Definitionen/Begriffsbestimmungen Musterklauseln

Definitionen/Begriffsbestimmungen. 3.1.1 Wenn eine Weiterfahrt nach einem Schadensfall unmöglich ist/Immobilisierender Schadensfall Wenn das versicherte Fahrzeug nach einem Schadensfall am Ort des Schadens nicht mehr weitergefahren werden kann oder es abnormale oder gefährliche Fahrbedingungen im Sinne der Straßenverkehrsordnung schaffen würde, die die Sicherheit von Personen oder des Fahrzeugs nach einem der folgenden Ereignisse beeinträchtigen würden: Verkehrsunfall, Brand, Akte des Vandalismus oder mutwillige Akte (also Schäden, die durch eine dumme Tat entstehen), Diebstahl und versuchter Diebstahl, sowie durch Tiere verursachte Schäden. 3.1.2 Wenn eine Weiterfahrt nach einem Schadensfall noch möglich ist/Nicht Immobilisierender Schadensfall Nach einem Schadensfall ist das versicherte Fahrzeug noch in einem verkehrstauglichen Zustand und es handelt sich um ein Ereignis, das von der Versicherung gedeckt; Sachschäden am Fahrzeug, Brand, Diebstahl, Glasbruch und Zusammenstoß mit Tieren.
Definitionen/Begriffsbestimmungen. 6.1.1 Versicherter • Der Versicherungsnehmer und seine Angehörigen, also: - sein Ehegatte oder Lebenspartner(in), mit dem/der er zusammenlebt; - jeder Verwandte oder Verschwägerte in direkter Linie in seinem Haushalt, der selbst keine eigenen Einkünfte hat. • der Eigentümer des versicherten Fahrzeugs. • der Halter des versicherten Fahrzeugs. • jede Person, die dazu ermächtigt ist das versicherte Fahrzeug zu lenken oder darin unentgeltlich Platz zu nehmen. • die Hinterbliebenen einer der oben genannten Personen, wenn eine Person nach einem Vorfall unter Beteiligung des versicherten Fahrzeugs verstirbt, soweit die Verfolgung ihrer Interessen mit dem Ersatz des unmittelbar durch diesen Tod entstehenden Schadens in Zusammenhang steht. Um zu verhindern, dass sich dieser Vertrag für den Versicherungsnehmer nachteilig auswirkt, ist festgelegt, dass im Fall eines Rechtsstreits zwischen den Versicherten untereinander nur • der Versicherungsnehmer gegenüber anderen Personen; und • der Verwandte gegenüber jeder anderen Person als dem Versicherungsnehmer oder einer seiner Verwandten durch diesen Vertrag begünstigt sein dürfen. Wenn der Versicherungsnehmer jedoch sein Einverständnis erklärt und wenn der verlangte Schadenersatz tatsächlich Gegenstand einer Haftpflichtversicherung ist, so werden auch die anderen Personen aus dem Vertrag begünstigt.
Definitionen/Begriffsbestimmungen. Die in dieser Anlage verwendeten Begriffe haben die Bedeutung, die ihnen gemäß der „Vereinbarung Vorabstimmung“ und „Zusatzvereinbarung WBCI“ zugeschrieben wird.
Definitionen/Begriffsbestimmungen. Für diese Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen und Begriffsbestimmungen:

Related to Definitionen/Begriffsbestimmungen

  • Begriffsbestimmungen 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

  • Begriffsbestimmung Eine Lastschrift ist ein vom Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsvorgang zulasten des Xxxxxx des Zahlers bei dessen Zahlungs- dienstleister, bei dem die Höhe des jeweiligen Zahlungsbetrags vom Kunden angegeben wird.

  • Ergänzende Bestimmungen Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Übergangsbestimmungen Die Erzeuger, deren Rebflächen nicht in dem in Nummer 2 Buchstabe b definierten Traubenerzeugungsgebiet liegen, die aber bislang rechtmässig die AOC Genève verwendet haben, dürfen diese bis zum Jahrgang 2013 weiter in Anspruch nehmen und die betreffenden Erzeugnisse dürfen bis zur Ausschöpfung der Bestände ver- marktet werden. A. Rechtsakte betreffend die Einfuhr in die Schweiz und die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union 1. Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17). 2. Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa- ten über die Marken (kodifizierte Fassung) (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25). 3. Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21), zuletzt geändert durch die Richtli- nie 92/11/EWG des Rates vom 11. Xxxx 1992 (ABl. L 65 vom 11.3.1992, S. 32). 4. Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dür- fen (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13); berichtigt im ABl. L 259 vom 7.10.1994, S. 33, im ABl. L 252 vom 4.10.1996, S. 23, und im ABl. L 124 vom 25.5.2000, S. 66 (Die Berichtigungen betreffen nicht die deutsche Fas- sung). 5. Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel (ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1), berichtigt im ABl. L 248 vom 14.10.1995, S. 60, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/69/EU der Kommission vom 22. Oktober 2010 (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 22). 6. Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Xxxx 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Wer- bung hierfür (ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Anpassung an das Re- gelungsverfahren mit Kontrolle – Vierter Teil (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14).

  • Sonstige Bestimmungen 16 Willenserklärungen und Anzeigen § 17 Gerichtsstand

  • Schlussbestimmungen 40.1 Abweichungen von diesen Vertragsbestimmungen bedürfen der Schriftform. Auch die Änderung dieser Schriftformabrede bedarf der Schriftform. Soweit in den Vertragsgrundlagen (vgl. Ziff. 1.5 der AGB) bzw. hier Schriftform vorgesehen wird, kann diese nicht durch die Textform ersetzt werden, soweit dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist. 40.2 EnBW ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Dem Kunden steht jedoch das Recht zu, den Vertrag zum beabsichtigten Zeitpunkt des Vertragsüberganges durch Sonderkündigung zu beenden. Die Kündigung ist binnen eines Monats nach Zugang der entsprechenden Mitteilung über die beabsichtigte Übertragung und Hinweis auf vor- stehendes Sonderkündigungsrecht schriftlich zu erklären. Der Übergang wird frühestens mit Ablauf der Sonderkündi- gungsfrist wirksam. Insbesondere ist auf diese Weise die Übertragung der Rechte und Pflichten auf ein im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmens zulässig. 40.3 Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts und des internationalen Privatrechts. 40.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- bedingungen oder der sonstigen Vertragsgrundlagen (insbesondere der jeweils gültigen Leistungsbeschrei- bung oder Preisliste) unwirksam sein, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An ihre Stelle tritt eine Regelung, die – soweit rechtlich zulässig – dem mit der unwirksamen Bestim- mung Bezweckten bzw. Gewollten am ehesten entspricht. 40.5 Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handels- gesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Köln Erfüllungsort und Gerichtsstand. EnBW behält sich jedoch vor, gerichtliche Schritte auch am allgemei- nen Gerichtsstand des Kunden einzuleiten. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.

  • Weitere Bestimmungen Jede in diesem Kapitel erwähnte Frist kann durch die beteiligten Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.