Wertpapier-Darlehensgeschäfte Musterklauseln

Wertpapier-Darlehensgeschäfte. Die im Fonds gehaltenen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und In- vestmentanteile können darlehensweise gegen marktgerechtes Ent- gelt an Dritte erstklassiger Bonität übertragen werden. Hierbei kann der gesamte Bestand des Fonds an Wertpapieren, Geldmarktinstru- mente und Investmentanteile nur auf unbestimmte Zeit als Wertpa- pier-Darlehen an Dritte übertragen werden. Die Gesellschaft erwartet, dass im Regelfall nicht mehr als 5 % des Fondsvermögens Gegenstand von Darlehensgeschäften sind. Dies ist jedoch lediglich ein geschätzter Wert, der im Einzelfall überschritten werden kann. Die Gesellschaft hat jederzeit die Möglichkeit, das Darlehensgeschäft zu kündigen. Es muss vertraglich vereinbart werden, dass nach Been- digung des Darlehensgeschäfts dem Fonds Wertpapiere, Geldmarkt- instrumente oder Investmentanteile gleicher Art, Güte und Menge innerhalb der üblichen Abwicklungszeit zurück übertragen werden. Voraussetzung für die darlehensweise Übertragung ist, dass dem Fonds ausreichende Sicherheiten gewährt werden. Hierzu können Guthaben abgetreten bzw. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente übereignet werden. Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten ste- hen dem Fonds zu. Der Darlehensnehmer ist außerdem verpflichtet, die Zinsen aus dar- lehensweise erhaltenen Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Investmentanteilen bei Fälligkeit an die Verwahrstelle für Rechnung des Fonds zu zahlen. Alle an einen einzelnen Darlehensnehmer über- tragenen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Investmentanteile dürfen 10 % des Wertes des Fonds nicht übersteigen. Die Verwahrung der verliehenen Vermögensgegenstände steht im Er- messen des Entleihers. Die Gesellschaft kann sich eines organisierten Systems zur Vermitt- lung und Abwicklung von Wertpapier-Darlehen bedienen. Bei Ab- wicklung von Wertpapier-Darlehen über organisierte Systeme dürfen die an einen Darlehensnehmer übertragenen Wertpapiere 10 % des Wertes des Fonds übersteigen. Die hier beschriebenen Darlehensgeschäfte werden getätigt, um für den Fonds zusätzliche Erträge in Form des Leiheentgelts zu erzielen. Die Wertpapier-Darlehensgeschäfte werden von der Gesellschaft selbst ohne Beteiligung externer Dienstleister getätigt. Gelddarlehen darf die Gesellschaft Dritten für Rechnung des Fonds nicht gewähren.
Wertpapier-Darlehensgeschäfte. Der Abschluss von Wertpapier-Darlehensgeschäften für den Fonds ist abweichend von den Anlagebedingun- gen derzeit nicht vorgesehen.
Wertpapier-Darlehensgeschäfte. Die für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens gehaltenen Wertpapiere (und nach Maßgabe der Anlagebe- dingungen auch andere Vermögensgegenstände, die für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens gehalten werden) können darlehensweise gegen marktgerechtes Entgelt an Dritte übertragen werden. Hierbei kann der gesamte Bestand des Teilgesellschaftsvermögens an Wertpapieren und ggf. anderen Vermögensgegenständen auf unbestimmte oder bestimmte Zeit als Wertpapier-Darlehen an Dritte übertragen werden. Die Verwaltungs- gesellschaft hat bei unbestimmter Laufzeit des Geschäfts jederzeit die Möglichkeit, das Darlehensgeschäft im Namen der Gesellschaft zu kündigen. Ist für die Rückerstattung eines Wertpapier-Darlehens eine Zeit bestimmt, muss die Rückerstattung spätestens 30 Tage nach der Übertragung der Wertpapiere bzw. anderen Vermögens- gegenständen fällig sein. Es muss vertraglich vereinbart werden, dass nach Beendigung des Darlehensgeschäfts dem Teilgesellschaftsvermögen Wertpapiere bzw. ggf. andere Vermögensgegenstände gleicher Art, Güte und Menge innerhalb der üblichen Abwicklungszeit zurück übertragen werden. Voraussetzung für die darlehensweise Übertragung von Wertpapieren und ggf. anderen Vermögensgegenständen ist, dass dem Teilgesellschaftsver- mögen ausreichende Sicherheiten gewährt werden. Hierzu können neben einer Geldzahlung Guthaben abgetre- ten oder verpfändet bzw. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente übereignet oder verpfändet werden. Die Er- träge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem Teilgesellschaftsvermögen zu. Der Darlehensnehmer ist außerdem verpflichtet, die Zinsen aus darlehensweise erhaltenen Wertpapieren bei Fälligkeit an die Verwahrstelle für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens zu zahlen. Alle an einen Darlehens- nehmer übertragenen Wertpapiere dürfen 10% des Wertes des Teilgesellschaftsvermögens nicht übersteigen. Der Kurswert der für eine bestimmte Zeit zu übertragenden Wertpapiere bzw. anderen Vermögensgegenständen darf zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens bereits als Wertpapier-Dar- lehen für eine bestimmte Zeit übertragenen Wertpapiere bzw. anderen Vermögensgegenständen 15% des Wer- tes des Teilgesellschaftsvermögens nicht übersteigen. Gelddarlehen darf die Verwaltungsgesellschaft Dritten im Namen der Gesellschaft und für Rechnung des Teilge- sellschaftsvermögens nicht gewähren. Aktuell werden keine Wertpapier-Darlehensgeschäfte für das Teilgesellschaftsvermögen abgeschlossen. Es ist aber...
Wertpapier-Darlehensgeschäfte. Die Gesellschaft darf keine Wertpapier- Darlehensgeschäfte für Rechnung des Fonds durchführen.
Wertpapier-Darlehensgeschäfte. Die Gesellschaft beabsichtigt, keine Wertpapier-Darlehensgeschäfte für diesen Fonds zu tätigen.
Wertpapier-Darlehensgeschäfte. Der Abschluss von Wertpapier-Darlehensgeschäften für den Fonds ist abweichend von den Anlagebedingungen der- zeit nicht vorgesehen.
Wertpapier-Darlehensgeschäfte. Der Abschluss von Wertpapier-Darlehensgeschäften für den Fonds ist abweichend von den Anla- gebedingungen derzeit nicht vorgesehen.

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  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Wertpapiere Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste- hen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

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  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.