Wie wird die Entschädigung ermittelt?. A 19.1 Gleitende Neuwertversicherung und Neuwertversicherung A 19.1.1 Der Versicherer ersetzt A 19.1.1.1 bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten nach A 15.1.1.1 zum Zeitpunkt des Versicherungs- falls. Architektenhonorare sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten gehören auch zur Entschädigung. A 19.1.1.2 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Versicherer ersetzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausge- glichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. A 19.1.1.3 bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungspreis für Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. A 19.1.2 Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften technisch noch brauchbare Sachsubstanz der versicherten Sachen für die Wiederherstellung nicht verwendet werden darf, dann erhält der Versicherungsnehmer eine entsprechende Entschädigung nach A 19.1.1. Das setzt voraus, dass A 19.1.2.1 die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden oder A 19.1.2.2 die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ganz oder teilweise untersagt war. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch ent- stehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf, werden im Rahmen der Entschädigungs- berechnung gemäß 19.1.1 nicht ersetzt, es sei denn,dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt im Versiche- rungswert zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten. A 19.1.3 Preissteigerungen zwischen dem Versicherungsfall und der Wiederherstellung werden entschädigt, wenn die Wieder- herstellung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt wird. A 19.1.4 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung nach A 19.1.1 angerechnet.
Appears in 3 contracts
Samples: Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung
Wie wird die Entschädigung ermittelt?. A 19.1 Gleitende Neuwertversicherung und Neuwertversicherung17.1 Grundlagen der Entschädigungsberechnung
A 19.1.1 17.1.1 Der Versicherer ersetzt
A 19.1.1.1 17.1.1.1 bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten nach A 15.1.1.1 13.1.1 zum Zeitpunkt des Versicherungs- fallsVersicherungsfalls. Das schließt Mehrkosten nach A 13.1.2 ein. Architektenhonorare sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten Pla- nungskosten gehören auch zur Entschädigung.
A 19.1.1.2 17.1.1.2 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die erforderlichen erfor- derlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Versicherer Versi- cherer ersetzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausge- glichen ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
A 19.1.1.3 17.1.1.3 bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungspreis Wiederbe- schaffungspreis für Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
A 19.1.2 17.1.2 Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften technisch noch brauchbare Sachsubstanz der versicherten Sachen für die Wiederherstellung nicht verwendet ver- wendet werden darf, dann erhält der Versicherungsnehmer eine entsprechende entsprechen- de Entschädigung nach A 19.1.117.1.1. Das setzt voraus, dass
A 19.1.2.1 17.1.2.1 die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden oder
A 19.1.2.2 17.1.2.2 die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ganz oder teilweise untersagt war. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch ent- stehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf, werden im Rahmen der Entschädigungs- berechnung gemäß 19.1.1 nicht ersetzt, es sei denn,dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt im Versiche- rungswert zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten.
A 19.1.3 18.1.3 Preissteigerungen zwischen dem Versicherungsfall und der Wiederherstellung werden entschädigt, wenn die Wieder- herstellung Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt wird.
A 19.1.4 17.1.4 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung Entschädigungsberech- nung nach A 19.1.1 17.1.1 angerechnet.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen (Vgb 2022 Wohnflächenmodell)