Wissentliche Pflichtverletzung. Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung oder wissentlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers. Der Versicherungsnehmer behält, wenn dieser Ausschlussgrund nicht in seiner Person und auch nicht in der Person eines Repräsentanten gemäß Ziffer III.4. vorliegt, den Anspruch auf Ver- sicherungsschutz. Der Versicherer übernimmt die Abwehr von Haftpflichtansprüchen bis zur Feststellung der wissentlichen Pflichtverletzung oder des wissentlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers durch rechtskräftiges Urteil, Entschei- dung eines Mediators oder Anerkenntnis der Versicherten. In diesem Fall ist der Ver- sicherungsnehmer zur Rückzahlung sämtlicher vom Versicherer auf diesen Versiche- rungsfall erbrachten Leistungen verpflichtet.
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Wissentliche Pflichtverletzung. Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung oder wissentlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers. Der Versicherungsnehmer behält, wenn dieser Ausschlussgrund nicht in seiner Person und auch nicht in der Person eines Repräsentanten gemäß Ziffer III.4. vorliegt, den Anspruch auf Ver- sicherungsschutz. Der Versicherer übernimmt die Abwehr von Haftpflichtansprüchen bis zur Feststellung der wissentlichen Pflichtverletzung oder des wissentlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers durch rechtskräftiges Urteil, Entschei- dung eines Mediators oder Anerkenntnis der Versicherten. In diesem Fall ist der Ver- sicherungsnehmer zur Rückzahlung sämtlicher vom Versicherer auf diesen Versiche- rungsfall Ver- sicherungsfall erbrachten Leistungen verpflichtet.
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Samples: Versicherungsvertrag, Versicherungsvertrag, Consult by Hiscox Insurance Application Model
Wissentliche Pflichtverletzung. Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung oder wissentlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers. Der Versicherungsnehmer behält, wenn dieser Ausschlussgrund nicht in seiner Person und auch nicht in der Person eines Repräsentanten gemäß Ziffer III.4. vorliegt, den Anspruch auf Ver- sicherungsschutzVersicherungsschutz. Der Versicherer übernimmt die Abwehr von Haftpflichtansprüchen bis zur Feststellung der wissentlichen Pflichtverletzung oder des wissentlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers durch rechtskräftiges Urteil, Entschei- dung Entscheidung eines Mediators Medi- ators oder Anerkenntnis der Versicherten. In diesem Fall ist der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer zur Rückzahlung sämtlicher vom Versicherer auf diesen Versiche- rungsfall Versicherungsfall erbrachten Leistungen verpflichtet.
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Samples: Insurance Agreement, Versicherungsvertrag