Common use of Wertsicherung Clause in Contracts

Wertsicherung. 6.1. Sofern mit dem Kunden nichts anderes vereinbart wird, sind alle fixen monatlichen Entgelte (Grundgebühr, Mindestumsatz) wertgesichert. Das bedeutet, sie sind an die allgemeine Preisentwicklung in Österreich (anhand des von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex) gebunden. 6.2. Drei ist bei Änderungen des (Kalender-)Jahresdurchschnittes des Verbraucherpreisindexes („JahresVPI“) wie von der Statistik Austria veröffentlicht (sollte diese den Jahres-VPI nicht mehr veröffentlichen, so tritt dessen amtlicher Nachfolger an dessen Stelle) im Falle einer Steigerung berechtigt und im Falle einer Senkung verpflichtet, fixe monatliche Entgelte in Gestalt von Grundgebühr und Mindestumsatz, in jenem Verhältnis anzupassen, in dem sich der Jahres-VPI für das letzte Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem Jahres-VPI für das vorletzte Kalenderjahr vor der Anpassung geändert hat (Indexbasis: Jahres-VPI 2010=100). Dabei bleiben Schwankungen des Jahres-VPI gegenüber der Indexbasis nach oben oder unten bis 3 % unberücksichtigt (Schwankungsraum). Sobald hingegen der Schwankungsraum durch eine oder mehrere aufeinanderfolgende Schwankungen des Jahres-VPI über- bzw. unterschritten wird, ist die gesamte Änderung in voller Höhe maßgeblich. 6.3. Der hieraus resultierende, außerhalb des Schwankungsraumes liegende Wert bildet die Grundlage für eine zulässige Entgelterhöhung bzw. für die gebotene Entgeltreduktion; gleichzeitig stellt er die neue Indexbasis für zukünftige Anpassungen dar (und damit auch die neue Bezugsgröße für den Schwankungsraum). Eine daraus ableitbare Entgelterhöhung kann jeweils nur mit einem Datum ab 1. April bis 31. Dezember jenes Kalenderjahres erfolgen, welches auf jenes Kalenderjahr folgt, für welches sich die Indexbasis geändert hat; eine daraus abzuleitende Entgeltreduktion muss jeweils mit 1. April jenes Kalenderjahres erfolgen, welches auf jenes Kalenderjahr folgt, für welches sich die Indexbasis geändert hat. Erstmalig kann bzw. muss gegebenenfalls eine solche Anpassung in dem auf das Zustandekommen (bzw. die einvernehmliche Verlängerung) des Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahr vorgenommen werden. Soweit sich aufgrund der Bestimmungen dieses Punktes eine Verpflichtung von Drei zur Entgeltreduktion ergäbe, verringert sich diese Verpflichtung in jenem betraglichen Ausmaß, in dem Drei letztmals aufgrund besagter Bestimmungen zu einer Entgelterhöhung berechtigt gewesen wäre, ohne von diesem Recht Gebrauch gemacht zu haben. 6.4. Über die Vornahme einer solchen Entgeltanpassung wird der Kunde samt den zu ihr Anlass gebenden Umständen in geeigneter Weise (z.B. durch Rechnungsaufdruck) auf der periodisch erstellten Rechnung in der, der Entgeltänderung vorangehenden Rechnungsperiode, informiert. 6.5. Zu einseitigen Änderungen gem. § 135 TKG vgl. Punkt 3.13.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Terms and Conditions)

Wertsicherung. 6.1Für die Festmiete wird eine Mietanpassung über einen Index vereinbart. 8.1 Erhöht oder ermäßigt sich der Stand des durch das Statistische Bundesamt ermittelten monatlichen Verbraucherpreisindex für Deutschland (2005=100) zum Beginn des 4. Sofern Mietjahres, zu Beginn des 5. Mietjahres (usw. immer jährlich zu Beginn eines Mietjahres) gegenüber dem Stand bei Mietbeginn bzw. dem Stand der letzten Anpassung der Festmiete, verändert sich die Festmiete (netto) jeweils in Höhe von 75 % der prozentualen Veränderung des vorgenannten Index. 8.2 Die Anpassungen des Mietzinses sind von der jeweils berechtigten Vertragspartei unter Beifügung einer Abrechnung geltend zu machen. Die Anpassungen erfolgen automatisch und jeweils mit dem Kunden nichts anderes vereinbart wird(Rück-)Wirkung zum Beginn des Mietjahres. Erfolgt die Mitteilung über die Anpassung des Mietzinses jeweils nicht, sind alle fixen monatlichen Entgelte obwohl die Voraussetzungen vorliegen, bedeutet dies keinen Verzicht auf die (Grundgebührrückwirkende) Anpassung. Der Vertragspartner kommt dann aber nicht in Verzug. 8.3 Die Vertragsparteien gehen davon aus, Mindestumsatzdass die vorstehende Wertsicherungsklausel gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. e des Preisklauselgesetzes zulässig ist. Im etwaigen Fall der endgültigen Feststellung der Unwirksamkeit der vorstehenden Wertsicherungsklausel, verpflichten sich die Vertragsparteien in einem den gesetzliche Schriftformerfordernissen (§§ 550, 578, 126 BGB) wertgesichertgenügenden Nachtrag, für die Zeit danach eine solche Wertsicherungsklausel zu vereinbaren, die nach den Vorschriften des Preisklauselgesetzes zulässig ist und der in diesem Mietvertrag vereinbarten Wertsicherungsklausel wirtschaftlich am nächsten kommt. Das bedeutetUnabhängig hiervon ist der Vermieter in einem solchen Fall jedoch berechtigt, sie sind eine Anpassung des Mietzinses nach näherer Maßgabe des nachfolgenden Absatzes zu verlangen. 8.4 Falls der in Ziffer 8.1 dieses Mietvertrages genannte Index nicht mehr fortgeführt, durch einen anderen Index ersetzt oder auf eine andere Basiszahl umgestellt werden soll, tritt der geänderte Index an die allgemeine Preisentwicklung Stelle des in Österreich (anhand des von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex) gebunden. 6.2Ziffer 8.1 dieses Mietvertrages genannten Indexes. Drei ist bei Änderungen des (Kalender-)Jahresdurchschnittes des Verbraucherpreisindexes („JahresVPI“) wie von der Statistik Austria veröffentlicht (sollte diese den Jahres-VPI nicht mehr veröffentlichen, so tritt dessen amtlicher Nachfolger an dessen Stelle) iIm Falle einer Steigerung berechtigt und im Falle einer Senkung Übrigen sind die Vertragsparteien einander verpflichtet, fixe monatliche Entgelte eine auch insoweit in Gestalt von Grundgebühr und Mindestumsatzeinem den Schriftformerfordernissen (§§ 550, in jenem Verhältnis anzupassen578, in dem sich 126 BGB) genügenden Nachtrag entsprechende Regelung zu vereinbaren, die der Jahres-VPI für das letzte Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem Jahres-VPI für das vorletzte Kalenderjahr vor der Anpassung geändert hat (Indexbasis: Jahres-VPI 2010=100). Dabei bleiben Schwankungen des Jahres-VPI gegenüber der Indexbasis nach oben oder unten bis 3 % unberücksichtigt (Schwankungsraum). Sobald hingegen der Schwankungsraum durch eine oder mehrere aufeinanderfolgende Schwankungen des Jahres-VPI über- bzw. unterschritten wird, ist die gesamte Änderung in voller Höhe maßgeblichhier getroffenen Vereinbarung wirtschaftlich am nächsten kommt. 6.3. Der hieraus resultierende, außerhalb des Schwankungsraumes liegende Wert bildet die Grundlage für eine zulässige Entgelterhöhung bzw. für die gebotene Entgeltreduktion; gleichzeitig stellt er die neue Indexbasis für zukünftige Anpassungen dar (und damit auch die neue Bezugsgröße für den Schwankungsraum). Eine daraus ableitbare Entgelterhöhung kann jeweils nur mit einem Datum ab 1. April bis 31. Dezember jenes Kalenderjahres erfolgen, welches auf jenes Kalenderjahr folgt, für welches sich die Indexbasis geändert hat; eine daraus abzuleitende Entgeltreduktion muss jeweils mit 1. April jenes Kalenderjahres erfolgen, welches auf jenes Kalenderjahr folgt, für welches sich die Indexbasis geändert hat. Erstmalig kann bzw. muss gegebenenfalls eine solche Anpassung in dem auf das Zustandekommen (bzw. die einvernehmliche Verlängerung) des Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahr vorgenommen werden. Soweit sich aufgrund der Bestimmungen dieses Punktes eine Verpflichtung von Drei zur Entgeltreduktion ergäbe, verringert sich diese Verpflichtung in jenem betraglichen Ausmaß, in dem Drei letztmals aufgrund besagter Bestimmungen zu einer Entgelterhöhung berechtigt gewesen wäre, ohne von diesem Recht Gebrauch gemacht zu haben. 6.4. Über die Vornahme einer solchen Entgeltanpassung wird der Kunde samt den zu ihr Anlass gebenden Umständen in geeigneter Weise (z.B. durch Rechnungsaufdruck) auf der periodisch erstellten Rechnung in der, der Entgeltänderung vorangehenden Rechnungsperiode, informiert. 6.5. Zu einseitigen Änderungen gem. § 135 TKG vgl. Punkt 3.13.

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Samples: Beteiligungsvertrag in Form Eines Partiarischen Nachrangdarlehens

Wertsicherung. 6.14.1. Sofern mit dem Kunden nichts anderes vereinbart wirdWurde die Kondition „Entgelt variabel“ abgeschlossen, sind alle fixen monatlichen Entgelte dann erfolgt eine Anpassung des kalkula- torischen Zinsanteiles und damit des Zinsanteiles im Leasingentgelt. Als Berechnungsbasis gilt der 3-Monats-EURIBOR zum 1. Xxxx, 1. Juni, 1. September, 1. Dezember (Grundgebührim Fall eines Samstag, Mindestumsatz) wertgesichert. Das bedeutet, sie sind an die allgemeine Preisentwicklung in Österreich (anhand Sonn- oder Feiertags des von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex) gebunden. 6.2. Drei ist bei Änderungen des (Kalender-)Jahresdurchschnittes des Verbraucherpreisindexes („JahresVPI“) wie von der Statistik Austria veröffentlicht (sollte diese den Jahres-VPI nicht mehr veröffentlichen, so tritt dessen amtlicher Nachfolger an dessen Stelledavor liegenden letzten Bankwerktages) im Falle einer Steigerung berechtigt und Vergleich zum 3-Monats-EURIBOR zum Ersten des Monats der letzten Zinsanpassung bzw. Antragstellung. Ändert sich der 3-Monats-EURIBOR um mehr als 0,25 %-Punkte, dann erfolgt die Entgeltanpassung mit dem Monatsersten des Folgequartals. Eine Anpassung erfolgt nur, soweit die Änderung gegenüber dem letztgültigen Leasingentgelt min- destens EUR 1,– beträgt. Wurde die Kondition „Entgelt variabel“ abgeschlossen, dann erfolgt eine Anpassung des Zinsan- teiles im Falle einer Senkung verpflichtetLeasingentgelt. PORSCHE ist berechtigt, fixe monatliche Entgelte in Gestalt den im Leasingentgelt enthaltenen kalkulator- ischen Zinssatz entsprechend den Geld-, Kredit- oder Kapitalmarktverhältnissen an die für vergleich- bare, neu abgeschlossene Leasinggeschäfte üblichen Sätze für Refinanzierungen anzupassen. Eine solche Anpassung kann zum Beispiel durch Erhöhungen der Einlagenzinssätze oder der von Grundgebühr PORSCHE bei der Refinanzierung zu bezahlenden oder sonstigen Margen auf die Bankrate oder dieser Bank- rate selbst oder der Kapitalmarktrendite oder durch kredit- und Mindestumsatzwährungspolitische Maßnahmen hinsichtlich der Zahlungsbereitschaft, in jenem Verhältnis anzupassendes Kreditvolumens oder der Mindestreserven eintreten. Passt PORSCHE um mehr als 0,25 %- Punkte an, in dann erfolgt die Entgeltanpassung mit dem sich der Jahres-VPI für das letzte Kalenderjahr vor der Monatsersten des Folgequartals. Eine Anpassung erfolgt nur, soweit die Änderung gegenüber dem Jahres-VPI für das vorletzte Kalenderjahr vor der Anpassung geändert hat (Indexbasis: Jahres-VPI 2010=100). Dabei bleiben Schwankungen des Jahres-VPI gegenüber der Indexbasis nach oben oder unten bis 3 % unberücksichtigt (Schwankungsraum). Sobald hingegen der Schwankungsraum durch eine oder mehrere aufeinanderfolgende Schwankungen des Jahres-VPI über- bzw. unterschritten wird, ist die gesamte Änderung in voller Höhe maßgeblichletztgültigen Leasingentgelt min- destens EUR 1,– beträgt. 6.3. Der hieraus resultierende, außerhalb des Schwankungsraumes liegende Wert bildet die Grundlage für eine zulässige Entgelterhöhung bzw. für die gebotene Entgeltreduktion; gleichzeitig stellt er die neue Indexbasis für zukünftige Anpassungen dar (und damit auch die neue Bezugsgröße für den Schwankungsraum). Eine daraus ableitbare Entgelterhöhung kann jeweils nur mit einem Datum ab 1. April bis 31. Dezember jenes Kalenderjahres erfolgen, welches auf jenes Kalenderjahr folgt, für welches sich die Indexbasis geändert hat; eine daraus abzuleitende Entgeltreduktion muss jeweils mit 1. April jenes Kalenderjahres erfolgen, welches auf jenes Kalenderjahr folgt, für welches sich die Indexbasis geändert hat. Erstmalig kann bzw. muss gegebenenfalls eine solche Anpassung in dem auf das Zustandekommen (bzw. die einvernehmliche Verlängerung) des Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahr vorgenommen werden. Soweit sich aufgrund der Bestimmungen dieses Punktes eine Verpflichtung von Drei zur Entgeltreduktion ergäbe, verringert sich diese Verpflichtung in jenem betraglichen Ausmaß, in dem Drei letztmals aufgrund besagter Bestimmungen zu einer Entgelterhöhung berechtigt gewesen wäre, ohne von diesem Recht Gebrauch gemacht zu haben. 6.4. Über die Vornahme einer solchen Entgeltanpassung wird der Kunde samt den zu ihr Anlass gebenden Umständen in geeigneter Weise (z.B. durch Rechnungsaufdruck) auf der periodisch erstellten Rechnung in der, der Entgeltänderung vorangehenden Rechnungsperiode, informiert. 6.5. Zu einseitigen Änderungen gem. § 135 TKG vgl. Punkt 3.13.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wertsicherung. 6.1. Sofern Die mit dem Kunden nichts anderes vereinbart wird, sind alle vereinbarten fixen monatlichen Entgelte (Grundgebühr, Mindestumsatzlaut seinem gewählten Tarif) sind wertgesichert. Das bedeutet, sie sind an die allgemeine Preisentwicklung in Österreich (anhand des von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex) gebunden. 6.2. Drei T-Mobile ist bei Änderungen des (Kalender-)Jahresdurchschnittes des Verbraucherpreisindexes („JahresVPI“) Indexbasis: Jahres-VPI 2020=100), wie von der Statistik Austria veröffentlicht (sollte diese den Jahres-VPI dieser nicht mehr veröffentlichenveröffentlicht werden, so tritt dessen amtlicher Nachfolger der dann amtlich festgelegte Nachfolgeindex an dessen Stelle) ), im Falle einer Steigerung berechtigt und im Falle einer Senkung verpflichtetberechtigt, fixe monatliche Entgelte in Gestalt von Grundgebühr und (nämlich Grundgebühr, Pauschale [Flatrate], Mindestumsatz, ) in jenem Verhältnis anzupassen, in dem sich der Jahres-VPI für das letzte Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem Jahres-VPI für das vorletzte Kalenderjahr vor der Anpassung geändert hat (Indexbasis: Jahres-VPI 2010=100)hat. Dabei bleiben Schwankungen des Jahres-VPI gegenüber der Indexbasis nach oben oder unten bis 3 unter 1 % unberücksichtigt (Schwankungsraum). Sobald hingegen der Schwankungsraum durch eine oder mehrere aufeinanderfolgende Schwankungen des Jahres-VPI über- bzw. unterschritten überschritten wird, ist die gesamte Änderung in voller Höhe maßgeblich. 6.3. Eine Anpassung nach unten und somit eine Entgeltverringerung findet bei Unternehmerverträgen grundsätzlich nicht statt. Der hieraus resultierende, außerhalb des Schwankungsraumes liegende Wert bildet die Grundlage für eine zulässige Entgelterhöhung bzw. für die gebotene EntgeltreduktionEntgelterhöhung; gleichzeitig stellt er die neue Indexbasis für zukünftige Anpassungen dar (und damit auch die neue Bezugsgröße für den Schwankungsraum). Eine daraus ableitbare Entgelterhöhung kann jeweils nur mit einem Datum ab 1. April bis 31. Dezember jenes Kalenderjahres erfolgen, welches auf jenes Kalenderjahr folgt, für welches sich die Indexbasis geändert hat; eine daraus abzuleitende Entgeltreduktion muss jeweils mit 1. April jenes Kalenderjahres erfolgen, welches auf jenes Kalenderjahr folgt, für welches sich die Indexbasis geändert hat. Erstmalig kann bzw. muss gegebenenfalls eine solche Anpassung in dem auf das Zustandekommen (bzw. die einvernehmliche Verlängerung) des Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahr vorgenommen werden. Soweit sich aufgrund Die Nichtausübung des Rechts auf Wertanpassung stellt keinen Verzicht auf künftige Anpassungen dar. Indexanpassungen der Bestimmungen dieses Punktes eine Verpflichtung von Drei Entgelte berechtigten den Kunden nicht zur Entgeltreduktion ergäbe, verringert sich diese Verpflichtung in jenem betraglichen Ausmaß, in dem Drei letztmals aufgrund besagter Bestimmungen zu einer Entgelterhöhung berechtigt gewesen wäre, ohne von diesem Recht Gebrauch gemacht zu habenaußerordentlichen Kündigung. 6.4. Über die Vornahme einer solchen Entgeltanpassung wird der Kunde samt den zu ihr Anlass gebenden Umständen in geeigneter Weise (z.B. durch Rechnungsaufdruck) auf der periodisch erstellten Rechnung in der, der Entgeltänderung vorangehenden Rechnungsperiode, informiert. 6.5. Zu einseitigen Änderungen gem. § 135 TKG vgl. Punkt 3.13.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Mobile Telekommunikationsdienstleistungen

Wertsicherung. 6.1. Sofern mit Der im Pkt. 5. genannte Betrag ist derart wertgesichert, daß er sich entweder nach dem Kunden nichts anderes vereinbart wird, sind alle fixen monatlichen Entgelte Index der Verbraucherpreise 1986 unter Bedachtnahme auf Pkt. 6.2. oder sofern darüber hinausgehend entsprechend der Erhöhung der von den Kabelteilnehmern an den Kabelnetzbetreiber zu entrichtenden Gebühren (Grundgebühr, MindestumsatzPkt. 6.3.) wertgesicherterhöht. Das bedeutet, sie sind an die allgemeine Preisentwicklung Der in Österreich (anhand des von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex) gebunden5.2. genannte Betrag wird jährlich neu berechnet. 6.2. Drei Für die Erhöhung nach dem Index der Verbraucherpreise 1986 ist bei Änderungen jede Indexschwankung zu berücksichtigen. Maßgebend sind Indexschwankungen des (Kalender-)Jahresdurchschnittes Monats September des Verbraucherpreisindexes („JahresVPI“) wie von der Statistik Austria veröffentlicht (sollte diese den Jahres-VPI nicht mehr veröffentlichen, so tritt dessen amtlicher Nachfolger an dessen Stelle) im Falle einer Steigerung berechtigt und im Falle einer Senkung verpflichtet, fixe monatliche Entgelte in Gestalt von Grundgebühr und Mindestumsatz, in jenem Verhältnis anzupassen, in dem sich der Jahres-VPI für das letzte Kalenderjahr vor der Anpassung laufenden Jahres gegenüber dem Jahres-Monat September des vorangegangenen Jahres (=Beobachtungszeitraum, erster Vergleichsmonat: Sept 1997 VPI für das vorletzte Kalenderjahr vor der Anpassung geändert hat (Indexbasis: Jahres-VPI 2010=1001986). Dabei bleiben Schwankungen Der sich aus diesen Indexschwankungen ergebende Prozentsatz wird bei der Erhöhung des Jahres-VPI gegenüber der Indexbasis nach oben oder unten bis 3 in Pkt. 5.2. genannten Betrages zu 66,7 % unberücksichtigt berücksichtigt. Die Veränderung wird jeweils am 1. Jänner des folgenden Jahres wirksam (Schwankungsraumerstmals 1. Jänner 1999). Sobald hingegen Sollte die Veröffentlichung des Index der Schwankungsraum durch eine oder mehrere aufeinanderfolgende Schwankungen des Jahres-VPI über- bzw. unterschritten wirdVerbraucherpreise 1986 eingestellt werden, ist die gesamte Änderung in voller Höhe maßgeblichgilt ein vom Österreichischen Statistischen Zentralamt herausgegebener Nachfolgeindex, sonst ein vergleichbarer Index als vereinbart. 6.3. Der hieraus resultierendeUngeachtet der als Minimum zu berücksichtigenden jährlichen Valorisierung nach dem VPI 1986 (gem. 6.2.) erhöht sich an dessen Stelle der Betrag gemäß Pkt. 5.2. entsprechend der von den in Beilage 2 genannten und im beiderseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern ausgewählten Kabelnetzbetreibern vorgenommenen durchschnittlichen Erhöhung der ihren Teilnehmern in Rechnung gestellten Monatsgebühren (exklusive Steuern und öffentliche Abgaben) innerhalb eines Kalenderjahres (=Beobachtungszeitraum vom 1. Jänner des laufenden Jahres bis 1. Jänner des Folgejahres). Die durchschnittliche prozentuelle Erhöhung der Monatsgebühren wird derart berechnet, außerhalb daß die Summe der von den bestimmten Kabelnetzbetreibern lukrierten Monatsgebühren [die jeweilige Teilnehmerzahl multipliziert mit der innerhalb des Schwankungsraumes liegende Wert bildet Beobachtungszeitraums (erstmals 1. Jänner 1998 bis 1. Jänner 1999) erhöhten Monatsgebühr] durch die Grundlage für eine zulässige Entgelterhöhung bzwgesamte Teilnehmerzahl sämtlicher ausgewählter Kabelnetze dividiert wird. Stichtag für die gebotene Entgeltreduktion; gleichzeitig stellt er Bemessung der Teilnehmerzahl ist jeweils der 1.September des in den Beobachtungszeitraumes fallenden Jahres. Die aus dieser Berechnung gewonnene gewichtete Durchschnittsgebühr wird der vor dem Zeitpunkt der Erhöhung auf gleiche Weise errechneten Durchschnittsgebühr gegenübergestellt. Um den sich aus diesem Vergleich ergebenden Prozentsatz wird das LVG zustehende Entgelt erhöht. Liegen zwischen den Erhöhungen der Teilnehmerentgelte der einzelnen Kabelnetzbetreiber mehr als 12 Monate, dann ist die neue Indexbasis für zukünftige Anpassungen dar jeweilige Erhöhung durch die Anzahl der Monate, die zwischen den Erhöhungen liegen, zu dividieren und mit 12 zu multiplizieren (und damit auch die neue Bezugsgröße für den SchwankungsraumErhöhung wird auf Jahresbasis rückgerechnet). Eine daraus ableitbare Entgelterhöhung kann jeweils nur mit einem Datum ab 1. April bis 31. Dezember jenes Kalenderjahres erfolgen, welches auf jenes Kalenderjahr folgt, für welches sich die Indexbasis geändert hat; eine daraus abzuleitende Entgeltreduktion muss jeweils mit 1. April jenes Kalenderjahres erfolgen, welches auf jenes Kalenderjahr folgt, für welches sich die Indexbasis geändert hat. Erstmalig kann bzw. muss gegebenenfalls eine solche Anpassung in dem auf das Zustandekommen (bzw. die einvernehmliche Verlängerung) des Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahr vorgenommen werden. Soweit sich aufgrund der Bestimmungen dieses Punktes eine Verpflichtung von Drei zur Entgeltreduktion ergäbe, verringert sich diese Verpflichtung in jenem betraglichen Ausmaß, in dem Drei letztmals aufgrund besagter Bestimmungen zu einer Entgelterhöhung berechtigt gewesen wäre, ohne von diesem Recht Gebrauch gemacht zu haben. 6.4. Über Der Fachverband verpflichtet sich, für die Vornahme ausgewählten Kabelnetzbetreiber jedwede preisliche Veränderung der Monatsgebühren zwischen dem 1. Jänner des laufenden Jahres (erstmalig: 1.1.1998) und dem 1. Jänner des Folgejahres (erstmalig: 1.1.1999) bis spätestens Ende November des laufenden Kalenderjahres (erstmalig 30.11.1998) bekanntzugeben. Die Erhöhung des LVG-Entgelts beginnt am 1. Jänner des Folgejahres zu wirken (erstmalig 1. Jänner 1999). Bei den von den Vertragspartnern für diese Berechnung ausgewählten Kabelnetzbetreibern handelt es sich um für die österreichische Branche der Kabelnetzbetreiber repräsentative und typische Unternehmen, wobei sämtliche österreichische Bundesländer vertreten sind. Ist einer solchen Entgeltanpassung wird oder mehrere der Kunde samt den zu ihr Anlass gebenden Umständen in geeigneter Weise für diese Berechnung ausgewählten Kabelnetzbetreiber aus wichtigem Grund (z.B. durch RechnungsaufdruckEinstellung des Betriebs) oder auf Wunsch beider Vertragsparteien zu ersetzen, so ist darüber bis Ende November des Kalenderjahres Einigkeit zu erzielen. Veränderungen hinsichtlich der periodisch erstellten Rechnung in der, Beilage 2 festgehaltenen Auswahl der Entgeltänderung vorangehenden Rechnungsperiode, informiertKabelnetzbetreiber stellen keine Änderung dieses Gesamtvertrages dar. 6.5. Zu einseitigen Änderungen gem. § 135 TKG vgl. Punkt 3.13.

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Samples: Gesamtvertrag Für Die Integrale Kabelweitersendung Von Rundfunksendungen

Wertsicherung. 6.1. Sofern mit Der im Pkt. 5. genannte Betrag ist derart wertgesichert, daß er sich entweder nach dem Kunden nichts anderes vereinbart wird, sind alle fixen monatlichen Entgelte Index der Verbraucherpreise 1986 unter Bedachtnahme auf Pkt. 6.2. oder sofern darüber hinausgehend entsprechend der Erhöhung der von den Kabelteilnehmern an den Kabelnetzbetreiber zu entrichtenden Gebühren (Grundgebühr, MindestumsatzPkt. 6.3.) wertgesicherterhöht. Das bedeutet, sie sind an die allgemeine Preisentwicklung Der in Österreich (anhand des von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex) gebunden5.2. genannte Betrag wird jährlich neu berechnet. 6.2. Drei Für die Erhöhung nach dem Index der Verbraucherpreise 1986 ist bei Änderungen jede Indexschwankung zu berücksichtigen. Maßgebend sind Indexschwankungen des (Kalender-)Jahresdurchschnittes Monats September des Verbraucherpreisindexes („JahresVPI“) wie von der Statistik Austria veröffentlicht (sollte diese den Jahres-VPI nicht mehr veröffentlichen, so tritt dessen amtlicher Nachfolger an dessen Stelle) im Falle einer Steigerung berechtigt und im Falle einer Senkung verpflichtet, fixe monatliche Entgelte in Gestalt von Grundgebühr und Mindestumsatz, in jenem Verhältnis anzupassen, in dem sich der Jahres-VPI für das letzte Kalenderjahr vor der Anpassung laufenden Jahres gegenüber dem Jahres-Monat September des vorangegangenen Jahres (=Beobachtungszeitraum, erster Vergleichsmonat: Sept 1997 VPI für das vorletzte Kalenderjahr vor der Anpassung geändert hat (Indexbasis: Jahres-VPI 2010=1001986). Dabei bleiben Schwankungen Der sich aus diesen Indexschwankungen ergebende Prozentsatz wird bei der Erhöhung des Jahres-VPI gegenüber der Indexbasis nach oben oder unten bis 3 in Pkt. 5.2. genannten Betrages zu 66,7 % unberücksichtigt berücksichtigt. Die Veränderung wird jeweils am 1. Jänner des folgenden Jahres wirksam (Schwankungsraumerstmals 1. Jänner 1999). Sobald hingegen Sollte die Veröffentlichung des Index der Schwankungsraum durch eine oder mehrere aufeinanderfolgende Schwankungen des Jahres-VPI über- bzw. unterschritten wirdVerbraucherpreise 1986 eingestellt werden, ist die gesamte Änderung in voller Höhe maßgeblichgilt ein vom Österreichischen Statistischen Zentralamt herausgegebener Nachfolgeindex, sonst ein vergleichbarer Index als vereinbart. 6.3. Der hieraus resultierendeUngeachtet der als Minimum zu berücksichtigenden jährlichen Valorisierung nach dem VPI 1986 (gem. 6.2.) erhöht sich an dessen Stelle der Betrag gemäß Pkt. 5.2. entsprechend der von den in Beilage 2 genannten und im beiderseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern ausgewählten Kabelnetzbetreibern vorgenommenen durchschnittlichen Erhöhung der ihren Teilnehmern in Rechnung gestellten Monatsgebühren (exklusive Steuern und öffentliche Abgaben) innerhalb eines Kalenderjahres (=Beobachtungszeitraum vom 1. Jänner des laufenden Jahres bis 1. Jänner des Folgejahres). Die durchschnittliche prozentuelle Erhöhung der Monatsgebühren wird derart berechnet, außerhalb daß die Summe der von den bestimmten Kabelnetzbetreibern lukrierten Monatsgebühren [die jeweilige Teilnehmerzahl multipliziert mit der innerhalb des Schwankungsraumes liegende Wert bildet Beobachtungszeitraums (erstmals 1. Jänner 1998 bis 1. Jänner 1999) erhöhten Monatsgebühr] durch die Grundlage für eine zulässige Entgelterhöhung bzwgesamte Teilnehmerzahl sämtlicher ausgewählter Kabelnetze dividiert wird. Stichtag für die gebotene Entgeltreduktion; gleichzeitig stellt er die neue Indexbasis für zukünftige Anpassungen dar (und damit auch die neue Bezugsgröße für den Schwankungsraum). Eine daraus ableitbare Entgelterhöhung kann Bemessung der Teilnehmerzahl ist jeweils nur mit einem Datum ab der 1. April bis 31September des in den Beobachtungszeitraumes fallenden Jahres. Dezember jenes Kalenderjahres erfolgenDie aus dieser Berechnung gewonnene gewichtete Durchschnittsgebühr wird der vor dem Zeitpunkt der Erhöhung auf gleiche Weise errechneten Durchschnittsgebühr gegenübergestellt. Um den sich aus diesem Vergleich ergebenden Prozentsatz wird das Literar-Mechana zustehende Entgelt erhöht. Liegen zwischen den Erhöhungen der Teilnehmerentgelte der einzelnen Kabelnetzbetreiber mehr als 12 Monate, welches dann ist die jeweilige Erhöhung durch die Anzahl der Monate, die zwischen den Erhöhungen liegen, zu dividieren und mit 12 zu multiplizieren (die Erhöhung wird auf jenes Kalenderjahr folgt, für welches sich die Indexbasis geändert hat; eine daraus abzuleitende Entgeltreduktion muss jeweils mit 1. April jenes Kalenderjahres erfolgen, welches auf jenes Kalenderjahr folgt, für welches sich die Indexbasis geändert hat. Erstmalig kann bzw. muss gegebenenfalls eine solche Anpassung in dem auf das Zustandekommen (bzw. die einvernehmliche Verlängerung) des Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahr vorgenommen werden. Soweit sich aufgrund der Bestimmungen dieses Punktes eine Verpflichtung von Drei zur Entgeltreduktion ergäbe, verringert sich diese Verpflichtung in jenem betraglichen Ausmaß, in dem Drei letztmals aufgrund besagter Bestimmungen zu einer Entgelterhöhung berechtigt gewesen wäre, ohne von diesem Recht Gebrauch gemacht zu habenJahresbasis rückgerechnet). 6.4. Über Der Fachverband verpflichtet sich, für die Vornahme ausgewählten Kabelnetzbetreiber jedwede preisliche Veränderung der Monatsgebühren zwischen dem 1. Jänner des laufenden Jahres (erstmalig: 1.1.1998) und dem 1. Jänner des Folgejahres (erstmalig: 1.1.1999) bis spätestens Ende November des laufenden Kalenderjahres (erstmalig 30.11.1998) bekanntzugeben. Die Erhöhung des Literar-Mechana-Entgelts beginnt am 1. Jänner des Folgejahres zu wirken (erstmalig 1. Jänner 1999). Bei den von den Vertragspartnern für diese Berechnung ausgewählten Kabelnetzbetreibern handelt es sich um für die österreichische Branche der Kabelnetzbetreiber repräsentative und typische Unternehmen, wobei sämtliche österreichische Bundesländer vertreten sind. Ist einer solchen Entgeltanpassung wird oder mehrere der Kunde samt den zu ihr Anlass gebenden Umständen in geeigneter Weise für diese Berechnung ausgewählten Kabelnetzbetreiber aus wichtigem Grund (z.B. durch RechnungsaufdruckEinstellung des Betriebs) oder auf Wunsch beider Vertragsparteien zu ersetzen, so ist darüber bis Ende November des Kalenderjahres Einigkeit zu erzielen. Veränderungen hinsichtlich der periodisch erstellten Rechnung in der, Beilage 2 festgehaltenen Auswahl der Entgeltänderung vorangehenden Rechnungsperiode, informiertKabelnetzbetreiber stellen keine Änderung dieses Gesamtvertrages dar. 6.5. Zu einseitigen Änderungen gem. § 135 TKG vgl. Punkt 3.13.

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Samples: Gesamtvertrag Für Die Integrale Kabelweitersendung Von Rundfunksendungen

Wertsicherung. 6.1Der nach § 2 Abs. Sofern mit 2 festgesetzte Erbbauzins erhöht oder senkt sich ohne weiteres, wenn sich der vom Statistischen Bundesamt oder einer entsprechenden Nachfolgebehörde fest- gestellte „Verbraucherpreisindex für Deutschland“ erhöht oder senkt nach folgender Maßgabe: Ausgangsbasis für die Erbbauzinsänderung ist der z. Z. des Abschlusses dieses Vertrages zuletzt veröffentlichte Index von Punkten (auf der Basis 2015 = 100). Eine Erhöhung oder Senkung des Erbbauzinses tritt nur ein, wenn der veröffentlichte Index sich im Verhält- nis zum Index bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der letzten Erbbauzinsänderung mindestens um …. % geändert hat. Die Höhe des Erbbauzinses ändert sich alsdann in dem Kunden nichts anderes vereinbart gleichen prozentualen Verhältnis. Klargestellt wird, sind alle fixen monatlichen Entgelte (Grundgebührdass §9a ErbauRG, Mindestumsatz) wertgesichertdessen Inhalt vom Notar erläutert wird, unberührt bleibt. Das bedeutetEine Erhöhung ist frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach Eintragung des Erbbau- rechts bzw. nach der jeweils letzten Erhöhung möglich. Der erhöhte oder gesenkte Erbbauzins ist ohne gegenseitige Nachricht der Vertragspartner verbindlich und erstmals zu zahlen für den Monat, der dem Monate folgt, in dem die vorste- henden Voraussetzungen erfüllt sind. Bei einer Festsetzung des geänderten Erbbauzinses erst nach diesem Zeitpunkt gehen die Ansprüche für die Vergangenheit nicht verloren, es sei denn, sie sind an die allgemeine Preisentwicklung in Österreich (anhand des von verjährt. Wird der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex) gebunden. 6.2. Drei ist bei Änderungen des (Kalender-)Jahresdurchschnittes des Verbraucherpreisindexes („JahresVPI“) wie von der Statistik Austria veröffentlicht (sollte diese den Jahres-VPI o. g. Preisindex vom Statistischen Bundesamt nicht mehr veröffentlichenweitergeführt, so tritt dessen amtlicher Nachfolger an dessen Stelle) im Falle einer Steigerung berechtigt und im Falle einer Senkung soll der Index maßgebend sein, der dem vereinbarten möglichst nahe kommt. Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, fixe monatliche Entgelte in Gestalt von Grundgebühr und Mindestumsatz, in jenem Verhältnis anzupassen, in dem sich der Jahres-VPI für das letzte Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem Jahres-VPI für das vorletzte Kalenderjahr vor der Anpassung geändert hat (Indexbasis: Jahres-VPI 2010=100). Dabei bleiben Schwankungen bei einer Veräußerung des Jahres-VPI gegenüber der Indexbasis nach oben oder unten bis 3 % unberücksichtigt (Schwankungsraum). Sobald hingegen der Schwankungsraum durch eine oder mehrere aufeinanderfolgende Schwankungen Erbbaurechts den Inhalt dieser Bestimmung mit zum Inhalt des Jahres-VPI über- bzw. unterschritten wird, ist die gesamte Änderung in voller Höhe maßgeblichVeräußerungsgeschäftes zu machen. 6.3. Der hieraus resultierende, außerhalb des Schwankungsraumes liegende Wert bildet die Grundlage für eine zulässige Entgelterhöhung bzw. für die gebotene Entgeltreduktion; gleichzeitig stellt er die neue Indexbasis für zukünftige Anpassungen dar (und damit auch die neue Bezugsgröße für den Schwankungsraum). Eine daraus ableitbare Entgelterhöhung kann jeweils nur mit einem Datum ab 1. April bis 31. Dezember jenes Kalenderjahres erfolgen, welches auf jenes Kalenderjahr folgt, für welches sich die Indexbasis geändert hat; eine daraus abzuleitende Entgeltreduktion muss jeweils mit 1. April jenes Kalenderjahres erfolgen, welches auf jenes Kalenderjahr folgt, für welches sich die Indexbasis geändert hat. Erstmalig kann bzw. muss gegebenenfalls eine solche Anpassung in dem auf das Zustandekommen (bzw. die einvernehmliche Verlängerung) des Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahr vorgenommen werden. Soweit sich aufgrund der Bestimmungen dieses Punktes eine Verpflichtung von Drei zur Entgeltreduktion ergäbe, verringert sich diese Verpflichtung in jenem betraglichen Ausmaß, in dem Drei letztmals aufgrund besagter Bestimmungen zu einer Entgelterhöhung berechtigt gewesen wäre, ohne von diesem Recht Gebrauch gemacht zu haben. 6.4. Über die Vornahme einer solchen Entgeltanpassung wird der Kunde samt den zu ihr Anlass gebenden Umständen in geeigneter Weise (z.B. durch Rechnungsaufdruck) auf der periodisch erstellten Rechnung in der, der Entgeltänderung vorangehenden Rechnungsperiode, informiert. 6.5. Zu einseitigen Änderungen gem. § 135 TKG vgl. Punkt 3.13.

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Samples: Erbbaurechtsvertrag

Wertsicherung. 6.14.1. Sofern Die mit dem Kunden nichts anderes vereinbart wird, sind alle vereinbarten fixen monatlichen Entgelte (Grundgebühr, Mindestumsatz) sind wertgesichert. Das bedeutet, sie sind an die allgemeine Preisentwicklung in Österreich (anhand des von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex) gebunden. 6.24.2. Drei T-Mobile ist bei Änderungen des (Kalender-)Jahresdurchschnittes des Verbraucherpreisindexes („JahresVPI“) Indexbasis: Jahres-VPI 2010=100), wie von der Statistik Austria veröffentlicht (sollte diese den Jahres-VPI dieser nicht mehr veröffentlichenveröffentlicht werden, so tritt dessen amtlicher Nachfolger der dann amtlich festgelegte Nachfolgeindex an dessen Stelle) ), im Falle einer Steigerung berechtigt und im Falle einer Senkung verpflichtetberechtigt, fixe monatliche Entgelte in Gestalt von Grundgebühr und die Preise für SIM Karten (nämlich Grundgebühr, Pauschale [Flatrate], Mindestumsatz, SIM Preise) in jenem Verhältnis anzupassen, in dem sich der Jahres-VPI für das letzte Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem Jahres-VPI für das vorletzte Kalenderjahr vor der Anpassung geändert hat (Indexbasis: Jahres-VPI 2010=100)hat. 4.3. Dabei bleiben Schwankungen des Jahres-VPI gegenüber der Indexbasis nach oben oder unten bis 3 unter 1% unberücksichtigt (Schwankungsraum). Sobald hingegen der Schwankungsraum durch eine oder mehrere aufeinanderfolgende Schwankungen des Jahres-VPI über- bzw. unterschritten überschritten wird, ist die gesamte Änderung in voller Höhe maßgeblich. Eine Anpassung nach unten und somit eine Entgeltverringerung findet bei Unternehmerverträgen grundsätzlich nicht statt. 6.34.4. Der hieraus resultierende, außerhalb des Schwankungsraumes liegende Wert bildet die Grundlage für eine zulässige Entgelterhöhung bzw. für die gebotene EntgeltreduktionEntgelterhöhung; gleichzeitig stellt er die neue Indexbasis für zukünftige Anpassungen dar (und damit auch die neue Bezugsgröße für den Schwankungsraum). 4.5. Eine daraus ableitbare Entgelterhöhung kann jeweils nur mit einem Datum ab 1. April bis 31. Dezember jenes Kalenderjahres erfolgen, welches auf jenes Kalenderjahr folgt, für welches sich die Indexbasis geändert hat; eine daraus abzuleitende Entgeltreduktion muss jeweils mit 1. April jenes Kalenderjahres erfolgen, welches auf jenes Kalenderjahr folgt, für welches sich die Indexbasis geändert hat. Erstmalig kann bzw. muss gegebenenfalls eine solche Anpassung in dem auf das Zustandekommen (bzw. die einvernehmliche Verlängerung) des Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahr vorgenommen werden. Soweit sich aufgrund Die Nichtausübung des Rechts auf Wertanpassung stellt keinen Verzicht auf künftige Anpassungen dar. Indexanpassungen der Bestimmungen dieses Punktes eine Verpflichtung von Drei Entgelte berechtigten den Kunden nicht zur Entgeltreduktion ergäbe, verringert sich diese Verpflichtung in jenem betraglichen Ausmaß, in dem Drei letztmals aufgrund besagter Bestimmungen zu einer Entgelterhöhung berechtigt gewesen wäre, ohne von diesem Recht Gebrauch gemacht zu habenaußerordentlichen Kündigung. 6.4. Über die Vornahme einer solchen Entgeltanpassung wird der Kunde samt den zu ihr Anlass gebenden Umständen in geeigneter Weise (z.B. durch Rechnungsaufdruck) auf der periodisch erstellten Rechnung in der, der Entgeltänderung vorangehenden Rechnungsperiode, informiert. 6.5. Zu einseitigen Änderungen gem. § 135 TKG vgl. Punkt 3.13.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für M2m Mobilfunkdienstleistungen

Wertsicherung. 6.1. Sofern Die mit dem Kunden nichts anderes vereinbart wird, sind alle vereinbarten fixen monatlichen Entgelte (Grundgebühr, Mindestumsatzlaut seinem gewählten Tarif) sind wertgesichert. Das bedeutet, sie sind an die allgemeine Preisentwicklung in Österreich (anhand des von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex) gebunden. 6.2. Drei T-Mobile ist bei Änderungen des (Kalender-)Jahresdurchschnittes des Verbraucherpreisindexes („JahresVPI“) Indexbasis: Jahres- VPI 2010=100), wie von der Statistik Austria veröffentlicht (sollte diese den Jahres-VPI dieser nicht mehr veröffentlichenveröffentlicht werden, so tritt dessen amtlicher Nachfolger der dann amtlich festgelegte Nachfolgeindex an dessen Stelle) ), im Falle einer Steigerung berechtigt und im Falle einer Senkung verpflichtetberechtigt, fixe monatliche Entgelte in Gestalt von Grundgebühr und (nämlich Grundgebühr, Pauschale [Flatrate], Mindestumsatz, ) in jenem Verhältnis anzupassen, in dem sich der Jahres-VPI für das letzte Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem Jahres-VPI für das vorletzte Kalenderjahr vor der Anpassung geändert hat (Indexbasis: Jahres-VPI 2010=100)hat. Dabei bleiben Schwankungen des Jahres-VPI gegenüber der Indexbasis nach oben oder unten bis 3 unter 1% unberücksichtigt (Schwankungsraum). Sobald hingegen der Schwankungsraum durch eine oder mehrere aufeinanderfolgende Schwankungen des Jahres-VPI über- bzw. unterschritten überschritten wird, ist die gesamte Änderung in voller Höhe maßgeblich. 6.3. Eine Anpassung nach unten und somit eine Entgeltverringerung findet bei Unternehmerverträgen grundsätzlich nicht statt. Der hieraus resultierende, außerhalb des Schwankungsraumes liegende Wert bildet die Grundlage für eine zulässige Entgelterhöhung bzw. für die gebotene EntgeltreduktionEntgelterhöhung; gleichzeitig stellt er die neue Indexbasis für zukünftige Anpassungen dar (und damit auch die neue Bezugsgröße für den Schwankungsraum). Eine daraus ableitbare Entgelterhöhung kann jeweils nur mit einem Datum ab 1. April bis 31. Dezember jenes Kalenderjahres erfolgen, welches auf jenes Kalenderjahr folgt, für welches sich die Indexbasis geändert hat; eine daraus abzuleitende Entgeltreduktion muss jeweils mit 1. April jenes Kalenderjahres erfolgen, welches auf jenes Kalenderjahr folgt, für welches sich die Indexbasis geändert hat. Erstmalig kann bzw. muss gegebenenfalls eine solche Anpassung in dem auf das Zustandekommen (bzw. die einvernehmliche Verlängerung) des Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahr vorgenommen werden. Soweit sich aufgrund Die Nichtausübung des Rechts auf Wertanpassung stellt keinen Verzicht auf künftige Anpassungen dar. Indexanpassungen der Bestimmungen dieses Punktes eine Verpflichtung von Drei Entgelte berechtigten den Kunden nicht zur Entgeltreduktion ergäbe, verringert sich diese Verpflichtung in jenem betraglichen Ausmaß, in dem Drei letztmals aufgrund besagter Bestimmungen zu einer Entgelterhöhung berechtigt gewesen wäre, ohne von diesem Recht Gebrauch gemacht zu habenaußerordentlichen Kündigung. 6.4. Über die Vornahme einer solchen Entgeltanpassung wird der Kunde samt den zu ihr Anlass gebenden Umständen in geeigneter Weise (z.B. durch Rechnungsaufdruck) auf der periodisch erstellten Rechnung in der, der Entgeltänderung vorangehenden Rechnungsperiode, informiert. 6.5. Zu einseitigen Änderungen gem. § 135 TKG vgl. Punkt 3.13.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Mobile Telekommunikationsdienstleistungen

Wertsicherung. 6.1Die Wertsicherung erfolgt nach dem von der Bundesanstalt Statistik Austria monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder dem an seine Stelle tretenden Index. Sofern mit Ausgangsbasis ist die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Jahr und Monat einfügen) verlautbarte Indexzahl. Veränderungen nach oben und unten bleiben unberücksichtigt, solange ein Schwellwert von 5% nicht überschritten wird. Die durch eine Wertsicherung eingetretene Erhöhung des Mietzinses ist dem Kunden nichts anderes Mieter spätestens 14 Tage vor dem Zinstermin schriftlich bekannt zu geben. 1. Der vom Mieter zusätzlich zum frei vereinbarten Hauptmietzins zu tragende Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben (§§ 21, 22 und 23 MRG) bestimmt sich gemäß § 17 MRG nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Mietgegenstandes zur Nutzfläche aller vermietbaren Mietgegenstände des Hauses, soweit zwischen dem Vermieter und sämtlichen Mietern des Hauses für einzelne Aufwendungen kein anderer Verteilungsschlüssel schriftlich vereinbart wird, sind alle fixen monatlichen Entgelte (Grundgebühr, Mindestumsatz) wertgesichertwurde oder sich ein solcher aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Der Anteil an den Betriebskosten beträgt %. Das bedeutetsind daher derzeit EUR /m² bei einer Nutzfläche der Wohnung von m². Der Anteil an besonderen Aufwendungen beträgt %. Das sind daher derzeit EUR /m² bei einer Nutzfläche der Wohnung von m² und einer Gesamtnutzfläche des Hauses von m². Eine Abrechnung (Jahrespauschalverrechnung gemäß § 21 MRG) der Betriebskosten, sie öffentlichen Abgaben und besonderen Aufwendungen hat seitens des Vermieters bis spätestens 30.6. des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Guthaben oder Nachzahlungen des Mieters sind an beim übernächsten Zinstermin nach Legung der Abrechnung fällig. Berechtigter bzw. Verpflichteter ist der Bestandnehmer, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit Hauptmieter des Mietgegenstandes ist. Sämtliche Mietzinsbestandteile in der Höhe von derzeit EUR (inklusive Umsatzsteuer) sind im Voraus jeweils am Fünften des Kalendermonats fällig. Es wird dem Mieter empfohlen einen Abbuchungs- oder Dauerauftrag einzurichten. 2. Xxxxxxx Xxxxxx haften für den gesamten Mietzins solidarisch. 3. Die Prämien einer angemessenen Glasbruch- und/oder Sturmschadenversicherung gelten als Betriebskosten und sind vom Mieter anteilig zu tragen, sofern die allgemeine Preisentwicklung in Österreich Mehrheit der Hauptmieter des Hauses (anhand des berechnet nach der Anzahl der vermieteten Mietgegenstände) diesen Versicherungen zustimmt – dies entsprechend § 21 Abs 1 Z 6 MRG auch unabhängig von der Statistik Austria veröffentlichten VerbraucherpreisindexZustimmung des einzelnen betroffenen Mieters. Im Falle der Zustimmung seitens der Mehrheit der Hauptmieter des Hauses (berechnet nach der Anzahl der vermieteten Mietgegenstände) gebundenerhöht sich somit der Anteil des Mieters an den Betriebskosten um die Prämien für diese Versicherungen, die im Verhältnis seines Anteils im Sinne des § 3. Pkt. 1. an ihn weiterverrechnet werden. Ohne Zustimmung der Mehrheit der Hauptmieter zu diesen Versicherungen wären etwaige dann nicht versicherte Schäden von der VermieterIn aus der Mietzinsreserve zu begleichen. Die Höhe der Jahresprämie beträgt EUR , somit für die Wohnung Tür den Betrag EUR pro Monat 🞎 Der Mieter stimmt dem Abschluss bzw. der Erneuerung oder zweckmäßigen Veränderung einer angemessenen Glasbruch- und/oder Sturmschadenversicherung des Hauses zu bzw. tritt derartigen bestehenden Versicherungen bei. 🞎 Der Mieter stimmt dem Abschluss bzw. der Erneuerung oder zweckmäßigen Veränderung einer angemessenen Glasbruch- und/oder Sturmschadenversicherung des Hauses nicht zu bzw. tritt derartigen bestehenden Versicherungen nicht bei. 6.21. Drei Der Mieter ist bei Änderungen berechtigt, den Mietgegenstand dem Vertrag gemäß zu gebrauchen und zu benützen. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand und die für den Mietgegenstand bestimmten Einrichtungen, wie im Besonderen die Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs- (einschließlich zentraler Wärmeversorgungsanlagen) und sanitären Anlagen, regelmäßig zu warten und, soweit es sich nicht um die Behebung von ernsten Schäden des (Kalender-)Jahresdurchschnittes des Verbraucherpreisindexes („JahresVPI“) wie von der Statistik Austria veröffentlicht (sollte diese den Jahres-VPI nicht mehr veröffentlichenHauses oder um die Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung handelt, so tritt dessen amtlicher Nachfolger an dessen Stelle) instand zu halten, dass dem Vermieter und den anderen Mietern des Hauses kein Nachteil erwächst. Mitvermietete Heizthermen, mitvermietete Warmwasserboiler und sonstige mitvermietete Wärmebereitungsgeräte sind vom Mieter gemäß den Herstellerangaben zu warten. Eine entsprechende Bedienungsanleitung wird dem Mieter gegebenenfalls bei Vertragsabschluss übergeben. Wird die Behebung von ernsten Schäden nötig, so ist der Hauptmieter bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet, dem Vermieter ohne Verzug Anzeige zu erstatten. 2. Der Vermieter ist nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten verpflichtet, das Haus, die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung dienenden Anlagen im Falle einer Steigerung berechtigt jeweils ortsüblichen Standard zu erhalten und im Falle einer Senkung erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bewohner zu beseitigen. Zudem ist der Vermieter verpflichtet, fixe monatliche Entgelte in Gestalt jene Arbeiten durchzuführen, die zur Erhaltung von Grundgebühr mitvermieteten Heizthermen, mitvermieteten Warmwasserboilern und Mindestumsatz, in jenem Verhältnis anzupassen, in dem sich der Jahres-VPI für das letzte Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem Jahres-VPI für das vorletzte Kalenderjahr vor der Anpassung geändert hat (Indexbasis: Jahres-VPI 2010=100). Dabei bleiben Schwankungen des Jahres-VPI gegenüber der Indexbasis nach oben oder unten bis 3 % unberücksichtigt (Schwankungsraum). Sobald hingegen der Schwankungsraum durch eine oder mehrere aufeinanderfolgende Schwankungen des Jahres-VPI über- bzw. unterschritten wird, ist die gesamte Änderung in voller Höhe maßgeblichsonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten erforderlich sind. 6.3. Der hieraus resultierende, außerhalb des Schwankungsraumes liegende Wert bildet die Grundlage für eine zulässige Entgelterhöhung bzw. für die gebotene Entgeltreduktion; gleichzeitig stellt er die neue Indexbasis für zukünftige Anpassungen dar (und damit auch die neue Bezugsgröße für den Schwankungsraum). Eine daraus ableitbare Entgelterhöhung kann jeweils nur mit einem Datum ab 1. April bis 31. Dezember jenes Kalenderjahres erfolgen, welches auf jenes Kalenderjahr folgt, für welches sich die Indexbasis geändert hat; eine daraus abzuleitende Entgeltreduktion muss jeweils mit 1. April jenes Kalenderjahres erfolgen, welches auf jenes Kalenderjahr folgt, für welches sich die Indexbasis geändert hat. Erstmalig kann bzw. muss gegebenenfalls eine solche Anpassung in dem auf das Zustandekommen (bzw. die einvernehmliche Verlängerung) des Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahr vorgenommen werden. Soweit sich aufgrund der Bestimmungen dieses Punktes eine Verpflichtung von Drei zur Entgeltreduktion ergäbe, verringert sich diese Verpflichtung in jenem betraglichen Ausmaß, in dem Drei letztmals aufgrund besagter Bestimmungen zu einer Entgelterhöhung berechtigt gewesen wäre, ohne von diesem Recht Gebrauch gemacht zu haben. 6.4. Über die Vornahme einer solchen Entgeltanpassung wird der Kunde samt den zu ihr Anlass gebenden Umständen in geeigneter Weise (z.B. durch Rechnungsaufdruck) auf der periodisch erstellten Rechnung in der, der Entgeltänderung vorangehenden Rechnungsperiode, informiert. 6.5. Zu einseitigen Änderungen gem. § 135 TKG vgl. Punkt 3.13.

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Samples: Hauptmietvertrag

Wertsicherung. 6.1. Sofern Der mit dem Kunden nichts anderes vereinbart wird, sind alle fixen monatlichen Entgelte Mitglied vereinbarte fixe monatliche Mitgliedsbeitrag (Grundgebühr, Mindestumsatzlaut Vertragsdeckblatt) wertgesichertist wertgesichert und wird einmal jährlich angepasst. Das bedeutet, sie sind an die allgemeine Preisentwicklung in Österreich (anhand des von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex) gebunden. 6.2. Drei Xxxxxxx Xxxxxxx ist bei Änderungen des (Kalender-)Jahresdurchschnittes des Verbraucherpreisindexes („JahresVPI“) Indexbasis: Jahres-VPI 2015=100), wie von der Statistik Austria veröffentlicht (sollte diese den Jahres-VPI dieser nicht mehr veröffentlichenveröffentlicht werden, so tritt dessen amtlicher Nachfolger der dann amtlich festgelegte Nachfolgeindex an dessen Stelle) ), im Falle einer Steigerung berechtigt und im Falle einer Senkung verpflichtet, fixe monatliche Entgelte in Gestalt von Grundgebühr und Mindestumsatz, den fixen monatlichen Mitgliedsbeitrag in jenem Verhältnis anzupassen, in dem sich der Jahres-VPI für das letzte Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem Jahres-VPI für das vorletzte Kalenderjahr vor der Anpassung geändert hat (Indexbasis: Jahres-VPI 2010=100)hat. Dabei bleiben Schwankungen des Jahres-VPI gegenüber der Indexbasis nach oben oder unten bis 3 unter 1 % unberücksichtigt (Schwankungsraum). Sobald hingegen der Schwankungsraum durch eine oder mehrere aufeinanderfolgende Schwankungen des Jahres-VPI über- bzw. unterschritten wird, ist die gesamte Änderung in voller Höhe maßgeblich. 6.3. Der hieraus resultierende, außerhalb des Schwankungsraumes liegende Wert bildet die Grundlage für eine zulässige Entgelterhöhung Mitgliedsbeitragserhöhung bzw. für die gebotene EntgeltreduktionMitgliedsbeitragsreduktion; gleichzeitig stellt er die neue Indexbasis für zukünftige Anpassungen dar (und damit auch die neue Bezugsgröße für den Schwankungsraum). Eine daraus ableitbare Entgelterhöhung Mitgliedsbeitragserhöhung kann jeweils nur mit einem Datum ab 1. April bis 31. Dezember jenes Kalenderjahres erfolgen, welches auf jenes Kalenderjahr folgt, für welches sich die Indexbasis geändert hat; eine daraus abzuleitende Entgeltreduktion Mitgliedsbeitragsreduktion muss jeweils mit 1. April jenes Kalenderjahres erfolgen, welches auf jenes Kalenderjahr folgt, für welches sich die Indexbasis geändert hat. Erstmalig kann bzw. muss gegebenenfalls eine solche Anpassung in dem auf das Zustandekommen (bzw. die einvernehmliche Verlängerung) des Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahr vorgenommen werden. Soweit sich aufgrund der Bestimmungen dieses Punktes eine Verpflichtung von Drei zur Entgeltreduktion ergäbe, verringert sich diese Verpflichtung in jenem betraglichen Ausmaß, in dem Drei letztmals aufgrund besagter Bestimmungen zu einer Entgelterhöhung berechtigt gewesen wäre, ohne von diesem Recht Gebrauch gemacht zu haben. 6.4. Über die Vornahme einer solchen Entgeltanpassung Mitgliedsbeitragsanpassung wird der Kunde das Mitglied samt den zu ihr Anlass gebenden Umständen in geeigneter Weise (z.B. durch Rechnungsaufdruck) auf in der periodisch erstellten Rechnung in der, der Entgeltänderung Mitgliedsbeitragsänderung vorangehenden Rechnungsperiode, Rechnungsperiode informiert. 6.5. Zu einseitigen Änderungen gem. § 135 TKG vgl. Punkt 3.13.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wertsicherung. 6.1a) Es wird die Wertbeständigkeit des Hauptmietzinses nach Maßgabe der in den §§ 5 und 6 RichtWG vorgesehenen Wertsicherung (Neufestsetzung) der Richtwerte – ausgehend von dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Richtwert - vereinbart. b) Sollte die Wertsicherungsvereinbarung nach § 3. Sofern mit 2. a) nicht (mehr) zur Anwendung gelangen können, so erfolgt die Wertsicherung nach dem Kunden nichts anderes von der Bundesanstalt Statistik Austria monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder dem an seine Stelle tretenden Index. Ausgangsbasis ist die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Die durch eine Wertsicherung eingetretene Erhöhung des Mietzinses ist dem Mieter spätestens 14 Tage vor dem Zinstermin schriftlich bekannt zu geben. 1. Der vom Mieter zusätzlich zum vereinbarten Hauptmietzins zu tragende Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben (§§ 21, 22 und 23 MRG) bestimmt sich gemäß § 17 MRG nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Mietgegenstandes zur Nutzfläche aller vermietbaren Mietgegenstände des Hauses, soweit zwischen dem Vermieter und sämtlichen Mietern des Hauses für einzelne Aufwendungen kein anderer Verteilungsschlüssel schriftlich vereinbart wird, sind alle fixen monatlichen Entgelte (Grundgebühr, Mindestumsatz) wertgesichertwurde oder sich ein solcher aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Der Anteil an den Betriebskosten beträgt %. Das bedeutetsind daher derzeit EUR /m² bei einer Nutzfläche der Wohnung von m². Der Anteil an besonderen Aufwendungen beträgt %. Das sind daher derzeit EUR /m² bei einer Nutzfläche der Wohnung von des Hauses von m². m² und einer Gesamtnutzfläche Eine Abrechnung (Jahrespauschalverrechnung gemäß § 21 MRG) der Betriebskosten, sie öffentlichen Abgaben und besonderen Aufwendungen hat seitens des Vermieters bis spätestens 30.6. des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Guthaben oder Nachzahlungen des Mieters sind an beim übernächsten Zinstermin nach Legung der Abrechnung fällig. Berechtigter bzw. Verpflichteter ist der Bestandnehmer, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit Hauptmieter des Mietgegenstandes ist. Sämtliche Mietzinsbestandteile in der Höhe von derzeit EUR (inklusive Umsatzsteuer) sind im Voraus jeweils am Fünften des Kalendermonats fällig. Es wird dem Mieter empfohlen, einen Abbuchungs- oder Dauerauftrag einzurichten. 2. Xxxxxxx Xxxxxx haften für den gesamten Mietzins solidarisch. 3. Die Prämien einer angemessenen Glasbruch- und/oder Sturmschadenversicherung gelten als Betriebskosten und sind vom Mieter anteilig zu tragen, sofern die allgemeine Preisentwicklung in Österreich Mehrheit der Hauptmieter des Hauses (anhand des berechnet nach der Anzahl der vermieteten Mietgegenstände) diesen Versicherungen zustimmt – dies entsprechend § 21 Abs 1 Z 6 MRG auch unabhängig von der Statistik Austria veröffentlichten VerbraucherpreisindexZustimmung des einzelnen betroffenen Mieters. Im Falle der Zustimmung seitens der Mehrheit der Hauptmieter des Hauses (berechnet nach der Anzahl der vermieteten Mietgegenstände) gebundenerhöht sich somit der Anteil des Mieters an den Betriebskosten um die Prämien für diese Versicherungen, die im Verhältnis seines Anteils im Sinne des § 3. Pkt. 1. an ihn weiterverrechnet werden. Ohne Zustimmung der Mehrheit der Hauptmieter zu diesen Versicherungen wären etwaige dann nicht versicherte Schäden von der Vermieterin aus der Mietzinsreserve gemäß § 20 MRG oder – falls diese nicht ausreicht – durch eine Mietzinserhöhung nach § 18 ff MRG zu begleichen. Die Höhe der Jahresprämie beträgt EUR , somit für die Wohnung Tür den Betrag von EUR pro Monat. 🞎 Der Mieter stimmt dem Abschluss bzw. der Erneuerung oder zweckmäßigen Veränderung einer angemessenen Glasbruch- und/oder Sturmschadenversicherung des Hauses zu bzw. tritt derartigen bestehenden Versicherungen bei. 🞎 Der Mieter stimmt dem Abschluss bzw. der Erneuerung oder zweckmäßigen Veränderung einer angemessenen Glasbruch- und/oder Sturmschadenversicherung des Hauses nicht zu bzw. tritt derartigen bestehenden Versicherungen nicht bei. 6.21. Drei Der Mieter ist bei Änderungen berechtigt, den Mietgegenstand dem Vertrag gemäß zu gebrauchen und zu benützen. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand und die für den Mietgegenstand bestimmten Einrichtungen, wie im Besonderen die Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs- (einschließlich zentraler Wärmeversorgungsanlagen) und sanitären Anlagen regelmäßig zu warten und, soweit es sich nicht um die Behebung von ernsten Schäden des (Kalender-)Jahresdurchschnittes des Verbraucherpreisindexes („JahresVPI“) wie von der Statistik Austria veröffentlicht (sollte diese den Jahres-VPI nicht mehr veröffentlichenHauses oder um die Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung handelt, so tritt dessen amtlicher Nachfolger an dessen Stelle) instand zu halten, dass dem Vermieter und den anderen Mietern des Hauses kein Nachteil erwächst. Mitvermietete Heizthermen, mitvermietete Warmwasserboiler und sonstige mitvermietete Wärmebereitungsgeräte sind vom Mieter gemäß den Herstellerangaben zu warten. Eine entsprechende Bedienungsanleitung wird dem Mieter gegebenenfalls bei Vertragsabschluss übergeben. Wird die Behebung von ernsten Schäden nötig, so ist der Hauptmieter bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet, dem Vermieter ohne Verzug Anzeige zu erstatten. 2. Der Vermieter ist gemäß § 3 MRG, nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten verpflichtet, das Haus, die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung dienenden Anlagen im Falle einer Steigerung berechtigt jeweils ortsüblichen Standard zu erhalten und im Falle einer Senkung erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bewohner zu beseitigen. Zudem ist der Vermieter verpflichtet, fixe monatliche Entgelte in Gestalt jene Arbeiten durchzuführen, die zur Erhaltung von Grundgebühr mitvermieteten Heizthermen, mitvermieteten Warmwasserboilern und Mindestumsatz, in jenem Verhältnis anzupassen, in dem sich der Jahres-VPI für das letzte Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem Jahres-VPI für das vorletzte Kalenderjahr vor der Anpassung geändert hat (Indexbasis: Jahres-VPI 2010=100). Dabei bleiben Schwankungen des Jahres-VPI gegenüber der Indexbasis nach oben oder unten bis 3 % unberücksichtigt (Schwankungsraum). Sobald hingegen der Schwankungsraum durch eine oder mehrere aufeinanderfolgende Schwankungen des Jahres-VPI über- bzw. unterschritten wird, ist die gesamte Änderung in voller Höhe maßgeblichsonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten erforderlich sind. 6.3. Der hieraus resultierende, außerhalb des Schwankungsraumes liegende Wert bildet die Grundlage für eine zulässige Entgelterhöhung bzw. für die gebotene Entgeltreduktion; gleichzeitig stellt er die neue Indexbasis für zukünftige Anpassungen dar (und damit auch die neue Bezugsgröße für den Schwankungsraum). Eine daraus ableitbare Entgelterhöhung kann jeweils nur mit einem Datum ab 1. April bis 31. Dezember jenes Kalenderjahres erfolgen, welches auf jenes Kalenderjahr folgt, für welches sich die Indexbasis geändert hat; eine daraus abzuleitende Entgeltreduktion muss jeweils mit 1. April jenes Kalenderjahres erfolgen, welches auf jenes Kalenderjahr folgt, für welches sich die Indexbasis geändert hat. Erstmalig kann bzw. muss gegebenenfalls eine solche Anpassung in dem auf das Zustandekommen (bzw. die einvernehmliche Verlängerung) des Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahr vorgenommen werden. Soweit sich aufgrund der Bestimmungen dieses Punktes eine Verpflichtung von Drei zur Entgeltreduktion ergäbe, verringert sich diese Verpflichtung in jenem betraglichen Ausmaß, in dem Drei letztmals aufgrund besagter Bestimmungen zu einer Entgelterhöhung berechtigt gewesen wäre, ohne von diesem Recht Gebrauch gemacht zu haben. 6.4. Über die Vornahme einer solchen Entgeltanpassung wird der Kunde samt den zu ihr Anlass gebenden Umständen in geeigneter Weise (z.B. durch Rechnungsaufdruck) auf der periodisch erstellten Rechnung in der, der Entgeltänderung vorangehenden Rechnungsperiode, informiert. 6.5. Zu einseitigen Änderungen gem. § 135 TKG vgl. Punkt 3.13.

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Samples: Hauptmietvertrag

Wertsicherung. 6.1. Sofern mit Die Wärmepreise werden wertgesichert entsprechend den nachstehenden In- dices: Grundpreis: Salzburger Biowärmeindex - Grundpreis (SBI-GP): 100 % Basis 01-2010, veröffentlicht Amt der Salzburger Landesregierung Arbeitspreis: Salzburger Biowärmeindex – Arbeitspreis 1 (SBI-AP1): 100 % Basis 01-2010, veröffentlicht Amt der Salzburger Landesregierung Der Messpreis wird wertgesichert entsprechend dem Kunden nichts anderes vereinbart wirdnachstehenden Index: Verbraucherpreisindex (VPI): 100 % Basis 2010, sind alle fixen monatlichen Entgelte (Grundgebühr, Mindestumsatz) wertgesichert. Das bedeutet, sie sind an die allgemeine Preisentwicklung in Österreich (anhand des veröffentlicht von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex) gebunden. 6.2. Drei ist bei Änderungen des (Kalender-)Jahresdurchschnittes des Verbraucherpreisindexes („JahresVPI“) wie von der Statistik Austria veröffentlicht (sollte diese den Jahres-VPI nicht mehr veröffentlichen, so tritt dessen amtlicher Nachfolger an dessen Stelle) iIm Falle einer Steigerung berechtigt und im Falle einer Senkung verpflichtet, fixe monatliche Entgelte in Gestalt von Grundgebühr und Mindestumsatz, in jenem Verhältnis anzupassengleichen Verhältnis, in dem sich einzelne Komponenten ändern, ändert sich auch der Jahres-VPI Wärmepreis. Die Indexzahl, welche die Preisänderung auslöst, bildet die neue Basis der Wertsicherung. Bei Entfall einer Wertsicherungskomponente tritt an deren Stelle der jeweilige Nachfolgeindex bzw. –tarif oder in Ermangelung eines solchen eine andere, geeignete Wertsicherungskomponente, die der entfallenen wirtschaftlich mög- lichst nahe kommt. Aus einer freiwilligen Unterlassung der Wertanpassung der Preise kann nicht darauf geschlossen werden, dass es sich um einen Verzicht oder eine Verwir- kung dieses Rechts, weder für die Vergangenheit, die Gegenwart, noch für die Zukunft handelt, sondern dass sowohl Wertanpassungen für die Vergangenheit als auch für die Zukunft geltend gemacht werden können. Dies betrifft insbe- sondere die Geltendmachung für die Vergangenheit innerhalb des gesetzlichen Verjährungszeitraumes (3 Jahre). Die Ermittlung der Preisanpassung erfolgt jeweils per 30.09 eines jeden Jah- res wobei die jeweiligen Jännerwerte zur Preisberechnung herangezogen wer- den. Der neu ermittelte Preis gilt ab diesem Datum, auch für das letzte Kalenderjahr vor laufende Ge- schäftsjahr. Jene Indexzahl, die zu einer Preisanpassung geführt hat, bildet die Berechnungsbasis für die jeweils nächste Preisanpassung. Die Verständi- gung über die Preisanpassung kann auch im Nachhinein erfolgen, insbeson- dere im Rahmen der Anpassung gegenüber dem Jahres-VPI für das vorletzte Kalenderjahr vor der Anpassung geändert hat (Indexbasis: Jahres-VPI 2010=100). Dabei bleiben Schwankungen des Jahres-VPI gegenüber der Indexbasis nach oben oder unten bis 3 % unberücksichtigt (Schwankungsraum). Sobald hingegen der Schwankungsraum durch eine oder mehrere aufeinanderfolgende Schwankungen des Jahres-VPI über- bzw. unterschritten wird, ist die gesamte Änderung in voller Höhe maßgeblich. 6.3Jahresabrechnung. Der hieraus resultierende, außerhalb des Schwankungsraumes liegende Wert bildet die Grundlage für eine zulässige Entgelterhöhung bzw. erste Bezugsindex für die gebotene Entgeltreduktion; gleichzeitig stellt er die neue Indexbasis Wertsicherung ergibt sich aus den jeweiligen Jännerwerten für zukünftige Anpassungen dar 2016 (Ausgangsbasis VPI = 133,7 und damit auch die neue Bezugsgröße für den SchwankungsraumAusgangsbasis Salz- burger Biowärmeindex = XX 000,0 / AP 110,7). Eine daraus ableitbare Entgelterhöhung kann jeweils nur mit einem Datum ab 1. April bis 31. Dezember jenes Kalenderjahres erfolgen, welches auf jenes Kalenderjahr folgt, für welches sich die Indexbasis geändert hat; eine daraus abzuleitende Entgeltreduktion muss jeweils mit 1. April jenes Kalenderjahres erfolgen, welches auf jenes Kalenderjahr folgt, für welches sich die Indexbasis geändert hat. Erstmalig kann bzw. muss gegebenenfalls eine solche Anpassung in dem auf das Zustandekommen (bzw. die einvernehmliche Verlängerung) des Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahr vorgenommen werden. Soweit sich aufgrund der Bestimmungen dieses Punktes eine Verpflichtung von Drei zur Entgeltreduktion ergäbe, verringert sich diese Verpflichtung in jenem betraglichen Ausmaß, in dem Drei letztmals aufgrund besagter Bestimmungen zu einer Entgelterhöhung berechtigt gewesen wäre, ohne von diesem Recht Gebrauch gemacht zu haben. 6.4. Über die Vornahme einer solchen Entgeltanpassung wird der Kunde samt den zu ihr Anlass gebenden Umständen in geeigneter Weise (z.B. durch Rechnungsaufdruck) auf der periodisch erstellten Rechnung in der, der Entgeltänderung vorangehenden Rechnungsperiode, informiert. 6.5. Zu einseitigen Änderungen gem. § 135 TKG vgl. Punkt 3.13.

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Samples: Wärmeliefervertrag