorgesehen.

Related to Wertpapier-Darlehensgeschäfte

  • Wertpapiere Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste- hen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

  • Geistiges Eigentum Wir oder unsere Lizenzgeber besitzen und kontrollieren alle Urheberrechte und sonstigen Rechte an geistigem Eigentum auf der Website sowie die Daten, Informationen und sonstigen Ressourcen, die auf der Website angezeigt werden oder auf der Website zugänglich ist. 4.1 Alle Rechte vorbehalten Sofern bestimmte Inhalte nichts anderes vorschreiben, wird dir keine Lizenz oder ein anderes Recht unter Urheber-, Marken-, Patent- oder anderen Rechten an geistigem Eigentum gewährt. Dies bedeutet, dass du keine Ressourcen auf dieser Website verwendest, kopierst, reproduzierst, ausführst, anzeigst, verteilst, in ein elektronisches Medium einbettest, änderst, zurückentwickelst, dekompilierst, übergibst, herunterlädst, übertragst, monetarisierst, verkaufst, vermarktest oder kommerzialisierst in jeglicher Form, ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung, außer und nur insoweit, als dies in den Bestimmungen des zwingenden Rechts (wie dem Recht auf Zitat) anders festgelegt ist.