Wiederbeschaffungswert Musterklauseln

Wiederbeschaffungswert. Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, der für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeuges am Tag des Schadenereignisses bezahlt werden muss.
Wiederbeschaffungswert. Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust versicherter Gegenstände zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts. Lassen Sie den Gegenstand trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.9.5.6.
Wiederbeschaffungswert. Der Betrag, der am Tag des Schadensfalls notwendig ist, um das versicherte Fahrzeug durch ein Fahrzeug mit gleichem Alter und Kilometerstand, gleichem Typ, gleichen Optionen, Werbeinschriften, Innenausstattung oder Zubehör sowie Audio-Video- oder Übertragungsgeräten zu ersetzen, das sich in einem vergleichbaren Zustand befindet
Wiederbeschaffungswert. Der Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, wel- cher aufgewendet werden muss, um ein gleichwer- tiges Luftfahrzeug/Luftfahrzeugteil zu erwerben.
Wiederbeschaffungswert. Ist für das versicherte Fahrzeug als Versicherungswert ein Wiederbe- schaffungswert vereinbart, gilt: Dieser tritt - soweit es diese Bedingungen betrifft - an die Stelle des Marktwertes.
Wiederbeschaffungswert. Mietgegenstand: Wieder- beschaffungswert: Fotoboxgehäuse 100 Euro DSLR-Kamera 300 Euro Laptop 500 Euro Accessoires 20 Euro Verlängerungskabel 10 Euro Ständer für Accessoires 60 Euro Fotodrucker: Canon Selphy 200 Euro DNP DS-RX1 800 Euro Greenscreen 150 Euro § 9 Rücktritt 1. Der Auftraggeber hat das Recht nach Maßgabe der folgenden Bestimmung von diesem Vertrag zurückzutreten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die wirksame Erklärung des Rücktritts ist der Eingang einer schriftlichen Erklärung per Post / Mail an „MINICH Hochzeitsfotografie“ unter der o.a. Anschrift. Eingang der Rücktrittserklärung - bis zu 90 Tage vor Buchungstermin: Allgemeine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 Euro - bis zu 14 Tagen vor Buchungstermin: 50% des Preises der jeweils gebuchten Dienstleistung - bis zu 13 Tage oder kürzer vor Buchungstermin: 95% des Preises der jeweils gebuchten Dienstleistung. 2. Wenn die im Angebot vereinbarte Leistung vom Kunden storniert wird und „MINICH Hochzeitsfotografie“ für die stornierte Dienstleistung mindestens eine gleichwertige Dienstleistung vereinbaren kann, wird die volle Summe der Entschädigung zurückerstattet. Sollte jedoch eine Differenz hinsichtlich des Wertes der neu gebuchten Dienstleistung zu dieser Vereinbarung bestehen, wird „MINICH Hochzeitsfotografie“ die Summe der Differenz einbehalten und die restliche Summe der Entschädigung zurückerstatten. Kann nachweislich keine anderweitige Buchung vonseiten „MINICH Hochzeitsfotografie“ wahrgenommen werden bzw. wurden weitere Anfragen aufgrund des bestehenden Vertrages nachweislich nicht mehr angenommen, entsteht „MINICH Hochzeitsfotografie“ demnach ein Vermögensschaden, der mit 95 % des vereinbarten Basishonorars (Honorar ohne Nebenkosten wie Buchkosten, Reise- und Fahrtkostenpauschalen) in Rechnung gestellt wird. 3. Ausnahmen hiervon sind ein Krankheitsfall (Brautpaar) oder Todesfall (Familie), oder einem anderen nachvollziehbaren Grund der zu einer Absage der Trauung/Feierlichkeiten führt. Eine Überprüfung / Ein Nachweis der Situation liegt im Ermessen von „MINICH Hochzeitsfotografie“. § 10 Exklusivität und Befugnisse
Wiederbeschaffungswert. Wert, der auf der Grundlage des Zeitraums berechnet wird, der zwischen der Anschaffung des Gepäckstücks oder Wertgegenstands und dem Schadendatum vergangen ist: - unter 1 Jahr: 100 % des Anschaffungswerts, - zwischen 1 und 2 Jahren: 75 % des Anschaffungswerts, - zwischen 2 und 3 Jahren: 65 % des Anschaffungswerts, mit einem Abzug von jeweils 10 % für jedes weitere Jahr ab dem 3. Jahr.
Wiederbeschaffungswert. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, den Sie aufwenden müssen, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige gebrauchte bzw. neue Teile zu erwerben. Ist für das Fahrzeug der Wiederbeschaffungswert nicht ermittelbar, so gilt der vereinbarte Wiederbeschaffungswert als feste Taxe.
Wiederbeschaffungswert. Der Wert des Xxxxxx gleicher oder ähnlicher Qualität auf der Website von Refurbed am Anspruchstag. Der Wiederbeschaffungswert darf weder den Kaufwert noch den Höchstbetrag der Preisstufe übersteigen.

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  • Anlagebeschränkungen 15 Risikoverteilung A. Equity World ex CH Optimized ESG B. Equity World ex CH Optimized ESG 2 C. Equity World Optimized ESG D. Equity Europe ex CH Optimized ESG 1. In die Risikoverteilungsvorschriften sind einzubeziehen: a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der In- dex hinreichend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, re- präsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird; b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften. Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln. 2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. 3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchs- tens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumen- ten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktin- strumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Vermögens eines Teilver- mögens angelegt sind, darf 40% des Vermögens des entsprechenden Teilvermö- gens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5. 4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Gut- haben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen. 5. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC- Geschäfte bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ih- ren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 20% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liqui- den Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese Forde- rungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt. 6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 dessel- ben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teil- vermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 8. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Antei- len desselben Zielfonds anlegen. 9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Ein- fluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. 10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geld- marktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an ande- ren kollektiven Kapitalanlagen erwerben. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Brutto- betrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt. 11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Ef- fekten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öf- fentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Euro- päischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. 12. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 10% ist auf 35% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstrumente von einem OECD-Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich- rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Effekten o- der Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40% nach Ziff. 3 ausser Betracht. Die Einzellimiten von Ziff. 3 und 5 jedoch dürfen mit der vor- liegenden Limite von 35% nicht kumuliert werden. Die vorstehend zugelassen Emittenten bzw. Garanten sind: die Europäische Union (EU), Staaten der OECD, der Europarat, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwick- lung, die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank und die Eurofima (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial).