Wo gilt die Rechtsschutzversicherung? Musterklauseln

Wo gilt die Rechtsschutzversicherung?. D.1 Hier haben Sie Versicherungsschutz: Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: • in Europa, • in den Anliegerstaaten des Mittelmeers, • auf den Kanarischen Inseln, • auf Madeira, • auf den Azoren. Ausnahme: Im Steuer-, Opfer-, Sozial- oder – falls Sie den Rechts- schutz-PLUS gegen Mehrbeitrag versichert haben – im Verwaltungs- Rechtsschutz (siehe B.3.3, B.3.7, B.3.10 und B.3.14.2) gilt dieser nur vor deutschen Gerichten. Im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Xxxxxxxx (siehe B.3.12) können Sie sich nur von einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt beraten lassen. Das Gleiche gilt für den Erweiterten Beratungs-Rechtsschutz (siehe B.3.14.5), falls Sie den Rechtsschutz-PLUS gegen Mehrbeitrag versi- chert haben. D.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen: Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach D.1 tragen wir im Rahmen der vereinbarten Leistungsarten nur die Vergütung des von Ihnen beauftragten ausländi- schen Rechtsanwalts bis zum dreifachen Betrag, wie er sich bei entspre- chender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) erge- ben würde, höchstens jedoch 000.000 €. Dies tun wir unter folgenden Voraussetzungen: • Ihr Rechtsschutzfall muss dort während eines höchstens sechsmona- tigen Aufenthalts eingetreten sein. • Der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ausnahme zu D.1). Falls Sie den Rechtsschutz-PLUS gegen Mehrbeitrag versichert haben, besteht der Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen: • Ihr Rechtsschutzfall muss dort während eines höchstens 12-monati- gen Aufenthalts eingetreten sein. • Der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ausnahme zu D.1).
Wo gilt die Rechtsschutzversicherung?. 8.1 Europa Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln, den Azoren oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder 8.2 Weltweit Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz weltweit gilt. 8.3 Non admitted countries Soweit Versicherte oder Tochterunternehmen aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften keinen An- 8.4 Sanktionsklausel Versicherungsschutz besteht nur, soweit dem nicht die folgenden auf die Vertragsparteien direkt an-
Wo gilt die Rechtsschutzversicherung?. D.1 Hier haben Sie Versicherungsschutz: Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: • in Europa, • in den Anliegerstaaten des Mittelmeers, • auf den Kanarischen Inseln, • auf Madeira, • auf den Azoren. Ausnahme: Im Steuer- oder Opfer-Rechtsschutz (siehe B.3.3 und B.3.7) gilt dieser nur vor deutschen Gerichten. D.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen: Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach D.1 tragen wir im Rahmen der vereinbarten Leistungsarten nur die Vergütung des von Ihnen beauftragten ausländi- schen Rechtsanwalts bis zum dreifachen Betrag, wie er sich bei entspre- chender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) erge- ben würde, höchstens jedoch 000.000 €. Dies tun wir unter folgenden Voraussetzungen: • Ihr Rechtsschutzfall muss dort während eines höchstens sechsmona- tigen Aufenthalts eingetreten sein. • Der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ausnahme zu D.1).
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  • Rechtsschutzversicherung Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Kein Versicherungsschutz Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen wurden.

  • Kfz-Haftpflichtversicherung Von Beitragssatz in % KH VK Schaden-/ SF-Klasse Rückstufung nach 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr Schäden Kalenderjahre SF 33 SF 16 SF 7 SF 1 34 SF 34 21 21 SF 32 SF 16 SF 6 SF 1 33 SF 33 21 22 SF 31 SF 15 SF 6 SF 1 32 SF 32 22 22 SF 30 SF 15 SF 6 SF 1 31 SF 31 22 22 SF 29 SF 14 SF 6 SF 1 30 SF 30 22 23 SF 28 SF 14 SF 5 SF ½ 29 SF 29 23 23 SF 27 SF 13 SF 5 SF ½ 28 SF 28 23 23 SF 26 SF 13 SF 5 SF ½ 27 SF 27 23 24 SF 25 SF 12 SF 4 SF ½ 26 SF 26 24 24 SF 24 SF 12 SF 4 SF ½ 25 SF 25 24 25 SF 23 SF 11 SF 4 SF ½ 24 SF 24 25 25 SF 22 SF 11 SF 4 SF ½ 23 SF 23 25 26 SF 21 SF 10 SF 3 SF ½ 22 SF 22 26 26 SF 20 SF 10 SF 3 SF ½ 21 SF 21 26 27 SF 19 SF 9 SF 3 SF ½ 20 SF 20 27 27 SF 18 SF 9 SF 2 0 19 SF 19 27 28 SF 17 SF 8 SF 2 0 18 SF 18 28 28 SF 16 SF 8 SF 2 0 17 SF 17 29 29 SF 15 SF 7 SF 1 0 16 SF 16 30 30 SF 14 SF 6 SF 1 0 15 SF 15 30 31 SF 13 SF 6 SF 1 0 14 SF 14 31 31 SF 12 SF 5 SF 1 0 13 SF 13 32 32 SF 11 SF 5 SF 1 0 12 SF 12 33 33 SF 10 SF 4 SF ½ M 11 SF 11 35 34 SF 9 SF 3 SF ½ M 10 SF 10 36 35 SF 8 SF 3 SF ½ M 9 SF 9 37 37 SF 7 SF 2 SF ½ M 8 SF 8 39 38 SF 6 SF 2 S M 7 SF 7 41 40 SF 5 SF 1 S M 6 SF 6 43 41 SF 4 SF 1 0 M 5 SF 5 45 43 SF 3 SF 1 0 M 4 SF 4 48 45 SF 2 SF ½ 0 M 3 SF 3 51 47 SF 1 0 M M 2 SF 2 55 50 SF ½ M M M 1 SF 1 60 53 S M M M - SF ½ 75 57 0 M M M - S 90 --- M M M M - 0 110 60 - M 160 85 35 und mehr SF 35 20 20 SF 35 SF 20 SF 8 SF 2 SF 34 SF 17 SF 7 SF 1

  • Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen sind den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. b) Angaben über die Art, den Umfang, die Fälligkeit und die Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten sowie in den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.

  • Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

  • Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungs- fälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.